Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter
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Wieder mal Reiserecht!!
Habe eine Reise über ein Internet-Reisebüro zu einem günstigen Preis gebucht.
Die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters kam einen Tag später zu dem im Internet ausgeschriebenen Preis.
Einen weiteren Tag später hat der Veranstalter die Buchungsbestätigung wegen einer zu geringen Preisangabe und einesEingabefehlers wegen Irrtums angefochten und so den Reisevertrag als nicht geschlossen betrachtet.
Es gibt zwar ein Urteil des Frankfurter Landgerichts von 1988 ,aber auch ein gegenteiliges vom Gericht in Bad Homburg 2001.
Hat jemand Erfahrung über die Rechtslage und die Chance,zu dem gebuchten Reisepreis die Reise durchzusetzen?MfG
jogi5
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Jeder kann einen Vertrag (=Willenserklärung) wegen Irrtums (§ 119 BGB) anfechten.
Und das ist auch gut so:
Stell´ Dir vor, Du willst Dein Auto übers Internet auf dem Gebrauchtwagenmarkt verkaufen.
Bei der Aufgabe der Annonce unterläuft Dir ein Fehler:
statt der 18.000 Euro, die Du für Dein Auto haben willst, tippst Du 1.800 Euro.
Würdest Du Deine Willenserklärung (Dein Angebot) anfechten oder Dein Auto für 1.800 Euro verkaufen, nur weil Du Dich vertippt hast?
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chepri wrote:
Um was für eine Reise handelt es sich denn? Wie hoch war denn der ursprünglich gebuchte und bestätigte Preis und wie teuer soll die Reise denn jetzt sein?Der neue Reisepreis hatte sich danach unerwartet mehr als verdoppelt.von 1000 bis über 2000€.
jogi5
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Offerten von Reisebüros, - veranstaltern laden zu einer Angebotsabgabe ein, sind also kein verbindliches Angebot. Auweia, fieses Juristendeutsch...
A lädt also B dazu ein, ein Angebot abzugeben, aber erst mit der Bestätigung von A käme ein Vertrag zustande. Dein Angebot wurde jedoch offensichtlich bestätigt.
Laut Deinen Auskünften kam also ein Vertrag zustande.
Hier können Dir natürlich keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilt werden, allerdings denke ich, dass Du im Recht bist, da Deine Buchung ja bereits bestätigt wurde.
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Dazu noch ein wenig mehr Juristendeutsch:
Die Anfechtung eines Irrtums hat unverzüglich nach der Kenntnisnahme des zur Anfechtung berechtigenden Grundes zu erfolgen.
Entscheidet er sich für die Anfechtung, muss er diese gegenüber dem Anfechtungsgegner erklären (§143 Absatz 1 BGB).
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der Vertragspartner.
Dabei muss er das Wort "Anfechtung" nicht benutzen und auch keine bestimmte Form einhalten. Es reicht aus, dass der Empfänger erkennen kann, dass der Anfechtende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will.Durch eine wirksame Anfechtung wird die abgegebene Willenserklärung und dadurch das schuldrechtliche Rechtsverhältnis rückwirkend nichtig (§ 142 Absatz 1 BGB).
Das Rechtsgeschäft wird so behandelt, als wäre es niemals zu Stande gekommen.
Bereits empfangene Leistungen müssen gegenseitig zurückgewährt werden.+++
Zum ersten Punkt:
Bestätigungen sind i.d.R. durch EDV generiert, Fehler fallen nicht auf.
Wird der falsche Preis später entdeckt, erhält der Anbieter davon Kenntnis.
Er ficht an.Die Mitteilung/die Anfechtung des Reiseveranstalters an Dich, jogi5, beinhaltet ein neues Angebot, das Produkt zum nunmehr korrekten Preis zu kaufen. Du musst es nicht akzeptieren.
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Lilian1507 wrote:
Offerten von Reisebüros, - veranstaltern laden zu einer Angebotsabgabe ein, sind also kein verbindliches Angebot.Nur der Vollständigkeit halber sei noch gesagt, dass die invitatio ad offerendum für alle Branchen gilt, insofern ist also auch jedes Preisschild im Supermarkt, jeder Versandhauskatalog usw. juristisch gesehen kein Angebot.
Lilian1507 wrote:
Laut Deinen Auskünften kam also ein Vertrag zustande.
Hier können Dir natürlich keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilt werden, allerdings denke ich, dass Du im Recht bist, da Deine Buchung ja bereits bestätigt wurde.Ja, der Vertrag kam zustande, aber wie Erika schon richtig geschrieben hat, kann er wegen Irrtums angefochten werden. Hierzu der Wortlaut von 119 I BGB:
"Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. " -
Hallo!
Habe am 16.01.09 im Reisebüro eine Reise für 13 Tage allinclusiv (Türkei im Oktober )gebucht für 568 Euro pro Person bei einem Anbieter mit Tagesaktuellen Preisen( keine Tagesoption und keine Namensänderung möglich) Die Buchung wurde im Reisebüro getätigt. Ich habe vom Reisebüro meine Buchungsbestätigung bekommen und eine paar Tage später auch vom Reiseveranstalter die Buchungsbestätigung über die Pauschalreise zum og. Preis.
Habe die Anzahlung dirket überwiesen. Heute am 05.02 bekommt mein Reisebüro ein Fax , daß der Veranstalter eine Preisanfechtung macht , der ausgewiesene Preis wäre ein edv fehler und die Reise würde normal 2744 Euro kosten für 2 Personen aus Kulanz könnte ich für 2154 Euro buchen. Spätestens bei der schriftlichen Bestätigung (per Post ) hätte es dem Reiseveranstalter doch auffallen müssen? Außerdem war es ja ein Tagespreis angebot. Was nun? Das Angebot zum höheren Preis möchte ich nicht annehmen und stornieren eigentlich auch nicht? Liebe Grüße -
Schau mal in diese fachliche Information. Inwieweit Du da die richtigen
Ergebnisse für Dich herauslesen kannst, ist eine andere Frage.Erklärungsirrtum kontra Berechnungsirrtum >hier klicken<
Ohne gütliche Einigung wird das eine stressige Angelegenheit

Gruß privacy
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Vielen Dank. Die Sachlage ist ja so ähnlich... ich denke nur da ich bei einem Veranstalter ***packaging gebucht habe und so wie ich es verstehe Tagesaktuelle Preise sind da kann er doch nicht 3 Wochen später schreiben das der Preis nicht stimmt. Auf der Bestätigung steht ja auch : Tagespreis . Ja es wird wohl ne stressige Angelegenheit aber bevor ich storniere werde ich wohl einen Anwalt aufsuchen. Es ist echt ärgerlich. Gruß
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Tagesaktuelle Preise haben sachlich mit Irrtümern und deren Anfechtung nichts zu tun.
Der Veranstalter kann korrigieren, er hat ja erst zu diesem späteren Zeitpunkt erfahren, dass seine Computer-automatisierten Bestätigungen falsch waren.
Ein Nachweis für den Kunden... arglistige Täuschung usw. ist schwer zu führen.
Rücktritt, was anderes suchen, wäre meine Konsequenz.
Im Oktober kriegt man eine AI-Reise in die Türkei mit 5-Sterne-Service auch unter 500 Euro. Will heißen: die 568,- € sind durchaus realistisch, 1.300 Euronen pro Person im Oktober sind es nicht. -
Nur mal so in den Raum gestellt:
Ich bitte einen RV, mir ein Angebot für eine zweiwöchige Urlaubsreise zuzusenden. Dieses erhalte ich kurze Zeit später und teile dem RV mit, dass ich diese Reise zu den angebotenen Konditionen buche. Einige Zeit danach fällt mir auf, dass ich mich, was mein Urlaubsbudget angeht, gründlich verechnet habe. Dies teile ich dem RV mit, und erkläre die Anfechtung wegen Irrtum.
Preisfrage: Welche Antwort erhalte ich vom RV bzw. hier im Forum von den Experten

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Guten Morgen chepri,
nun, die Experten (irgendwie mag ich dieses Wort nicht, aber na ja...) würden wohl zunächst einmal antworten, dass ein (anfechtbarer) Erklärungsirrtum und ein (nicht anfechtbarer) Berechnungsirrtum nicht das selbe sind.
Sofern ein Erklärungsirrtum vorliegt, dürfen ja prinzpiell sowohl der RV als auch der Kunde wegen Irrtums anfechten. Natürlich dürfte das für einen RV mit seiner Rechtsabteilung allerdings einfacher sein.
Gruß,
soedergren
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chepri wrote:
Einige Zeit danach fällt mir auf, dass ich mich, was mein Urlaubsbudget angeht, gründlich verechnet habe. Dies teile ich dem RV mit, und erkläre die Anfechtung wegen Irrtum.Warum sollte der Rechenfehler beim Veranstalter (So lese ich Deine Frage.) liegen? Warum wird nicht unterstellt, dass einer der - dynamischen - Leistungsträger sich verkalkuliert hat?
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Den hier häufig vorkommenden, veranstalterfreundlichen, halb- oder völlig unqualifizierten Rechtsmeinungen möchte ich mal eine andere gegenüberstellen: http://www.kanzlei-rueger.de/resources/SS_FTI_1.pdf
Hier wird die Auffassung vertreten, dass es in einem Fall wie diesem um einen einseitigen Kalkulationsirrtum des Reiseveranstalters handelt, der keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund darstellt, auch wenn der RV das 100fach behauptet.
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Hallo Harabeli,
prinzipiell hatte ich genau das weiter oben bereits geschrieben (Unterschied Erklärungs-/Berechnungsirrtum).
In der Sache hier müsste aber erst einmal geklärt werden, welche Irrtumsart vorliegt.
Unabhängig davon ist in solchen Fällen leider selten eine gütliche Einigung zu erwarten, so dass die Sache dann vor Gericht ausgefochten wird und letztlich ein Richter entscheiden wird, egal ob man nun angeblich einseitig die Veranstalterseite oder einseitig die Kundenseite vertritt. Und mal ehrlich, du willst doch nicht behaupten, dass ein anwaltliches Schreiben neutral die Rechtssituations darstellt (schliesslich dürfte es das ja noch nicht einmal, da der Anwalt ja verpflichtet ist, im Interesse seines Mandanten zu handeln).
Gruß,
soedergren
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Neutral habe ich aber nicht gelesen, er schrieb lediglich "mal eine andere
gegenüberstellen". Das Ergebnis aus diesem Schreiben wäre interessant.
ist aber vermutlich noch vom Zeitpunkt her zu früh.Bemerkenswert ist die Tatsache einer mehr als 3-wöchigen Reaktionszeit seitens des Veranstalters zwischen Reisebestätigung und Anfechtung.
(im Falle Stressmännchen)Gruß privacy
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Stimmt. Vielleicht hätte ich auch schreiben sollen "halbwegs neutral", denn absolute Neutralität gibt's in Rechtsfragen ohnehin nicht. Selbst die Richter tendieren ja mal in die eine, mal in die andere Richtung.
Wie auch immer, das Ergebnis wäre in der Tat interessant, wenn es denn irgendwann vorliegt. Wobei es dann ja auch immer noch die Problematik der Übertragbarkeit auf andere Fälle gibt (also auch auf den Fall in diesem Thread hier)

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jogi5 wrote:
Wieder mal Reiserecht!!Habe eine Reise über ein Internet-Reisebüro zu einem günstigen Preis gebucht.
Die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters kam einen Tag später zu dem im Internet ausgeschriebenen Preis.MfG
jogi5
@ Jogi5
es handelt sich nicht zufällig um das Evren Beach ?
Mir ist das gleiche passiert und vielen anderen auch.auf der Bestätigung steht noch ausdrücklich Tagespr.
u. Achtung keine Tagesopiton und keine Namensänderung möglich.
meiner Meinung stinkt das gewaltig, ich werde mir das jedenfalls nicht gefallen lassen.
wenn der RA nichts bewirken kann, es gibt noch RTl :?