Da bin ich überhaupt nicht in einer Meinung mit euch!
Wie wäre den die Rechtslage wenn ich meinen eigentlichen Rückflug auf Business Class gebucht hätte? In dem Fall würde hier auch ein gewaltiger Leistungsausfall auftreten oder nicht?
Desweiteren kann ich mich hier auf das Urtail des LG Düsseldorf berufen:
Das Landgericht Düsseldorf hält die Klage für begründet. Der Kläger habe gem. § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1, 2 EGVVGgegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die geforderten Zahlungen aus der zwischen beiden Parteien abgeschlossenen Reiseabbruchversicherung. Ein Versicherungsnehmer, der eine Reiseabbruchversicherung abschließt, gehe davon aus, dass so nicht nur die zusätzlichen Kosten einer vorzeitigen Beendigung der Reise ausgeglichen werden, sondern dass er auch eine Entschädigung für infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erhalte. Folglich könne eine Leistungspflicht des Versicherers deshalb nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Versicherungsnehmer die Schiffsreise bereits angetreten hat.