@rema126
......So mußten wir 3 Tage warten bis wir auch mit kamen......
Und? Soll ich jetzt in Traenen ausbrechen?
bernardo2001
@rema126
......So mußten wir 3 Tage warten bis wir auch mit kamen......
Und? Soll ich jetzt in Traenen ausbrechen?
bernardo2001
Was Pauschalreisen betrifft ist doch im § 651 j BGB alles gesagt und auch allgemein verstaendlich geschrieben.
Nirgendwo steht, dass die Kuendigung irgendwelche Formen einzuhalten hat. Die Kuendigung muss lediglich beweisbar sein. Und fuer meine Begriffe duerfte es als ausreichend gelten, wenn der RV die Kuendigung in die Schluesselfaecher des Hotels der betroffenen Gaeste einlegen laesst und anschliessend durch die Rezeption behauptet wird, dass man die Kuendigung dem Gast ausgehaendigt hat.
Natuerlich ist es fuer alle Beteiligten unangenehm, wenn eine Reise durch hoehere Gewalt erheblich beeintraechtigt wird. Aber niemand kann erwarten, dass die Kosten, die durch solche Umstaende entstehen, nur von einem der Vertragspartner geschultert werden.
Zwar ist die Rechtssprechung hinsichtlich der Betreuungskosten, die durch die Airlines zu leisten sind, momentan zweifelsfrei gegen die Fluggesellschaften - fuer meine Begriffe aber in der EU-Fluggastverordnung nicht eindeutig formuliert. Was waere gewesen, wenn dieses islaendische Teufelsteil noch zwei, drei Wochen laenger den Flugverkehr zum Erliegen gebracht haette, haetten dann die Airlines auch fuer saemtliche Uebernachtungskosten einstehen muessen - augenscheinlich ja. Denn in der EU-Fluggastverordnung steht nicht, wie lange Betreuungskosten zu leisten sind. Ausserdem finde ich nach wie vor, dass Punkt 14 der Praeambel etwas anderes aussagt.
Das Betreuungskosten zu erstatten / zu leisten sind, ist zwar fuer den Einzelnen hervorragend, aber fuer mich nicht. Denn ich bin nicht vom Vulkanausbruch betroffen und muss spaeter die Verluste, die von den Fluggesellschaften eingefahren wurden, durch hoehere Flugpreise zurueckzahlen.
Jeder, der eine Reise unternimmt, egal wie auch immer, hat ein gewisses Eigenrisiko/Restrisiko zu schultern, denn niemand ist gezwungen, zu reisen. Und wer eine Reise nach Mexiko unternimmt, sollte auch ueber die Kohle verfuegen um aussergewoehnliche Umstaende zu stemmen. Das jedenfalls ist meine Meinung.
Viele Gruesse
bernardo2001
Ach Antonia - Segantini hat schon in einem anderen Forum seine Probleme ausfuehrlich geschildert, wie Du richtig anmerkst. Jetzt bemaengelt er, dass man ihn als Deppen hinstellt, in einem anderen Forum war es die Todesangst seiner Begleiterin, als man eine Unfallstelle passierte.
Und Silvia L. hat noch nie etwas vom § 263 StGB gehoert, sonst wuerde sie so etwas nicht empfehlen.
Was der Branche fehlt ist eine blacklist, wie bei den Versicherungen. Dann wuerden solche Leutchen wie Silvia L. jedenfalls keine Reisen mehr in Deutschland buchen koennen, oder nur mit harten Auflagen.
Viele Gruesse
bernardo2001
Irrtuemer koennen passieren, auch Reiseveranstalter sind nicht frei davon. Wenn Du Kosten fuer den Ruecktransfer hattest, ist das ein Mangel (§ 651 a ff BGB). Diese Mehrkosten hat Dir der Veranstalter selbstverstaendlich zu ersetzen. Macht er das nicht, kannst Du einen Anwalt einschalten und Klage auf Zahlung einreichen.
Und was willst Du mehr......? Nach dem Motto - hurra ein Irrtum und nun lutsche ich den Veranstalter aus. Fuer diese Einstellung ein klares "Pfui Deibel" von mir.
Viele Gruesse
bernardo2001
Wenn die hoehere Gewalt vor Reiseantritt eintritt, kannst Du die Reise (Pauschalreise) nach § 651 j BGB kuendigen, ebenso wie der Reiseveranstalter. Wird die Reise gekuendigt, hat Dir der Reiseveranstalter bereits gezahlte Betraege zu erstatten. Natuerlich kannst Du auch in Absprache mit dem Veranstalter umbuchen, beachte aber, dass Du die Reisekosten der neuen Buchung zu zahlen hast und nicht darauf pochen kannst, dass Dir der Reiseveranstalter das neue Angebot zum gleichen Preis der urspruenglichen Buchung abgibt. Umbuchungsgebuehren, darauf wird der Veranstalter sicherlich verzichten.
Bist Du vor Ort, wird der Reiseveranstalter in der Regel von seinem Kuendigungsrecht Gebrauch machen. Dann hast Du und der Reiseveranstalter die Mehrkosten fuer die Rueckreise je zur Haelfte zu tragen. Weitere Mehrkosten hast Du zu tragen.
Viele Gruesse
bernardo2001
Hallo Ihr Lieben,
sind wir uns darueber einig, dass mit dem Vulkanausbruch ein Problem verbunden war/ist, dass einen eingegrenzten Bereich der EU betrifft, also kein globales Problem ist.
Unser TE moechte also von Koh Samui zurueck nach Deutschland. Die deutsche Fluggesellschaft fliegt also mit Sicherheit nicht von Koh Samui nach Deutschland, wahrscheinlich aber von Bangkok nach Deutschland, also ist der Flug von Koh Samui nach Bangkok ein so genannter Drittstaatenflug mit einer Drittstaaten-Airline, und da ist bekanntlich die EU-Verordnung nicht anzuwenden. Montraeler Abkommen auch nicht, denn die Luft in Thailand ist nicht belastet.
Also muesste sich der TE zunaechst einmal vereinbarungsgemaess zum checkin puenktlich in Bangkok bei seiner EU-Airline melden, um in den Geltungsbereich der EU-Verordnung zu gelangen. Ob ihm dann wegen der Nichtdurchfuehrbarkeit seines Fluges Unterstuetzungsleistungen zustehen, da bin ich mir nicht sicher. Ich enterpretiere die EU-Verordnung so, dass alles, was dort festgeschrieben ist, immer dann Verpflichtungen zur Leistung vorsieht, wenn die Umstaende von der Airline ausgeloest wurden.
Aber unter Punkt 14 der Praeambel lese ich, dass solche aussergewoehnlichen Umstaende, wie der Vulkanausbruch, keine Unterstuetzungsleistungen vorsieht. Alles in allem ist die Verordnung fuer meine Begriffe nicht eindeutig, muesste also ueberarbeitet werden, damit mehr Rechtssicherheit entsteht. Oder sehe ich das falsch.
Viele Gruesse
bernardo2001
Wie privacy schon mitgeteilt hat, sind Ausgleichszahlungen zu leisten. Das ist richtig.
Aber wo ist denn ein Schaden entstanden??? Schaeden muessen beziffert und belegt werden, z.B. durch die Verspaetung 1 Tag mehr Parkgebuehren. Aber nur die Behauptung, dass ein Schaden entstanden ist, zaehlt nicht.... Auch nicht das kneifende Bauchgefuehl (sprich Wut) ueber die Verspaetung.
Viele Gruesse
bernardoselva
@ Guter Gast
Du kannst die Reise erst dann kostenlos stornieren oder umbuchen wenn feststeht, dass am Donnerstag wegen hoeherer Gewalt kein Flug nach Djerba stattfinden wird. Stornierst Du "vorsorglich" wirst Du die vereinbarten Gebuehren zu zahlen haben.
Sollte wegen irgendwelcher Vorkommnisse der gebuchte Rueckflug nicht wie geplant stattfinden, muss man zunaechst schauen, wer und was dafuer verantwortlich zeichnet.
Findet der Rueckflug aufgrund hoeherer Gewalt nicht statt, hast Du Pech gehabt, da ja solche Vorkommnisse nicht vorhersehbar sind. Selbst wenn man jetzt meint, dass das mit dem Vulkanausbruch ein gewisses Risko darstellt, da ja auch Experten davon ausgehen, dass die Aktivitaet des Vulkans noch mehrere Wochen anhalten kann, heisst das ja nicht, dass weiterhin ein Risiko besteht, denn die Windrichtigung kann sich von einem zum anderen Tag aendern, und die Wolke treibt nicht mehr auf Mitteleuropa zu.
Es kann aber auch passieren, dass ein Rueckflug wegen eines technischen Problems nicht stattfindet, das haette dann zwar die Fluggesellschaft zu verantworten und zu entschaedigen, hilft Dir aber auch nicht ueber einen Aerger mit Deinem Boss hinweg.
Denn dem wird es egal sein, durch was es ausgeloest wurde, dass Du nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinst. Bei einem derart geringen Zeitfenster sollte man vorab mit seinem Boss klaeren - was ist wenn, egal aus welchem Grund. Dafuer bist Du verantwortlich und sonst niemand. Das ist Dein persoenliches Restrisiko!
Viele Gruesse
bernardo2001
Fuer meine Begriffe aber nicht bei hoeherer Gewalt.
Viele Gruesse
bernardo2001
Ich hatte doch schon darauf hingewiesen, dass bei Pauschalreisen die gesetzliche Regelung greift, siehe auf Seite 2 dieses Threads.
Da ist die Aussage von Gabriela Maier "....Über einen RV bin ich sicher musste sofort bezahlt werden und ich sehe mein Geld -höchstwahrscheinlich- nicht wieder....." natuerlich voelliger Unsinn, denn der RV ist zur Rueckzahlung verpflichtet.
Zahlt er nicht habe ich ja immer noch den Sicherungsschein. Wird dann zwar komplizierter, aber letztendlich bekomme ich mein Geld zurueck.
Viele Gruesse
bernardo2001
Doch, die haben reichlich davon!!! Haben die Asche sogar als Wolke zu uns geschickt!! 
Viele Gruesse
bernardo2001
Hallo,
und bitte - wo ist ein Schaden entstanden? Aus Deiner Schilderung kann ich keine Entstehung eines Schadens erkennen.
Viele Gruesse
bernardo2001
Hallo,
warum mutmassen - es steht doch alles im Gesetz (BGB 651 j und 651 e, 3, 1+2). Da steht, dass bei hoeherer Gewalt sowohl der RV als auch der Reisegast kuendigen kann. Geschieht das vor Reiseantritt, und das ist hier der Fall, hat der RV den Reisepreis zu erstatten. Punkt - fertig.
Und wenn samanas noch ein bisschen rausschlagen moechte, kann er den Staat Island verklagen, dass sich dieser Vulkan auf seinem Staatsgebiet befindet und Petrus, dass der die Windrichtung so gelegt hat, dass die Wolke auf Europa zutreibt. Da ist bestimmt ne Mio drinn.
Viele Gruesse
bernardoselva
Hallo,
das ist im § 651 j BGB geregelt. Sollten bei hoeherer Gewalt fuer die Rueckreise (Rueckflug) Mehrkosten entstehen, so tragen diese Kosten je zur Haelfte der RV und der Reisegast. Alle weiteren Mehrkosten traegt der Reisegast, also auch die Kosten der Unterbringung fuer den laengeren Aufenthalt am Zielort.
Viele Gruesse
bernardo2001
Hallo,
das sehe ich so: Nach § 651 a BGB hat der Veranstalter die gebuchten und bestaetigten Reiseleistungen ohne Mangel zu erbringen. Storniert er nun einen Flugtag, dann haelt er den geschlossenenen VErtrag nicht ein, wird also vertragsbruechig.
Dann hast Du als Kunde das Recht Dich anderweitig zu informieren, ob jemand zum gleichen Ziel eine Reise anbietet, die Deiner urspruenglichen Buchung entspricht. Ist das der Fall, und ist die Reise teurer, hat der Veranstalter, der den Vertrag gebochen hat, die Mehrkosten zu leisten.
Das sehe ich doch nicht falsch, oder .......
Viele Gruesse
bernardo2001
Hallo,
und zusaetzlich werden die Fragen alle im § 651 a ff BGB beantwortet.
Viele Gruesse
bernardo2001
Ob man sich bei dem einen oder anderen Reiseleiter nicht vorstellen kann, dass die Betreuung nicht stimmt ist absolut unwichtig.
Tatsache ist, dass der Veranstalter Kunden ins offene Messer laufen liess und auch weiterhin laufen laesst, wenn die Behauptung stimmt, dass das Hotel nach wie vor geschlossen ist. Und das nimmt jeder Richter krumm.
Und das der Veranstalter angeblich nicht weiss, dass das Hotel geschlossen ist, ist purer Unsinn. Die lokale Agentur meldet dem RV sofort wenn Veraenderungen eintreten. Dazu ist sie vertraglich verpflichtet und kann durch den RV in Regress genommen werden, wenn sie schlampt. Also wird sie solche Spaesschen tunlichst unterlassen.
Wenn das alles stimmt, wie das hier behauptet wird, dann ist das eine ziemliche Sauerei des RV und man sollte in solchen Faellen knochenhart gegen diesen vorgehen.
Viele Gruesse
bernardo2001
Hallo,
die Rechtslage ist so, dass hier nach § 651 a BGB ein gravierender Mangel vorliegt. Du haettest aber vor Ort bei der Reiseleitung reklamieren und Abhilfe verlangen muessen, denn Du bist verpflichtet dem RV die Moeglichkeit einzuraeumen, dass er den Mangel in angemessener Frist behebt.
Ist das nicht geschehen, kannst Du selbstverstaendlich jetzt noch beim Veranstalter reklamieren und Ansprueche geltend machen. Die Ansprueche musst Du beziffern! Wenn der Veranstalter dieses Verhalten mit System praktiziert, hat er vor Gericht schlechte Karten. Aber das musst Du beweisen koennen. Erst mal abwarten, wie der Veranstalter auf Deine Ansprueche reagiert wenn Du unterstellst, dass sein Verhalten mit System geschieht und was man Dir anbietet. Achtung: Fristen einhalten!!
Viele Gruesse
bernardo2001
Viele Gruesse
Hallo,
ich meine, dass, wenn das Hotel aus dem Management-Vertrag mit Iberostar ausgeschieden ist, muss das nicht gleichbedeutend damit sein, dass sich die Leistung verschlechtert. Und das kann man erst feststellen, wenn man den Urlaub angetreten hat. Weicht das Angebot dann von der Ausschreibung ab verlangt man vor Ort Abhilfe, so interpretiere ich das Gesetz § 651 a BGB.
Hinzu kommt, dass da noch ein Gutschein ueber Euro 100,00 Bestand hat, moeglicherweise wird der vom neuen Exagon-Management nicht eingeloest, da es sich um einen Iberostar-Gutschein handelt. Das wuerde ich mir dann vor Ort schriftlich geben lassen und den Betrag anschliessend vom Reiseveranstalter einfordern, da der Veranstalter falsche Angaben mit dem Hotelnamen machte.
Ich halte es fuer ueberzogen die Qualitaet eines Hotels am Namen einer Hotelkette festzumachen, denn auch innerhalb einer Hotelkette koennen unterschiedliche Standards vorliegen, wenn die Hotelkette eine gewisse Bandbreite von Hotelkategorien anbietet, beispielsweise Hotels mit zwei und Hotels mit vier Sterne. Orientierung sollte also immer sein, was in der Ausschreibung fuer ein Leistungsspektrum angeboten wird.
Viele Gruesse
bernardo2001
Hallo,
richtig! Das sehe ich genauso wie privacy. Hinzu kommt, dass nicht nur die EU-Fluggastverordnung greift, sondern dass Air Berlin einen nach deutschem Recht abgeschlossenen Befoerderungsvertrag einseitig storniert.
Und da muss meiner Auffassung nach Air Berlin Schadenersatz leisten, da die Fluggesellschaft den verbindlich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht einhaelt. Und das bedeutet, dass Air Berlin die zusaetzlichen Kosten fuer einen Alternativflug zu leisten hat, wenn diese Kosten angemessen sind.
Viele Gruesse
bernardo2001