Hallo,
ich würde dem Veranstalter diese Summe unter Vorbehalt zur Verfügung stellen und gleichzeitig einen Rechtsanwalt mit dem Überprüfen dieser Forderung beauftragen. Eine gute Rechtschutz deckt diesen Bereich ab.
Damit wäre gewährleistet, daß der Anwalt auch während dem Urlaub schon etwas unternehmen kann.
Auch würde ich den entsprechenden Fachanwalt für Reiserecht auf dieses Urteil vom BGH hinweisen. Somit kann er in Ruhe die Unterlagen prüfen und entsprechende Schritte einleiten.
Solltet Ihr Recht bekommen, wird es für den Reiseveranstalter in der Regel um einiges teuer. Er muß die 110 Lappen pro Nase zurück zahlen und die Anwaltskosten übernehmen.
Was hat er dann noch verdient an dieser Reise?
Antwort: Nicht mehr viel.
Ich habe auch für uns bei Unserem Veranstalter (Alltours) gefragt wie es sich mit diesem Zuschlag verhält.
Als Antwart kam ganz deutlich: Wir können vom Kunden nur den Kerosinzuschlag verlangen, der zum Zeitpunkt der Buchung gültig ist. Nachforderungen sind ausgeschlossen, außer der Kunde bucht nach 4 Monaten um, dann gilt wieder der aktuelle Zuschlag.
Dies war der O-Ton der Alttourszentrale.
Gruß
Karl-Heinz