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  • Irreführung durch falsche Zimmerkategoriebezeichnung
    bernardo2001B bernardo2001

    Ausschlaggebend ist immer die Ausschreibung des Anbieters / Reiseveranstalter, bei dem man bucht. Hat man vor Ort die Leistung bekommen, die gebucht wurde und fuer die bezahlt wurde, ist doch alles in bester Ordnung.

    Wenn andere Anbieter oder der Hotelier selbst auf seiner HP die Zimmer anders bezeichnet / benennt, hat das doch nichts mit der gebuchten Leistung zu tun. Man bezahlt ja schliesslich nicht fuer den Zimmernamen, sondern fuer die gebuchte Leistung, oder etwa nicht?

    Und dafuer den Reiseveranstalter als "irrefuehrend" abzustrafen, das ist schon eine ziemliche Rufschaedigung.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Gestern Urlaub gebucht, kann ich nach 1 Tag wieder zurücktreten?
    bernardo2001B bernardo2001

    Also ich sehe nicht den geringsten Grund warum der Veranstalter einem kostenfreien Storno zustimmen sollte. Wer glaubt, dass die frommen Sprueche hinsichtlich "Kundentreue" einen Hintergrund haben, ist schwer im Irrtum. Schon dieser Vorgang zeigt deutlich auf, dass die Kundin bereits innerhalb von 24 Stunden von Kundentreue nichts haelt und vom einen zum anderen Veranstalter wechseln will, was ja bei Preisdifferenzen durchaus verstaendlich ist.

    Demnach kann man als Kunde auch nicht erwarten, dass in der heutigen Zeit ein Veranstalter karitative Zuege zeigt. Ein Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt wenn sich die Parteien einig sind und den Inhalt entsprechend fixieren. So ist nun einmal das Geschaeft.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Nonstopflug - Direktflug
    bernardo2001B bernardo2001

    Dylan wrote:

    bernardo2001 wrote:
    Das hat was mit der natuerlichen Erdrotation zu tun.
     
    Das ist eines der größten Irrtümer der Menschheit, lieber Bernardo.

    Ansonsten habe ich noch ein kleines Experiment für Dich:
    Wenn Du Dich mal am Äquator aufhältst, dann spring mal von einem Zehn-Meter-Turm in ein Wasserbecken. Der Sprung dauert ca. 1 Sekunde. Gemäß "Deiner Erdrotation" würdest Du dann ca. 463 Meter entfernt einschlagen. Oder? 😉
      Das waere doch was. Da kauf ich mir nur noch ow-Tickets von Ost nach West. Die gegenteilige Strecke huepfe ich dann wie ein Kaengeruh, schneller als der Schall (333 Meter /sek). So schnell ist kein Passagierflieger........

    😆 Bernardo

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel total überbucht
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    natuerlich ueberbuchen viele Hotels sytematisch. Oft genug laesst man die Gaeste anreisen und steckt sie erst einmal 1 bis 2 Tage in andere Hotels, bevor man ihnen das eigentlich gebuchte Zimmer zuteilt. Die wenigsten Hotels teilen die Ueberbuchung den Gaesten vor Reiseantritt mit, denn dann laeuft man ja Gefahr, dass der Gast die Reise erst garnicht antritt.

    Damit hat jeder Veranstalter zu kaempfen und jeder Veranstalter versucht, dieses Problem in den Griff zu kriegen. Gegenueber dem Reisegast ist der Reiseveranstalter dafuer verantwortlich, dass die gebuchte Reiseleistung ohne Mangel erbracht wird (siehe Reisevertragsgesetz BGB § 651 a). Geschieht das nicht, haftet der Veranstalter dem Reisegast gegenueber.

    Erfaehrt der Reisegast vor Reiseantritt von einem solchen Reisemangel kann er selbstverstaendlich ein Ersatzhotel, das ihm der Reiseveranstalter anbietet, akzeptieren. Moechte er das nicht, kann der Reisegast kostenfrei vom Reisevertrag zuruecktreten und der Veranstalter hat ihm saemtliche eingezahlte Betraege vollstaendig zu erstatten.
    Der Reisegast kann aber auch ein vergleichbares Hotel bei einem anderen Veranstalter buchen, wenn dieses Hotel dem urspruenglich gebuchten Hotel eher entspricht (Lage, Strand usw.).  Evtl. Mehrkosten hat der urspruengliche Veranstalter dann zu uebernehmen.

    Erfaehrt der Gast erst vor Ort von der Ueberbuchung, kann er vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen, in der Regel ueber die lokale Reiseleitung. Der Reisegast hat dem Reiseveranstalter eine Zeitspanne, 2 Tage duerften ausreichend sein, einzuraeumen, den Reisemangel zu beheben.
    Behebt der Reiseveranstalter den Reisemangel hat der Reisegast einen Rueckzahlungsanspruch gegen den Reiseveranstalter fuer die Dauer des Reisemangels (siehe Frankfurter Tabelle).
    Ist der Reiseveranstalter nicht in der Lage den Reisemangel zu beheben und kommt dem Abhilfeverlangen nicht nach, kann der Reisegast den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kuendigen und Ruecktransport verlangen. Nach Rueckkunft kann der Reisegast den Reiseveranstalter dann auf Schadenersatz verklagen und das wird fuer den Reiseveranstalter teuer (vertane Urlaubsfreuden usw.).

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Condor-Flug 27.07.09 DE2010-Mallorca
    bernardo2001B bernardo2001

    carsten79 wrote:
    Finde ich auch alles etwas komisch...

    1. Warum wurden die Koffer ausgeräumt? Und dann mit anderen Fliegern nach Mallorca gebracht?!
    2. Gegen wen klagt ihr denn nun? Neckermann oder Condor? Oder direkt beide? Was kann denn Neckermann dafür?!
    3. Warum fällt euch das erst nach fast 4 Monaten ein?!

    Verstehe eigentlich nur Bahnhof...
      Neckermann als Veranstalter haftet natuerlich fuer seine Erfuellungsgehilfen, also auch fuer die Fluggesellschaft, wenn da etwas gemacht wird, was der maengelfreien Leistungserbringung entgegensteht. Und wenn Gepaeck nicht mit der gleichen Maschine, mit der geflogen wird, befoerdert wird, ist das ein Mangel, allerdings kein gravierender.  Das sieht auch der Gesetzgeber so.

    Aber meiner Auffassung nach ist das Ausladen der Koffer kein Grund von der Reise zurueck zu treten, da dieser Mangel ja nicht erheblich oder gravierend ist.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Condor-Flug 27.07.09 DE2010-Mallorca
    bernardo2001B bernardo2001

    Überflüssiges Zitat lt. Forenregeln entfernt !

    Hallo,

    auch "Riesen der Branche" haben sich an das Gesetz zu halten.

    Wenn das Gespaeck nicht mit der Maschine befoerdert wird, auf der der Reisegast fliegt, ist das sicher ein Mangel nach § 651a BGB. Aber als Gast bin ich verpflichtet, dem Reiseveranstalter die Moeglichkeit einzuraeumen, den aufgetretenen Mangel zu beheben. Und wenn das Gepaeck innerhalb eines angemessenen Zeitraumes im Zielgebiet dem Reisegast ausgehaendigt wird, wurde der Mangel behoben.

    Unabhaengig davon darf sich der betroffene Gast bis zum Eintreffen seines Gepaeckes mit notwendigen Artikeln eindecken, bzw. diese einkaufen - z.B. Hygieneartikel. Entstandene Kosten fuer die Beschaffung sind zu erstatten, wenn sie angemessen sind.

    Aber deswegen die Reise erst garnicht anzutreten duerfte voellig unangemessen sein. Ich denke mir, dass da auch kein Richter fuer diese Handlungsweise Verstaendnis aufbringt bzw. aufgebracht hat.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Kofferverlust AF
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    voellig richtig - zumeist taucht das Gepaeck nach wenigen Tagen auf und wird von der Fluggesellschaft kostenfrei nach Hause angeliefert.

    Ich habe frueher oft diesbezueglich Probleme mit einer nordafrikanischen Airline gehabt, am Anfang habe ich mich darueber geaergert. Aber spaeter war ich eher sauer, wenn das Gespaeck da war, so musste ich es schleppen.

    Übrigens - Warschauer Abkommen ist ueberholt, heute gilt die Montrealer Vereinbarung.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Reisebüro insolvent
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    so ist es - hat ein Leistungstraeger mit einer Agentur hinsichtlich der Zusammenarbeit vereinbart, dass die Agentur fuer ihn zum Inkasso berechtigt ist, hat der Leistungstraeger dafuer auch einzustehen.

    Dann gilt also: Hat der Kunde bei der Inkasso berechtigten Agentur den vereinbarten Preis fuer die Leistung eingezahlt, gilt das Geld beim Leistungstraeger als eingegangen, jedenfalls nach deutscher Rechtsprechung. Rechtsprechung Spanien oder EU ????? - da kann ich nichts dazu sagen. Ich koennte mir aber vorstellen, dass das aehnlich ist wie in Deutschland.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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  • Nonstopflug - Direktflug
    bernardo2001B bernardo2001

    Hallo,

    ich bin ueber diese ellenlange Diskussion erstaunt. Wie ich erkennen kann, sind die Flugzeiten, die auf den Reiseunterlagen aufgedruckt worden waren, auch eingehalten worden. Da sehe ich also keinen Hintergrund, dass man einen halben Urlaubstag verloren hat. Zudem die derzeitige Rechtsprechung ganz klar sagt, dass die Reisetage nicht als Urlaubstage einzustufen sind.

    Der Unterschied zwischen "Nonstop" und "Direktflug" ist der, dass eben im ersteren Falle von "A" nach "B" ohne Zwischenlandung geflogen wird, und im zweiten Fall eine Zwischenlandung moeglich ist. Zweiteres ist bei Fernfluegen von der Zeit her spuerbar nicht so sehr gravierend, wie z.B. fuer einen Flug von Duesseldorf nach Palma, wenn dieser meinetwegen ueber Stuttgart gefuehrt wird.

    Im internationalen Recht ist nur vorgesehen, dass bei Umsteigeverbindungen entsprechend viele Flugcoupons vorhanden sein muessen, bei Fluegen mit Zwischenlandung dies hingegen nicht. In der Regel kann man Zwischenlandungen in den Flugplaenen der Fluggesellschaften erkennen (Symbol).

    Hinsichtlich der Flugzeiten moechte ich noch anfuegen, dass es normal ist, dass Fluege in "westbound", also Fluege die von Ost nach West fliegen, laengere Flugzeiten haben, als Fluege in "eastbound", also Fluege die von West nach Ost fliegen. Das hat was mit der natuerlichen Erdrotation zu tun.

    Viele Gruesse
    bernardo2001

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