Darf ein Gutschein befristet sein?
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Liebe HolidayChecker,
könnt Ihr mir sagen, ob ein Gutschein (nennt sich in diesem Fall Geschenkkarte) auf zwei Jahre befristet sein darf? Es handelt sich um einen ganz normal gekauften Gutschein, nicht um eine nette Geste eines Reisebüros oder so.
Meiner Meinung nach gibt es Urteile, die dem widersprechen. Ich habe zwar gerade nachgegoogelt, bin aber leider nur auf Wischi-Waschi-Antworten gestoßen.

Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen?
Viele Grüße,
BlackCat70
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Laut aktueller Rechtslage liegt die Verjährungsfrist eines Gutscheins auf jeden Fall bei drei Jahren.
Detaillierte Angabe kann Dir sicher der Verbraucherschutz geben. -
Gutscheine, die gegen Entgeld gekauft werden müssen , dürfen gemäß vorhandener Urteile nicht mehr befristet werden bzw. die Befristung ist unwirksam. Damit würde der Beschenkte überstürzt gezwungen diesen einzulösen und unter Umständen eine Fehlentscheidung treffen. Man sollte den Aussteller des Gutscheins darauf hinweisen.
Kostenlose Gutscheine hingegen dürfen jederzeit befristet werden, da der Empfänger dafür keine Gegenleistung (z. B. Geld) erbracht hat.
LG
holzwurm -
Hallo Ihr zwei,
danke für die Infos, ich werde gleich mal dem Aussteller eine Mail schreiben, soooo geht das ja nicht. Das habe ich mir zwar schon gedacht, aber wie sagt man so schön "denken heißt nix wissen".

Viele Grüße,
BlackCat70
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Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06) haben Gutscheine allgemein eine Einlösefrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob ein anderes Verfallsdatum aufgedruckt ist.
gefunden bei Wikipedia
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holzwurm wrote:
Gutscheine, die gegen Entgeld gekauft werden müssen , dürfen gemäß vorhandener Urteile nicht mehr befristet werden bzw. die Befristung ist unwirksam.Das ist nicht ganz richtig glaube ich. Unbefristete Gutscheine haben eine Verjährung von drei Jahren, befristete Gutscheine müssen eine ausreichend lange Frist zur Einlösung haben. 3 Wochen oder Monate sind zu knapp, über 3 Jahren wird die Frist aber niemals liegen müssen, siehe oben.
Also, nach 5 Jahren irgendwo in den Laden schneien und einen Gutschein einlösen wollen funktioniert lediglich mit der Kulanz des Ausstellers.
Viele Grüße!
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Das OLG München hat das oben erwähnte Urteil des LG München
mit 3 Jahren Gültigkeitsdauer nochmals bestätigt.
Es ging um die AGB bei Amazon, die lediglich 1 Jahr vorsahen.Gruß privacy
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Wir müssen unterscheiden:
Die Befristung legt der Gutscheinaussteller fest und die Verjährung der Gesetzgeber.
Somit fährt ein Gutscheinaussteller immer am besten wenn er den Gutschein nicht befristet, denn nach 3 Jahren tritt automatisch die Verjährung in Kraft.
LG
holzwurm -
Hallo Marlena,
es handelt sich um eine Tageskarte für die Zugspitzbahn, die wir in den letzten drei Wintern aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen nicht einlösen konnten.
Hingefunden hätten wir schon ...

Liebe Grüße,
BlackCat70
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Betrags- und Verzehrscheine sowie Mehrtagespässe auf Anfrage. Die Gutscheine haben ab Ausgabe eine Gültigkeit von 2 Jahren.
gefunden auf der HP der BAYERISCHEN ZUGSPITZBAHN BERGBAHN AG
oder klick h i e r
Druck Dir doch die Urteile vom OLG u. LG München aus und vertraue auf ein wenig Kulanz.
Gruß
Pitt
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Hallo zusammen,
ich wollte Euch nur mal kurz mitteilen, daß die Leute von der Zugspitzbahn echt nett sind und daß wir unseren Gutschein vom November 2003 nächste Woche einlösen können.
Wie sagt man so schön: probieren geht über studieren.

Viele Grüße und danke für Eure Unterstützung,
BlackCat70