Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
mosaikM

mosaik

@mosaik
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. mosaik
  4. Beiträge
Über
Beiträge
1.9k
Themen
84
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • Gebuchtes Hotel gehört nicht mehr zur gewünschten Kette
    mosaikM mosaik

    Eine vom Reiseveranstalter versprochene Leistung muss er einhalten.
    Eine Hotelkettenbezeichnung ist ein für Kunden wahrnehmbares Leistungszeichen.
    Eine wie auch immer Umbenennung eines Hotels kann daher auch eine Leistungsänderung nach sich ziehen.

    Meist sind alle Hotels, die unter einem Kettennamen betrieben werden, im Franchise-System betrieben. Das heißt, der Besitzer ist immer der Grieche, Spaniern, Türke oder sonst wer. Nur die Bedingungen, unter denen er es betreiben muss ändern sich. Eine der Bedingungen sind natürlich auch handfester Art: Franchise-Geldbeiträge.

    Daher könnte ein Hotellier sich sagen: den Standard von der Kette X habe ich eh (jetzt...). Wozu noch den teueren Namen bezahlen? Und kündigt den Vertrag.

    Es könnte aber auch eine Hotelkette prüfen und feststellen, dass Hotel X nicht mehr ihren Mindeststandards entspricht und den Vertrag kündigen.

    Aus all diesen Überlegungen meine ich, dass eine Namensänderung eines Hotels im Angebot eines Reiseveranstalters dieser, nämlich der Reiseveranstalter zu verantworten hat und es sich daher um eine einseitige Leistungsänderung handelt. Diese muss ein Kunde nicht hinnehmen, da sie meines Erachtens eine doch maßgebliche Leistungsänderung darstellt.  Somit hat der Reiseveranstalter für einen gleich- oder höherwertigen Ersatz zu sorgen und kann sogar unter Umständen Schadenersatz pflichtig werden.

    Höherwertiger Ersatz: Differenz der Hotels muss Kunde aber selbst bezahlten, sofern die Änderung vor Abreise erfolgte.

    Schadenersatzpflicht könnte aber eintreten, wenn aus bestimmten Gründen (z. B. Weihnachtszeit, Osterzeit) und der späten Änderungsnachricht keine passenden Alternativen mehr vorhanden sind und man gezwungen wäre, teurer zu buchen. Aber diese Sache ist bitte nicht so einfach, wie ich sie hier mit drei Zeilen schreibe! Daher Vorsicht bei Anwendung!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Vermieter macht vertragswidrigen Rückzug
    mosaikM mosaik

    Was ich jetzt nicht weiß:
    Ist Vermittler ein Reiseveranstalter oder ein Hausvermieter?
    Ist Vermittler ein in Deutschland vertretenes Unternehmen oder nur in Spanien zu Hause?

    Wurde nur eine Ferienwohnung bei einem (wenn auch gewerblichen) Vermieter angemietet, gilt nicht das Reiserecht sondern das Mietgesetz (in dem ich mich aber nicht auskenne).

    Wurde in Spanien gebucht, gilt Spanisches Recht. Man muss den Vermieter an seinem Gerichtsort klagen.

    Erst nach Klarheit, wer was ist wo seinen Firmensitz oder Vertretung hat und was genau gebucht wurde, kann ich vielleicht noch weitere Informationen dazu geben.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug: Technische Probleme sind keine außerordentliche Umstände entschied der EuGH
    mosaikM mosaik

    Trieli wrote:
    Wie sieht das denn bei einem Schaden des Triebwerks aus, wenn man dadurch 28 Stunden länger im Urlaubsland bleiben muß und dadurch einen Tag nicht arbeiten kann? Kann mir dazu vielleicht jemand eine Auskunft geben.
     
    Die hier diskutierten Teile der so genannten Fluggastverordnung gelten für alle Fluglinien, die von einem EU-Flughafen abfliegen oder für alle EU-Fluglinien, die von einem Nicht-EU-Flughafen zu einem EU-Flughafen ohne Stopp fliegen.

    Ohne nähere Kenntnisse des Urlaubslandes und der Art der Buchung, könnten hier ein Verstoss gegen die Fluggastverordnung vorliegen und ein Reisemangel sofern es sich um eine Pauschalreise gehandelt hat. Ebenso könnte es sich um eine Schadenersatzforderung handeln.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug: Technische Probleme sind keine außerordentliche Umstände entschied der EuGH
    mosaikM mosaik

    Da ich nicht so viel Zeit hier verbringen kann wie manch anderer, komme ich erst heute dazu, bzgl. meinen eingangs erwähnten Urteil und dem Wunsch von Gabriela nach einem Link dorthin zu antworten.

    Ich kann deshalb meist keinen Link setzen, da ich die Originalurteile nicht im Web finde, sondern in einer Fachzeitschrift, die ich abonniert habe. Da wird dann vielleicht verständlich sein, dass ich nicht zig Seiten abschreiben werde, sondern nur die Quintessenz daraus mitteile.

    Aber @Mikoe hat ja mittlerweile fachlich-sachlich nochmals die wesentlichsten Punkte zusammengefasst.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Schmerzensgeld für Urlauber vom RV
    mosaikM mosaik

    gabriela_maier wrote:
    Ehrlich gesagt verstehe ich diese Wortklauberei nicht. Das Landgericht Duisburg hat die Reisemängel mit 51% = € 1.804.-- bewertet und die entgangene Urlaubsfreude incl. der realen körperlichen Schmerzen zusätzlich ebenfalls mit 51%. Dabei wurden zugegeben die Sandflohbisse real mit € 500.-- bewertet.

    Aber was bitte schön sind Zahlungen für entgangene Urlaubsfreuden ? Sie sind doch Ausgleichszahlungen, und ich glaube, es widerspricht auch hier niemand, wenn man das in den Bereich Schmerzensgeld einordnet. Der Begriff "Schmerzensgeld" orientiert sich eben nicht nur an erlittenen körperlich Schäden, sondern greift ebenfalls bei seelischen oder whatever anderen Bereichen. Also was immer in die Richtung geht.

    Die crux des Urteiles ist aus meiner Sicht, das es ab einer bestimmten Summierung von Reisemängel eben nicht nur eine Wertminderung gibt, sondern auch einen Ausgleich für die nicht erfüllten Erwartungen, die durch den gezahlten Reisepreis plus die Dauer der Reise geweckt worden waren.

    Ic habe kein Archiv, deswegen kann ich nur eine persönliche Meinung äussern: ich kenne kein Urteil ausser dem Maledivenurteil, was bisher dem Urteil des LG Duisburg entsprochen hat. Und genau darin liegt die Bedeutung dieses Urteils.

    Ob es in der Form in einer Revision bestehen bleibt ist Stand heute offen. Aber bereits anstehende Verfahren werden dieses Urteil einbeziehen, sprich Forderungen von Reisenden und entsprechende Reaktionen der juristischen Abteilungen der RV, und ganz wichtig: was sagen andere Richter in vergleichbaren Prozessen dazu ? Müssen es gegfl. immer mehr als 50% Reisemängel in Bezug auf den Reisepreis sein, oder greift die Begründung bereits bei 35% oder 40% oder 45% ?

    Es bleibt spannend.

    Gruss Gabriela
      
    Liebe Gabriela,

    "Wortklauberei"
    Es ist aber nun eben so in juristischen Fragen, dass man genau unterscheidet. Und weise ich nicht auf die vorhandenen Unterschiede hin, glauben vielleicht viele Surfer hier, ihnen stünde dasselbe zu.

    "...Zahlungen entgangener Urlaubsfreuden. Das sind doch Ausgleichszahlungen..."
    Nein - es gibt keine Ausgleichszahlungen ausgenommen in der Fluggastverordnungen. Ansonsten liegst du aber mit deinen Ausführungen "Schmerzensgeld" richtig.

    "Maledivenurteil"
    I
    ch möchte zum wiederholten Male daraufhin weisen, dass das so genannte Maledivenurteil von ganz anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und man dieses nicht als Maßstab für ähnliche Fälle nehmen darf. Die Unterscheidung liegt in der Urteilsbegründung.

    "was sagen andere Richter in vergleichbaren Prozessen dazu ? Müssen esgegfl. immer mehr als 50% Reisemängel in Bezug auf den Reisepreis sein,oder greift die Begründung bereits bei 35% oder 40% oder 45% ?"
    Die überwiegende deutsche Rechtssprechung neigt zur Ansicht, dass es sich um mindestens 40 Prozent Minderungsmängel handeln muss, damit man auch aufentgangene Urlaubsfreuden Anspruch hat. Es gibt auch etliche Urteile, die von mehr als 50 Prozent sprechen. Entscheidend ist aber auch ein ganz anderer wesentlicher Faktor: Nämlich der Charakter der Urlaubsreise und deren Auspreisung.

    *"Ausgleich nicht erfüllter Erwartungen"*Es gibt den Motivirrtum und den Wertirrtum, in beiden Fällen könnte man einen Urlaub aus diesen Titeln anfechten. Aber es gibt keine nicht erfüllten Erwartungen im Reiserecht in dem Sinn, dass jemand meint, der Urlaub müsse so sein (Motivirrtum ausgenommen). Denn Grundlage eines Urlaubs ist der Reisevertrag und die darin vom Reiseveranstalter versprochenen Leistungen. Natürlich kann man hier "Erfolg" haben. Verspricht ein Reiseveranstalter beispielsweise "ein ungetrübte Badevergnügen das ganze Jahr" und dann macht ein Monsun oder ein Hurrikan einen Strich durch die Rechnung. Dann könnte man sehr wohl den Veranstalter wegen "nicht erfüllter Versprechungen" klagen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Schmerzensgeld für Urlauber vom RV
    mosaikM mosaik

    War gerade mal ein paar Tage nicht da gewesen, daher erst heute meine Info.

    Das Gericht hat keine 51 Prozent Schmerzensgeld bestätigt!

    Mir liegt die Langversion des Falles vor: Das LG Duisburg hat in der zugelassenen Revision folgendes Urteil gesprochen:

    1. Minderung des Reisepreises aufgrund von Reisemängel unter dem Titel Gewährleistung: E 1.803,98

    2. Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (*): E 1.803,98

    3. Schmerzensgeld € 500.-- aufgrund dessen, dass die Ehefrau des Klägers auch nach Ende des Urlaubs unter den Folgen der Sandflohbisse gesundheitlich beeinträchtigt war und ärztlich behandelt werden musste.

    (*) diese errechnete sich ebenso wie die Minderung: Reisepreis geteilt durch Reisedauer = Tages-Reisepreis x Anzahl der beeinträchtigten Tage multipliziert mit der Minderungsquote.

    Im Reiserecht spricht man nicht von "Schmerzensgeld" beim immateriellen Schaden, sondern vom Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (in Deutschland) oder von Anspruch auf Entschädigung wegen vertanem Urlaub (in Österreich).

    Somit bitte also € 500.-- Schmerzensgeldanspruch und nicht 51 %. Alle Entscheidungen entsprechen im Grunde der gängigen Rechtssprechung meine halt ich.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • OLG Köln genehmigt Lufthansa-AGB gegen Ticketmissbrauch"
    mosaikM mosaik

    Wenn man ein Ticket zu Sondertarif mit bestimmten Bestimmungen gebucht hat und aus freiwilligen Stücken den Rückflug verfallen lässt, muss die Fluglinie die Steuern nicht ersetzen.

    Andererseits heißt es, dass nicht wirklich angefallene Kosten erstattet werden müssen.

    Und um die Sache wirklich nicht einfach zu machen, könnte eine Fluglinie zwar bereit sein, diese nicht angefallenen Steuern zu ersetzen, allerdings unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr - die gleich hoch wie die Steuern sein könnte...

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • " Hohe Wellen "
    mosaikM mosaik

    ja, ja, die Gerichte müssen sich mit allerlei Lappalien herumplagen.... 😆

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Ein neues Urteil zu Gunsten der Reisenden
    mosaikM mosaik

    Das Urteil überrascht mich nicht, weil es schon seit Jahren verboten ist, einen Änderungswunsch innerhalb einer bestimmten Zeit als Storno und Neubuchung zu behandeln. Ausgenommen, persönlichen Voraussetzung treffen nicht zu oder andere wichtige Umstände (Visabesorgung z. B.) machen eine Änderung unmöglich.

    Diese Bestimmung ist in EU-Reiserichtlinien festgeschrieben.

    Dass Reiseveranstalter ungültige Paragrafen verwenden, ist auch nichts Neues. Schon in den 1990er Jahren hatten wir hier in Österreich einige Klagen gegen renommierte große Reiseveranstalter. "Man wird es doch wohl noch probieren dürfen" scheint schlicht und einfach die Devise zu sein.

    In Deutschland ist sogar die gesetzliche Lage so "großzügig", dass ein Kunde, der "nachweisen" kann, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein geringerer Schaden als seine Stornogebühren entstanden sind, eine Minderung verlangen und durchsetzen kann (diese Regelung gibt es z. B. in Österreich nicht). Klar, die Frage erhebt, wie er das könnte. Aber zumindst die gesetzliche Grundlage hätte er.

    Also, revolutionierend ist dieses Urteil aus meiner bald 30jährigen Reiserechtskenntnis nicht wirklich...

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Unfall im Urlaub
    mosaikM mosaik

    !! @Hans !! Gut gebrüllt! So ist es!

    Natürlich hat ein Reiseveranstalter die Sorgfaltspflicht, alle seine angebotenen Leistungen auf die Verwendungssicherheit zu überprüfen und gegebenfalls bei Mängel dafür gerade zu stehen. Es gibt allerdings in dieser Sache sowohl Urteile, die einen Reiseveranstalter zum Ersatz aller Kosten und Folgekosten verurteilt hatten, wie auch Urteile, in denen der Reiseveranstalter von einer Haftung freigesprochen wurde.

    Bei einer normalen Benutzung dieser Wasserrutsche und einem einfach blöd gelaufenen "Ausrutscher" wird man allerdings wohl kein Fremdverschulden nachweisen können. Aber wie oben erwähnt @Hans hat alles sehr gut dargestellt!

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Konflikt um Storno/Geld
    mosaikM mosaik

    Wird eine Buchung getätigt, auf der zwei unterschiedliche Familiennamen stehen, kann davon ausgegangen werden, dass zwei getrennte Reiseaufträge vorliegen. Somit kann jeder der beiden Buchungen getrennte Forderungen aufstellen oder mit Forderungen konfrontiert werden.

    Allerdings: hat der Unterschreibender der Buchung auch - mit einer extra Unterschrift - bestätigt, dass er für die Erfüllung des Vertrages auch für die mitgebuchten Personen haftet, so gibt es nur einen "Ansprechpartner".

    Somit hängt im vorliegenden Fall vieles davon ab, wer was unterschrieben hat.

    Theoretisch könnte es sein, dass der Freund "Anspruch" auf seine Reise hätte und diesen auch ausüben will...

    Solche Fällen können kompliziert sein, aber auch ganz einfach laufen, meint aus der Ferne

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisepreisminderung oder nicht?
    mosaikM mosaik

    nur zwei grundsätzliche Anmerkungen:

    1. Ein Urlauber vor x Wochen kann durchaus eine Anlage in einem ganz anderen Zustand erlebt haben als ein Urlauber jetzt. Ist mir übrigens selbst einmal im Reisebüroalltag passiert (ist aber eine andere Geschichte).

    2. Grundsätzlich muss ein Reiseveranstalter nur jene Mängel (subjektiv oder objektiv) bearbeiten, die vor Ort gemeldet wurden und für die Abhilfe verlangt wurde! Hier gilt nicht die Antwort: ach, was hätte sich an... geändert! Das ist unerheblich. Der Reiseveranstalter muss die Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung anbieten zu können. Kann er dies nicht, bestätigt er den Mangel, dann hat man Anspruch auf Gewährleistung (Reklamation schriftlich binnen vier Wochen an den Veranstalter).

    Erklärt gerne
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisepreisminderung oder nicht?
    mosaikM mosaik

    ADEgi wrote:
    p.s. Ich lese nur, daß das mit der Klima gemeldet wurde. Hierfür würde dann eine Erstattung fällig. Das wären laut Frankfurter Tabelle etwa 10 - 20% vom anteiligen Tagespreis (natürlich ohne Flug)

    ... nein, nach neuerer Rechtssprechung wird der Pauschalpreis als Basis herangezogen (ohne Flug kein Hotelurlaub!...). Der Pauschalpreis dividiert durch die Anzahl der Gesamttage ergibt die Basis für die Prozente. Gilt aber nur bei Pauschalreisen!

    Erklärt gerne
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Unser Flug wurde nicht gebucht...
    mosaikM mosaik

    Also, eigentlich hätte schon bei der ersten Änderung der Flüge jene Fluggesellschaft, die einen oder mehrere Flugverbindungen gestrichen hatte, die Kosten für die Umbuchung (Stornokosten bei Hotel o. ä.) übernehmen müssen. Zumindest teilweise (Materie etwas kompliziert). Denn die Fluglinie hat eine zugesicherte Transportleistung auch zu erbringen.

    Hat man aber dann einer Alternative zugestimmt, so ist das quasi ein neuer Transportvertrag. Rechte aus dem "alten" Vertrag sind damit erloschen, sofern die Annahme des neuen Vertrags nicht mit Forderungen verbunden waren, die (noch) nicht erfüllt wurden.

    Nun muss man also der Fluggesellschaft "die Gelegenheit" geben, ihre versprochene Transportleistung zu erbringen. Fraglich ist allerdings, ob die Fluggesellschaft "wusste", welche Flüge als Alternative gebucht waren. Liegt nämlich der Fehler beim vermittelnden Büro, haftet dieses für den Schaden und nicht die Fluggesellschaft!

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel Lilyum Kumköy
    mosaikM mosaik

    Zunächst möchte ich einmal kurz ganz eindringlich vor manchen Aussagen hier im Forum warnen! Wer ohne Beweise öffentlich Äußerungen über die wirtschaftliche Situation von Unternehmen abgibt kann wegen Rufschädigung oder Verleumdung geklagt werden!

    Selbst schriftliche Aussagen eines Reisebüros sollten mit Vorsicht betrachtet werden. Kann dieses Büro Beweise dafür vorlegen?

    Rechtlich gesehen: kann ein Reiseveranstalter seine versprochene Leistung nicht erbringen, so wird er zumindest Gewährleistungspflichtig (er muss die versprochene Leistung zum gleichen Preis gleich- oder höherwertig anbieten, sofern er aufgrund seines Angebots dazu in der Lage ist). Darüber hinaus könnten aber auch Schadenersatzansprüche bestehen. Wobei der Kunde nicht beweisen muss, ob und welche Schuld den Veranstalter trifft.

    Allerdings ist die Höhe von einer möglichen Schadenersatzforderung auch vom Zeitpunkt der Absage abhängig. Hat der Kunde noch lange Zeit bis zum Abflug und größere Ersatzauswahl, wird er wohl mit Schadenersatzforderungen abblitzen.

    Zusammenfassend, der Reiseveranstalter hat eine wie in diesem Thread geschilderte Situation zu vertreten!

    Meint
    Peter

    Türkei (alt)

  • DerTour und seine AGBs
    mosaikM mosaik

    Unklar:
    Wurden Flug und Hotel getrennt bei DERtour gebucht?
    Wenn ja, neige ich dazu, dass es von der genauen Formulierung der AGB abhängt, ob der Namenswechsel nur bei PAUSCHALREISEN anwendbar ist oder auch bei NUR-FLUG Buchung. Bei Letzterem denke ich, höchstwahrscheinlich nicht.

    Wenn es sich jedoch um eine Pauschalreise handelt, ist es für den Kunden unerheblich ob es sich um tagesaktuelle Flüge /Flugpreise handelt oder nicht. Dann muss der Veranstalter seine eigenen AGB anwenden ODER ausdrücklich darin hinweisen, dass es bei Pauschalreisen mit Linienflügen oder mit Sondertarifen NICHT möglich ist. Dann muss aber der Konsument auch klar erkennen können, welche Reise welche Bedingungen hat.

    Also, ohne genaue Kenntnisse aller Umständen schwer zu sagen.

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierung der Reise durch den Reiseveranstalter
    mosaikM mosaik

    Ein Reiseveranstalter kann nur dann eine von ihm ausgeschriebene Reise absagen, wenn er die dazu maßgebenden Gründe in seinen AGB formuliert hat und diese auch rechtskräftig in den Reisevertrag einbezogen hat.

    Diese sind üblicherweise... Absage einer Reise bis... (30, 15) Tage vor Reisebeginn wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (die aber ebenfalls je Reise angegeben sein muss!).  Oder eben "höhere Gewalt". Nicht berechtigt ist er ohne Zahlung allfälligem Schadenersatz bei selbst zu verantwortenden Fehlern.

    Ich neige im vorliegenden Fall zu folgender Ansicht: zwar haftet ein Reiseveranstalter nicht für Leistungen, die er selbst nicht versprochen hat (Zubringerflüge), aber bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird er wohl auch diese Kosten zu bezahlen haben.

    Nutzlos aufgewendeter Urlaub kann hier voraussichtlich nicht verlangt werden, da dies mit ganz besonderen Ausnahmen nur dann in Deutschland zulässig ist, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde! Das gern in diesem Zusammenhang zitierte "Malediven-Urteil" hat einen spezifischen Hintergrund, der meines Erachtens jetzt im Sommer nicht in dieser Form zutrifft.

    Fazit: ich denke, der Reiseveranstalter wird a) geleistete Zahlung zurückzahlen müssen, b) Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Reise entstanden sind, ersetzen müssen (Zubringerflüge, Zwischenübernachtungen) und - meine Ansicht - einen Schadenersatz in Form seiner eigenen Stornogebührensätze zahlen müssen. Beim letzten Punkt bin ich mir zwar nicht 100% sicher, aber ich habe irgendwo im Hinterkopf eine solche Regelung im deutschen Reiserecht gespeichert.

    Was ich aber leider auch sehe, ist, dass all diese Forderungen wahrscheinlich nur unter Einschaltung eines auf Reiserecht spezialisierten Anwalts durchsetzbar sein wird.

    Ich wünsche viel Erfolg!
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Gewinn Reisegutschein vom Veranstalter
    mosaikM mosaik

    Ja, ich fürchte, das ist korrekt: "mit Einlösung eines Gutscheins ist die Gültigkeit erloschen". Wenn also - umgekehrt - keinHinweis auf eine Änderung (Umbuchung, wieder Gutschrift für anderes Jahr usw.) angeführt ist, dann ist meines Erachtens ein solches Verhalten nicht zu beanstanden.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • OLG Köln genehmigt Lufthansa-AGB gegen Ticketmissbrauch"
    mosaikM mosaik

    Ich verfolge diese Diskussion schon seit Jahren mit großem Interesse.

    Meine Meinung war und ist sie auch noch, dass ein Leistungsanbieter seine Geschäftsbedingungen selbst festlegen kann. Eine unbotmäßige Benachteilung von Käufergruppen kann ich in den Bedingungen nicht sehen. Zumal sie ja VOR Buchung bekannt sind.

    Analog zu Fluglinien dürften dann Fähren beispielsweise keine günstigen 48-Stunden-Passagen u. ä. mehr anbieten. Und auch andere Geschäftszweige praktizieren durchaus vergleichbare oder ähnliche Vorteilssysteme.

    Ich habe das Urteil LH in längerer Version gelesen und sehe darin meine Ansicht bestätigt.

    Warten wir also mal ab, ob es rechtskräftig wird.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierung wegen Hurrican ?
    mosaikM mosaik

    Es gibt bereits Urteile zu diesem Thema: Kann ein Veranstalter vor Reisebeginn klar erkennen, dass es zu einer Unmöglichkeit der Erbringung seiner Leistung kommen wird, hat er die Reise abzusagen und alle Zahlungen zurückzuerstatten.

    Transportiert er Kunden trotz dieses Wissens, so hat er entgegen der sonst üblichen Kostenteilung bei Reiseabbruch, die gesamten Kosten zu tragen.

    Ist zum Zeitpunkt des Reiseantritts nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Urlaubsgebiet betroffen sein wird, hat der Kunde die Reise anzutreten. Kommt es zu einem Reiseabbruch aufgrund eines Sturmes, so hat der Kunde allfällige Mehrkosten vor Ort selbst zu tragen, den Reiseveranstalter trifft allerdings die Rückflugspflicht zum Endpunkt der Reise ohne Mehrkosten für den Kunden.

    Heißt im Klartext: Kann ein Veranstalter zum Zeitpunkt des Beginns des Sturms noch Kunden heimfliegen, hat er sich ersparte Hotelkosten an den Kunden zurück zu bezahlen. Kann er nicht mehr rechtzeitig die Kunden ausfliegen und sie müssen länger im Hotel bleiben als geplant, müssen die Kunden diese Mehrkosten selbst zahlen. Allerdings können sie für den Zeitraum des geplanten Urlaubs, in dem ein Sturm den Urlaubsnutzen zu Nichte gemacht hat, dafür Ansprüche aus dem Gewährleistungstitel an den Reiseveranstalter stellen. Will heißen, für die Sturmtage eine anteilige Rückzahlung verlangen, für nicht nutzbaren Strand usw.

    meint Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
  • 1 von 1

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag