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Darf ein Gutschein befristet sein?

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • BlackCat70B Offline
    BlackCat70B Offline
    BlackCat70
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Liebe HolidayChecker,

    könnt Ihr mir sagen, ob ein Gutschein (nennt sich in diesem Fall Geschenkkarte) auf zwei Jahre befristet sein darf? Es handelt sich um einen ganz normal gekauften Gutschein, nicht um eine nette Geste eines Reisebüros oder so.

    Meiner Meinung nach gibt es Urteile, die dem widersprechen. Ich habe zwar gerade nachgegoogelt, bin aber leider nur auf Wischi-Waschi-Antworten gestoßen. ❓

    Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen?

    Viele Grüße,

    BlackCat70

    1 Antwort Letzte Antwort
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    • Lilian1507L Offline
      Lilian1507L Offline
      Lilian1507
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Laut aktueller Rechtslage liegt die Verjährungsfrist eines Gutscheins auf jeden Fall bei drei Jahren.
      Detaillierte Angabe kann Dir sicher der Verbraucherschutz geben.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • holzwurmH Offline
        holzwurmH Offline
        holzwurm
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Gutscheine, die gegen Entgeld gekauft werden müssen , dürfen gemäß vorhandener Urteile nicht mehr befristet werden bzw. die Befristung ist unwirksam. Damit würde der Beschenkte überstürzt gezwungen diesen einzulösen und unter Umständen eine Fehlentscheidung treffen. Man sollte den Aussteller des Gutscheins darauf hinweisen.

        Kostenlose Gutscheine hingegen dürfen jederzeit befristet werden, da der Empfänger dafür keine Gegenleistung (z. B. Geld) erbracht hat.

        LG
        holzwurm

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • BlackCat70B Offline
          BlackCat70B Offline
          BlackCat70
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Hallo Ihr zwei,

          danke für die Infos, ich werde gleich mal dem Aussteller eine Mail schreiben, soooo geht das ja nicht. Das habe ich mir zwar schon gedacht, aber wie sagt man so schön "denken heißt nix wissen". 😉

          Viele Grüße,

          BlackCat70

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • carstenW.C Offline
            carstenW.C Offline
            carstenW.
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            leider versuchen einige Aussteller befristeter Gutscheine noch so eine Begrenzung einzuhalten. Warum ist mir unverständlich.

            1 Antwort Letzte Antwort
            Antworten Zitieren
            • pittpatt01P Offline
              pittpatt01P Offline
              pittpatt01
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06) haben Gutscheine allgemein eine Einlösefrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob ein anderes Verfallsdatum aufgedruckt ist.

              gefunden bei Wikipedia

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • Ronny87R Offline
                Ronny87R Offline
                Ronny87
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Da muss ich pittpatt fast zustimmen.

                Ein Gutschein, egal welcher Art, muss muss mindestens EIN Jahr gültig sein!

                Ist hingegen keine Frist ausgeschrieben, muss der Gutschein eine Gültigkeit von DREI Jahren ab Ausstelldatum haben!

                Grüße

                Gehe deinen eigenen Weg und lass die anderen lachen.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • CaptainJarekC Offline
                  CaptainJarekC Offline
                  CaptainJarek
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  holzwurm wrote:
                  Gutscheine, die gegen Entgeld gekauft werden müssen , dürfen gemäß vorhandener Urteile nicht mehr befristet werden bzw. die Befristung ist unwirksam.

                  Das ist nicht ganz richtig glaube ich. Unbefristete Gutscheine haben eine Verjährung von drei Jahren, befristete Gutscheine müssen eine ausreichend lange Frist zur Einlösung haben. 3 Wochen oder Monate sind zu knapp, über 3 Jahren wird die Frist aber niemals liegen müssen, siehe oben.

                  Also, nach 5 Jahren irgendwo in den Laden schneien und einen Gutschein einlösen wollen funktioniert lediglich mit der Kulanz des Ausstellers.

                  Viele Grüße!

                  Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • privacyP Offline
                    privacyP Offline
                    privacy
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Das OLG München hat das oben erwähnte Urteil des LG München
                    mit 3 Jahren Gültigkeitsdauer nochmals bestätigt.
                    Es ging um die AGB bei Amazon, die lediglich 1 Jahr vorsahen.

                    Das Urteil: >hier klicken<

                    Gruß privacy

                    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                    Bertrand Russell (1872-1970)

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • holzwurmH Offline
                      holzwurmH Offline
                      holzwurm
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Wir müssen unterscheiden:

                      Die Befristung legt der Gutscheinaussteller fest und die Verjährung der Gesetzgeber.

                      Somit fährt ein Gutscheinaussteller immer am besten wenn er den Gutschein nicht befristet, denn nach 3 Jahren tritt automatisch die Verjährung in Kraft.

                      LG
                      holzwurm

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • MarlenaM Offline
                        MarlenaM Offline
                        Marlena
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Blackcat70
                        Um was für einen Gutschein handelt es sich eigentlich?
                        Weiß,ist ne generelle Frage von Dir,aber rein mal infomäßig neugierig,in 3 Jahren wird man doch vielleicht was finden.Oder???? ❓ ❓
                        Lg Marlena

                        Lege dich nie mit Menchen an die oft verletzt wurden sie sind gefährlich,weil sie wissen wie man überlebt.

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • BlackCat70B Offline
                          BlackCat70B Offline
                          BlackCat70
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Hallo Marlena,

                          es handelt sich um eine Tageskarte für die Zugspitzbahn, die wir in den letzten drei Wintern aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen nicht einlösen konnten.

                          Hingefunden hätten wir schon ... 😉

                          Liebe Grüße,

                          BlackCat70

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • pittpatt01P Offline
                            pittpatt01P Offline
                            pittpatt01
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Betrags- und Verzehrscheine sowie Mehrtagespässe auf Anfrage. Die Gutscheine haben ab Ausgabe eine Gültigkeit von 2 Jahren.

                            gefunden auf der HP der BAYERISCHEN ZUGSPITZBAHN BERGBAHN AG

                            oder klick h i e r

                            Druck Dir doch die Urteile vom OLG u. LG München aus und vertraue auf ein wenig Kulanz.

                            Gruß

                            Pitt

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • BlackCat70B Offline
                              BlackCat70B Offline
                              BlackCat70
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Hallo zusammen,

                              ich wollte Euch nur mal kurz mitteilen, daß die Leute von der Zugspitzbahn echt nett sind und daß wir unseren Gutschein vom November 2003 nächste Woche einlösen können.

                              Wie sagt man so schön: probieren geht über studieren. 😉

                              Viele Grüße und danke für Eure Unterstützung,

                              BlackCat70

                              1 Antwort Letzte Antwort
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