Urteil: Bei 7-tägiger Kurzreise ist Flugzeitverschiebung um 12 Stunden Reisemangel
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Bei einer geplanten Kurzreise, hier von 7 Tagen, erfuhr der Urlauber
kurz vorher, daß sich die geplante Abflugzeit um mehr als 12 Stunden
nach hinten verschieben sollte.Aufgrund des "Zuschnitts der geplanten Reise" hat es sich dabei
um eine "erhebliche Beeinträchtigung" gehandelt. Dies stellt einen
Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar und
berechtigte den Urlauber zum kostenlosen Rücktritt.LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.7.2007 - 2 - 24 S 289 / 06
Quelle: Reise-Journal der WAZ / reiserecht-fuehrich.deEin hilfreiches Urteil zur Stärkung der Rechte von Pauschalurlaubern.
Wie immer der Hinweis, daß Gerichte im Einzelfall frei in ihrer jeweiligen
Entscheidung sind und jeder Richter innerhalb eines Ermessens-Spielraumes
auch zu anderem Urteil bei gleich, ähnlich oder anders zu bewertendem Sachverhalt kommen kann. Im Bedarfsfall kann Abschrift des Urteils
bei dem jeweiligen Gericht angefordert werden -
Hm...
Gibts auch einen Link? Ich hätte nämlich gerne gewusst, ob das für alle 7-Tagesreisen gilt oder ob hier ein bestimmter Zuschnitt der Reise urteilsbegründend war. Wenn ja, ist doch interessant, was für ein Zuschnitt das war.
Gruß
Manfred
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Klar, wird es (irgendwann) auch geben. Da das Urteil noch relativ frisch ist, google ab und an unter Verwendung des Aktenzeichens oder wie bereits
geschrieben, Abschrift des Urteils anfordern. Falls Du weitere Informationen
hast, bitte Nachricht hier.
Gruß privacyPS: Das Reisejournal ist eine gedruckte Beilage der WAZ-Gruppe,
nicht alle Artikel (so wie dieser) stehen online zur Verfügung.
Unter reiserecht-fuehrich.de findest Du etwa gleichlautenden
fachlichen Text, auch derzeit noch ohne Begründung.
Wer in einer ähnlichen Ausgangslage ist, kann sich natürlich
auch fachlich informieren lassen. Als 1. Hinweis sollte das
hier genügen. Man kann nicht alles in "mundgerechten"
Stücken anbieten, da muß man sich dann selber
durchbeissen ;). Ein wenig Eigeninitiative sollte
bei Interesse am Thema erwartet werden. -
Hier ist der genaue Text schon interessant, denn entweder handelt es sich um ein sehr wichtiges Urteil (wenn es für alle Kurzreisen gilt), oder es betrifft einen Spezialfall und ist für die Allgemeinheit unwichtig und man kann es vergessen.
Gruß
Manfred
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So ist es. Je eher Interessierte informiert sind, umso besser.
Das Hamburger Abendblatt zum Thema:
Eine solche Abflug-Verspätung sei mit Blick auf den kurzen Urlaubszeitraum ein Reisemangel, der zur Kündigung berechtige
Vermutlich sind Reisen bis zu 7 Tagen demnach eine Kurzreise,
aber diese Spekulation bringt uns nicht weiter. Da hilft nur
ein Blick in die Urteilsbegründung. Was nicht ist,
kann ja noch werden. Allerdings habe ich eher
den Eindruck, daß solche Informationen
ungerne weitergegeben werden.
Wie gesagt, jeder, der tieferen
Einblick benötigt, kann diesen
bekommen. -
Der Meister der Halbwahrheiten hat mal wieder ein halbes Urteil gefunden..............
Völlig unbrauchbar diese reißerische Info....
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Soweit ich bereits in Zusammenhang mit einem anderen Urteil die Begründung kenne, stützt sich der kostenlose Rücktritt auf die Art der Reise, nämlich einer Kreuzfahrt.
Denn dann ist die Flugverschiebung deshalb erheblich, weil das Kreuzfahrtschiff bereits ausgelaufen ist und man dem Schiff hinterher reisen oder fliegen müsste.
Das ist der Grund, weshalb der kostenlose Rücktritt gewährt wurde.
Grundsätzlich gibt es schon längere Zeit Urteile, die Flugverschiebung bezogen auf die Dauer der Reise als unzulässig betrachten, beispielsweise bei Städteflügen von drei oder vier Tagen.
Es ist halt wie immer: Urteilskurzfassungen werden niemals der Masse dienen...
meint
Peter