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bernardo2001B

bernardo2001

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  • Diebstahl im Hotel und die Folgen
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    ich habe jetzt nicht alle Beitraege zu diesem thread gelesen, aber Quakenbrueck zeigt doch sehr deutlich auf, dass es dem Personal moeglich ist, Zimmersafes leicht und einfach zu oeffnen und man dann kaum beweisen kann, dass ein Einbruch stattgefunden hat.

    Da kommt mir spontan die Idee mit diesen zusaetzlichen Schloessern, die man von aussen auf dem Safe anbringen kann. Zwar wird sich jeder Einbruchs-Profi ueber diese Dinger kaputt lachen, aber wenn das Schloss geknackt wird, dann sind anschliessend eindeutige Spuren da, die zumindest den Einbruch dokumentieren.

    Ich weiss nicht ob dies fuer die Hausrat ausreichend zum Einfordern der Schadensregulierung ist, aber zumindest vereinfacht ein solcher Beweis die Abwicklung.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Es gilt der Reisekatalog ...
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    wenn das Hotel ueber Zimmer mit Balkone verfügt sind diese natuerlich auf einem Foto auch erkennbar und zeigt zunaechst dem Kunden erst einmal auf - Zimmer mit Balkon.

    Schliesst der Veranstalter in seiner textlichen Beschreibung der Zimmerkategorie den Balkon allerdings eindeutig aus, dann kann man nicht von einer falschen Ausschreibung sprechen, denn das Foto ist ja nicht verfaelscht, nur weil vielleicht die Zimmer ohne Balkon auf dem Foto nicht, weil in einem anderen Fluegel gelegen, oder nur schwer erkennbar auszumachen sind.

    Eine Verfaelschung einer Hotelansicht auf einem Foto liegt dann vor, wenn z.B. ein Hotel, dass einige hundert Meter vom Strand entfernt liegt, mit einem Tele so geschickt fotografiert wird, dass der Eindruck erweckst wird, es liegt direkt am Strand. Und wenn dann in der Textausschreibung zur Strandentfernung schwammige Formulierungen angewandt werden, dann kann man sicherlich von einer Taeuschung sprechen. Oder auf einem Panoramafoto liegt das Hotel allein am Strand, in Wirklichkeit ist es von anderen Hotels rundum zugebaut, die jedoch geschickt aus dem Foto herausretouchiert wurden.

    Oder wie hier beschrieben, dass es am Pool keine Liegen mehr gibt, obwohl auf dem Foto vorhanden, dann ist das fuer meine Begriffe schon ein Reisemangel, denn ein Tag am Pool ist ohne Liegen kaum realisierbar.

    Viele Gruesse
    bernardoselva

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise mit Mindestteilnehmerzahl: Zahlungen?
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    bei Pauschalreisen kenn ich das so, dass der Reiseveranstalter nach Herausgabe des Sicherungsscheines an den Kunden den Reisepreis kassieren darf, da das Geld ja abgesichert ist.

    Etwas anderes kann ich auch nicht dem § 651 a BGB und der entsprechenden EU-Verordnung entnehmen.

    Möglich ist, dass es sich bei dem hier geschilderten Fall nicht um eine Pauschalreise handelt, dann darf der Anbieter auf jeden Fall eine angemessene Anzahlung dem Kunden abverlangen, in der Regel 20 % des vereinbarten Reisepreises.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug AB 3104 am 27.02.2010
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    der Reiseveranstalter hat Dich gemaess Frankfurter Tabelle zu entschaedigen und die Fluggesellschaft entsprechend der EU-Fluggastverordnung.

    Ich wuerde die Ansprueche zunaechst selbst an den RV und an die Fluggesellschaft stellen und sollte da "gebuckelt" werden, dann einen Anwalt einschalten.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugzeitänderung vor der Reise
    bernardo2001B bernardo2001

    Ja, natuerlich - ein Eigentor.

    Ich hatte doch schon versucht zu erlaeutern, dass die Reiseveranstalter viele Monate vor Erscheinen der Kataloge ihre Planungen abschliessen (muessen) und sie sind verpflichtet voraussichtliche Flugzeiten in den Katalogen mit anzugeben. Wo Du das findest habe ich auch genannt.

    Wer will denn erwarten, dass voraussichtliche Flugzeiten z.B. im September 2009 fuer den kommenden Sommer geplant, auch noch fuer Abfluege z.B. im Juni 2010 Bestand haben. Das kann doch kein Reiseveranstalter, denn da haengt noch ein ganz anderer Faktor dran, oder besser gesagt mehrere, naemlich die Fluggesellschaft, denn die zaubert ihre Flugplaene auch nicht aus dem Bauch, denn die haengt unmittelbar von den Behoerden und Stellen ab, die die Slots vergeben. Der Reiseveranstalter bekommt die Zeiten doch letztendlich von den Fluggesellschaften "diktiert", hat also ueberhaupt keinen Einfluss darauf und dann kommt Gabriela und sagt, dass die boesen Veranstalter diesen Stress bereiten. Glaub mir, die haben Besseres  zu tun, als sich mit den Kunden ueber Abflugzeiten zu kaebbeln.

    Und bitte, geh doch vor Gericht. Trotz aller kundenfreundlichen Urteile, wofuer ich in vielen Faellen vollstes Verstaendnis habe, hat so mancher Richter etwas, was man logisches Denkvermoegen nennt. Man kann Machbares und etwas, was nicht machbar ist, sehr wohl unterscheiden.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verbindlich auf Flug gebucht?
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    na ist doch schoen, geniesse die Stunden, die Dir durch diese Aenderung geschenkt werden.

    Wie Kiotari schon schrieb, warte auf die Flugtickets, da stehen die endgueltigen Flugzeiten drin.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugzeitänderung vor der Reise
    bernardo2001B bernardo2001

    @ gabriela maier

    Da hast Du Dir mit Deinem Satz
    .....Dann sollen sie ( die RV ) eben k e i n e Flugzeiten angeben, und siez.B. erst in einer Frist von sagen wir 4 Wochen vor Reiseantrittbekannt geben.....

    ein Eigentor geschossen. Denn Du solltest mal die BGB-InfoV, hier speziell § 6, 2, 2, lesen. Danach ist der Veranstalter verpflichtet voraussichtliche Flugzeiten anzugeben, also macht er das in seinen Prospekten und / oder in der Reisebestaetigung.

    Also das Chaos nicht auf die Schultern der Reiseveranstalter verlagern, sondern das hat der Gesetzgeber so verschuldet. Lass Dich in den Bundestag waehlen, dann kannst Du ja eine neue Gesetzesvorlage einbringen um das Chaos zu beenden.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugzeitänderung vor der Reise
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    jetzt muss ich aber mal fuer die Reiseveranstalter den Stab brechen. Wie soll das gehen, dass die im Katalog aufgezeigten Flugzeiten, die ja unverbindlich sind, auch eingehalten werden koennen.

    Bitte ueberlegt, dass die Kataloge z.B. fuer den Sommer, im August / September des Vorjahres in die Drucklegung gehen, woher soll der Veranstalter da schon verbindliche Flugzeiten kennen, zumal da noch zwei Flugplanwechsel dazwischen liegen. Also kann sich der Veranstalter nur darauf verlassen, was ihm von der Fluggesellschaft mitgeteilt wird, und diese Informationen kann die Fluggesellschaft auch noch nicht 100 %ig wissen, da sie wahrscheinlich fuer einen solch langen Zeitraum ueberhaupt noch keine Slots von den Zustaendigkeiten praezise zugesagt bekommen hat.

    Da waere jede strengere gesetzliche Regelung vorbei an der Realitaet. Da ja eine erhebliche Flugzeitenaenderung, noch dazu wenn die Flugnummer gewechselt wird, im weitesten Sinne eine Annulierung des urspruenglichen Fluges ist, hat man doch in der EU-Fluggastverordnung eine rechtliche Basis geschaffen, die den Fluggast doch ziemlich absichert - jedenfalls meiner Meinung nach. Ich verstehe jeden der sich ueber Aenderungen aergert, aber es gibt Sachen die sind machbar und andere eben nicht.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Reiserücktritt kann man Flug behalten
    bernardo2001B bernardo2001

    Wenn ITS "Nur Flug"-Buchungen anbietet, warum sollte man nicht umbuchen koennen? Man zahlt dann nur noch den Flugpreis und eine Umbuchungsgebuehr lt. AGB.
    Dazu duerfte es jetzt noch frueh genug sein.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Flugzeitenänderung-Reise noch nicht bezahlt
    bernardo2001B bernardo2001

    Demnaechst lassen die Reiseveranstalter jeden Kunden von zu Hause abholen und am Flughafen steht natuerlich ein Learjet bereit - um wieviel Uhr darfs denn sein.........

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Umbuchung
    bernardo2001B bernardo2001

    Zunaechst ist es so, dass Du Umbuchungsgebuehren zu zahlen hast, wenn Du das Hotel umbuchen moechtest, aber beim gleichen Veranstalter bleibst. Das kannst Du den AGB Deines Reiseveranstalters entnehmen.

    Weiterhin hatte ich schon mitgeteilt, dass, wenn Du ein Hotel verbindlich buchst der Preis gilt, der am Tage der Buchung Gueltigkeit hat, und Du solltest darueber natuerlich eine Bestaetigung des Veranstalters vorliegen haben. Senkt das Hotel die Preise wirst Du davon in der Regel nicht profitieren. Werden Preise erhoeht, koennen die nur im Rahmen des § 651 a BGB erhoeht werden, ansonsten nicht.

    Hast Du vor Erscheinen der neuesten Kataloge gebucht, gilt das in der Regel als so genannte Vorausbuchung. Dann wird Dir der Veranstalter, wenn die neuen Kataloge am Markt sind, die Vorausbuchung mit den aktuellen Katalogpreisen und aktuellen Reisedaten zur endgueltigen Buchung anbieten. Innerhalb eines Zeitraumes kannst Du dann entscheiden, ob Du die Buchung so akzeptierst, oder ob Du stornierst.

    So kenn ich die Ablaeufe.......

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug wurde vom Veranstalter gestrichen
    bernardo2001B bernardo2001

    @Nirak 1958

    Nach § 651 a BGB hat der RV die gebuchten und bestaetigten Reiseleistungen ohne Mangel zu erbringen. Meiner Meinung nach ist der Wechsel des Flughafens ein Mangel. Damit hat der Veranstalter fuer saemtliche Kosten, sofern angemessen, aufzukommen, die Dir durch diesen Umstand entstehen. Also 15,-- Euronen pro Person duerften da wohl nicht ausreichend sein. Das solltest Du dem Veranstalter ganz klar und deutlich sagen.

    Alternativ kannst Du kostenlos stornieren und versuchen ueber einen anderen Anbieter eine aehnliche Reise (ab Saarbruecken) zu buchen. Entstehen hierbei Mehrkosten (aber immer angemessen) hat diese Mehrkosten der urspruengliche Veranstalter zu uebernehmen.

    @ Karin 30

    Gegen einen Wechsel der Fluggesellschaft und einer damit verbundenen Flugzeitaenderung kannst Du wenig unternehmen, denn der erste Tag gilt als Anreisetag und das kann natuerlich abends oder auch morgens sein. Kommt Ihr aber mit mehr als 4 Stunden spaeter als Mitternacht im Hotel an, dann kannst Du den anteiligen Tagesreisepreis gegen den Veranstalter geltend machen (siehe Frankfurter Tabelle).

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • umbuchungsgebühr zu unrecht????
    bernardo2001B bernardo2001

    Jau, und wie durch ein Wunder entdeckt man genau an dieser Reise sein Interesse und bucht........
    Und was ist mir der IP-Adresse?

    bernardo2001

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  • Zugverspätung
    bernardo2001B bernardo2001

    @AntoniaW

    Ich wollte da nicht als Lehrmeister auftreten oder etwas falsch verstanden wissen, es ist halt nur meine Meinung. Warum haftet der Reiseveranstalter ab Gleis 21, wie Du so schoen sagst, und die Bahn nicht?!

    Die Bahn propagiert doch permanent - mit dem Zug zum Flug, und hat oekonomische und vor allen Dingen oekologische Argumente. Da stimme ich sogar zu und auch ich setze mich lieber in den Zug von Solingen nach Frankfurt, wenn ich von dort Langstrecke fliege, als von Düsseldorf nach Frankfurt als Anschluss zu fliegen, und das trotz direkter S-Bahn im 20-Minuten-Takt von SG zum DUS-Airport.

    Verursacht die Bahn jedoch eine Verspaetung, dann gilt ploetzlich das ganze Gelabere um "mit dem Zug zum Flug" nicht mehr, dann heisst es, auch das hast Du schoen formuliert, man hat ja nur von A nach B verkauft.

    Ich wollte ja nur sagen, dass das fuer mich unlogisch ist, dass der eine (RV) haftet und der andere (die Bahn) eben nicht, trotz gleicher Leistung und nur deswegen, weil das Gesetz es so will. Paradox.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • umbuchungsgebühr zu unrecht????
    bernardo2001B bernardo2001

    agaalo hat sich doch bereits in einem anderen Forum die gleichen Antworten, wie hier, eingefangen.

    Manche werden halt nicht schlau oder wollen nicht schlau werden.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Zugverspätung
    bernardo2001B bernardo2001

    @AntoniaW
    Das sehe ich anders, vielleicht auch unabhaengig von der Rechtsprechung. Ich sehe das Prinzip des Verursachers - wenn die Bahn eine Verspaetung verursacht hat, dann sollte sie meiner Meinung nach auch dafuer haften, wenn man den Flieger verpasst (angemessene Uebergangszeit vorausgesetzt), denn da besteht doch Kausalitaet. Man haette die Bahnreise ohne den Flug ja ueberhaupt nicht angetreten.

    Die Bahn haftet nicht, der Veranstalter allerdings doch bei gleicher Situation, das ist wirklich paradox. Aber wohl rechtens.

    @Lexilexi
    Wird ein Unfall z.B. grob fahrlaessig z.B. durch Trunkenheit am Steuer herbei gefuehrt, warum soll der Verursacher dann nicht haften, wenn man einen Flug dadurch verpasst. Haette sich der Verursacher korrekt verhalten, waere es nicht zum Unfall gekommen.
    Da sind Luecken in der Gesetzgebung, jedenfalls meiner Meinung nach.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Umbuchung
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    ausschlaggebend ist immer der Preis, der an dem Tag an dem Du gebucht hast, gilt und vereinbart wurde.

    Senkt das Hotel spaeter seine Preise hast Du Pech gehabt, wenn man Dir den neuen Preis nicht gewaehrt.
    Wuerde das Hotel seine Preise erhoehen, wuerdest Du den hoeheren Preis ja auch nicht akzeptieren und auf den Preis bestehen, der Dir bestaetigt wurde.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Reise angetreten jetzt kommt ne Mahnung
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    Du hast mit dem VA einen Reisepreis vereinbart. Diesen Preis hast Du nicht vollstaendig bezahlt.
    Auch wenn Du die Reise laengst beendet hast, entbindet Dich das nicht von der Pflicht, den Reisepreis vollstaendig zu zahlen.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zugverspätung
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    da kann man mal wieder ueber die Unlogik der Gesetzgebung schmunzeln. Da haftet der Veranstalter basierend auf § 651 a BGB, da die angebotene Reiseleistung nicht maengelfrei erbracht wurde. So schoen - so gut.

    Und warum haftet die Bahn nicht????? Das mit Restrisiko zu bezeichnen ist doch Hohn. Verspaetung bleibt Verspaetung - so oder so...... Paradox!

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anspruch auf Schadensersatz bei defektes Entertainment bein Langstreckenflug?
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    @ fernweh1957
    Da koennte ich einiges dazu beitragen, mit welchen Absichten so mancher Urlauber seine Reise antritt. Da hat mich dann bei mehr als zwei Jahrzehnten Reiseleitererfahrung nichts mehr erschuettert. Das darfst Du mir glauben.

    @Jonni11
    Lt. Frankfurter Tabelle 5 % Rueckerstattungsanspruch bei fehlendem Entertainment. Da es sich wohl um eine Pauschalreise handelte, muss dieser Anspruch gegen den Veranstalter gerichtet werden, meiner Meinung nach.
    Bis zu 4 Stunden Verspaetung sind durch den Reisenden hinzunehmen. Also plant man Anschlussverbindungen entsprechend ein.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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