BGH: Urlauber muss 'Kleingedrucktes' nicht im Reisebüro studieren
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Vor der Buchung eines Urlaubs müssen dem Kunden im
Reisebüro sämtliche Vertragsbedingungen aushändigt werden. Andernfalls sind
Klauseln unwirksam, mit denen Ansprüche des Urlaubers wegen etwaiger Mängel der Reise beschränkt werden sollen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am
Donnerstag. Es sei dem Kunden nicht zuzumuten, das 'Kleingedruckte' in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog zu studieren, urteilte das Karlsruher Gericht.
Damit kippte der BGH eine Bestimmung, mit der ein Veranstalter die normalerweise zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen wollte.Geklagt hatte ein Urlauber, der bei seiner Hochzeitsreise nach Mauritius auf
einer regelrechten Baustelle gelandet war. Seine Klage landete wegen einer
fehlerhaften Adresse jedoch erst mehr als ein Jahr später beim
Reiseveranstalter. Der berief sich auf die Verjährungsklausel, die auf einer
ganzen Seite voller kleingedruckter Vertragsbestimmungen im Katalog enthalten
war. Weil der Katalog bei der Buchung im Reisebüro ausgelegen hatte, war das
Landgericht Frankfurt am Main der Ansicht, der Kläger hätte die Klausel vor der
Unterschrift unter die Buchung zur Kenntnis nehmen können. (Az: Xa ZR 141/07 vom 26. Februar 2009)Dem widersprach der BGH. Ein Veranstalter könne sich nur dann auf seine
Reisebedingungen berufen, wenn er dem Kunden die Möglichkeit verschaffe, 'in
zumutbarer Weise' vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Davon sei hier schon deshalb
nicht auszugehen, weil Reiseveranstalter inzwischen nach einer Verordnung zur
Umsetzung der EU- Pauschalreiserichtlinie prinzipiell zur Aushändigung ihrer
Geschäftsbedingungen verpflichtet seien.Laut BGH war die Verjährungsklausel noch aus einem zweiten Grund unwirksam. Sie sollte nämlich für sämtliche Ansprüche gelten - auch bei Gesundheitsschäden oder grobem Verschulden des Veranstalters. Solche Ansprüche könnten aber durch Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden - womit die komplette Klausel unwirksam sei. Das Landgericht Frankfurt muss nun abschließend über den Fall entscheiden.
Quelle: (dpa-AFX) - -
Begrüßenswerte Entscheidung!
fraenni wrote:
Laut BGH war die Verjährungsklausel noch aus einem zweiten Grund unwirksam. Sie sollte nämlich für sämtliche Ansprüche gelten - auch bei Gesundheitsschäden oder grobem Verschulden des Veranstalters. Solche Ansprüche könnten aber durch Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt werden - womit die komplette Klausel unwirksam sei.Na das ist ja mal ´ne Sache die quasi jeder juristische Laie weiß. Da hatte der RV aber einen TOP-Juristen mit der Ausarbeitung seiner AGB beauftragt.

Viele Grüße.
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Hallo,
also das Urteil ist schon gut so, aber mal ehrlich. Wenn ich das richtig verstehe, dann hat der Kunde über ein Jahr gewartet bis er sich, wohl erst nach der Ablehnung durch den Veranstalter, überhaupt einmal gerührt hat!
Den Anwalt dazu findet er dann aber gleich......
Nichts gegen das Urteil und auch nichts gegen die Klage an sich. Aber dagegen, daß so etwas überhaupt in dieser Form möglich ist, hätte ich doch etwas einzuwenden. Und zwar an der Intelligenz des Kunden. Da meldet man sich doch mal vorher, oder sieht das hier jemand anders?
Gruß
Berthold
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........Und zwar an der Intelligenz des Kunden. s.h. Beitrag Gastwirt

Da meldet man sich doch mal vorher, oder sieht das hier jemand anders?
Grundsätzlich nicht, aber Dein Einwand ist überflüssig s.h. Auszug aus der TE
:
Geklagt hatte ein Urlauber, der bei seiner Hochzeitsreise nach Mauritius auf
einer regelrechten Baustelle gelandet war. Seine Klage landete wegen einer
fehlerhaften Adresse jedoch erst mehr als ein Jahr später beim
Reiseveranstalter.lg
fraenni -
Also nochmals zum besseren Verständnis.
Der Kunde hat soch also wohl schon länger mit dem Veranstalter herumgeschlagen. Die Klage selbst wurde aber erst relativ kurz vor der Verjährung abgesandt und erst nach dieser zugestellt.
Hab ich's jetzt richtig?

Ist aber auch wirklich schwer zu verstehen.
Gruß
Berthold
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Hi Leute, ich wollte kein Quiz veranstalten.

Jetzt haben wir es ganz genau !
Verhandlungstermin: 26. Februar 2009
Xa ZR 141/07
AG Bad Homburg – 2 C 2122/06 - Entscheidung vom 22. Februar 2007
LG Frankfurt am Main – 2 - 24 S 76/07- Entscheidung vom 30. August 2007
Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter wegen angeblicher Mängel einer Pauschalreise nach Mauritius die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt. Nach Rückkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kläger die Ansprüche bei der Beklagten an und erhob am 11. August 2006 Klage, die der Beklagten am 14. Dezember 2006 zugestellt wurde. Die Beklagte hat sich auf Verjährung der Ansprüche berufen.
Nach § 651 g Abs. 2 Satz 2 BGB verjähren die dort genannten Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren. Nach § 651 m Satz 2 BGB kann allerdings die Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden in einem Jahr verjähren, wobei die Verjährung mit dem Tag beginnt, nach dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag.
Amts- und Landgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der Kläger sei ausreichend deutlich auf die Reise- und Zahlungsbedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die hiernach maßgebliche einjährige Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden, weil der Kläger die Anschrift der Beklagten nicht vollständig angegeben und dadurch die verspätete Zustellung der Klage verursacht habe.
Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers wird der Xa-Zivilsenat am 26. Februar 2009 verhandeln.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe