Stornierung wegen Aloholverbot?
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(der Tippfehler war jetzt Absicht
)
Mal angenommen es würde in meinem Urlaubsland (Ägypten) Alk-Verbot erlassen werden, wäre das ein für meinen bereits gebuchten AI-Urlaub ein Rücktrittsgrund?
In der AI-Beschreibung steht ja eindeutig Alkohol usw.
Ich oute mich mal als Genusstrinker, für mich gehört im Urlaub Abends ein oder zwei Bierchen dazu und wenn das nicht möglich ist...muss ich woanders meine Talerchen hinbringen.
Danke! -
Meine Aussagen sind natürlich nur meine Meinung - würde mich aber sehr wundern, wenn es anders gehandhabt werden sollte.
U.U. wären ggfs. eventuell auf freundliche Nachfrage beim RV "kulante Regelungen" machbar ... vermutlich aber nur im Sinne eines up-grades in irgendeine Richtung oder ein (allerdings vermulich eher geringer) Preisnachlaß.
Das wäre höhere Gewalt, für die nicht der RV verantwortlich und somit haftbar zu machen wäre. -
Das wäre höhere Gewalt, für die nicht der RV verantwortlich und somit haftbar zu machen wäre.
Nach meiner Meinung wäre eine kostenlose Stornierung (ich würde es in diesem Fall eher als Rückabwicklung des Vertrages bezeichen) möglich. Die Verpflegungsleistung ist ein Hauptbestandteil der zugesagten Leistung. Wenn diese nun nicht so wie zugesichert geleistet werden kann, ist der Vertrag als solcher unwirksam.
Wenn wir hier den Ansatz der "höheren Gewalt" zugrunde legen, dann kann der Veranstalter nicht auf Schadenersatz verklagt werden, im Umkehrschluss aber der Urlauber auch nicht für entgangenen Gewinn bei Stornierung. -
@lupo39
Du meinst, dass das strenge, für Muslime offiziell?!? bestehende Alkoholverbot zukünftig auch in ägyptischen a.i.-Hotels durchgesetzt wird?
Du fliegst nicht nach Brunei, und für Ägypten (wie z.B. auch für die muslimischen Länder Malediven, Tunesien, Türkei...) ist Tourismus ein ganz wichtiger Wirtschaftfsfaktor. Daher glaube ich nicht, dass ein radikales Alkoholkonsumverbot in den Hotels sofort verordnet wird .
Vom Vertragsrecht her hast du hast a.i. mit der bei Buchung ausgeschriebenen Verpflegungsleistung inklusiv "Allohol" gebucht. Falls das vor Ort wirklich nicht mehr gehen sollte, wäre erst mal dein RV in der Pflicht, dich über die Änderungen deines Reisevertrags frühzeitig schriftlich zu informieren und dir ggf. kostenlosen Storno oder Alternativen anzubieten. Ich würde einfach abwarten.
Wie hast du denn gebucht? Solche Fragen kann auch dein RB abwickeln
Ohne RB kannst du den RV anfragen, aber ich würde ich ohne dessen schriftliches Storno-/Umbuchungsangebot gar nichts machen, alles andere kann nur teuer werden.
LG -
Es ist vollkommen unmaßgeblich für den Anspruch auf kostenloses Storno bei wesentlichen Vertragsänderungen (kann auch Rückabwicklung des Vertrages genannt werden, ist derselbe Sachverhalt), wo man wann und wie gebucht hatte, denn die Änderung auf "kein Bier" wäre als eine wesentliche zu betrachten, sh. Beitrag von @schubschub.
In der Tat sind politische Entscheidungen "höhere Gewalt" und T.O. würde eben ggf. nicht entschädigt, sondern nur anderweitig versorgt oder eben aus dem Vertrag entlassen werden. -
Ist nachzulesen in den AGB unter "Leistungs- und Preisänderung":
"Änderungen wesentlicher Reiseleistungen... sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen...
Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Reisenden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten."
(Hier aus: AGB TUI.com) -
@vonschmeling
Das hast du wunderbar formuliert geschrieben - doch was heisst das jetzt für mich als Reisedummie? "Nicht entschädigt", "nur anderweitig versorgt" oder "aus dem Vertrag entlassen"???????
Danke für weitere Infos!
LG
Dagmar -
@daggy1
Was schließt du denn beispielsweise aus dem Beitrag von @schubschub?
Es hieße für dich, die / der du scheints zum Glück nicht betroffen bist, dass im Falle politischer Restriktiven bezüglicher gebuchter Leistungen der Kunde- kostenlos umbuchen
- kostenlos stornieren kann und
- keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat
Wir können das aber auch gerne noch elwunneunzichmal ähnlich umformulieren, die Message jedenfalls verändert sich nicht!

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vonschmeling wrote:
... kostenloses Storno bei wesentlichen Vertragsänderungen (kann auch Rückabwicklung des Vertrages genannt werden, ist derselbe Sachverhalt),Nein, kann es nicht.
Storno = Auflösung eines gültigen Vertrages mit event. Gebühren und Schadenersatz
Rückabwicklung = Es gibt keine Vertrag (mehr), somit auch keine Forderungen. -
@schubschub
Daher ausdrücklich kostenlose Stornierung, oder genauer ein erklärter Verzicht auf gegenseitige Forderungen. -
vonschmeling wrote:
@daggy1
Was schließt du denn beispielsweise aus dem Beitrag von @schubschub?
Es hieße für dich, die / der du scheints zum Glück nicht betroffen bist, dass im Falle politischer Restriktiven bezüglicher gebuchter Leistungen der Kunde- kostenlos umbuchen
- kostenlos stornieren kann und
- keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat
Wir können das aber auch gerne noch elwunneunzichmal ähnlich umformulieren, die Message jedenfalls verändert sich nicht!

Danke für das "elwunneunzichmal"ste Formulieren, das macht alles sooo viel transparenter... Message verstanden
Woher willst du eigentlich wissen, dass ich nicht betroffen bin? Habe ich was zu meinen Buchungen geschrieben 
LG
Dagmar -
Danke für die zahlreichen Antworten und rege Diskussion (während ich schon schlummerte
)
Dann gehe ich mal davon aus, dass ich im schlimmsten Fall kostenlos (Storno oder Rückabwicklung) "rauskomme".
Wobei ich das ja nicht wirklich befürchte, aber die Frage lies mich gestern nicht mehr los....
, dachte ich es mir !