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Aktuell

  • Fehlende Reiseleitung / Rücktransport zum Fughafen selber organisiert
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    Es wäre noch zu klären, ob eine örtliche Reiseleitung und Begrüßung als Leistung in der Reiseausschreibung versprochen wurde oder ob lediglich in den Reiseunterlagen eine allgemeine Formulierung für mehrere Länder zu lesen stand.

    Denn ausschlaggebend sind die versprochenen Leistungen in jener Reiseausschreibung, die Buchungsunterlage waren.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Condorflug v. Ffm - Punta Cana
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    Über die verschiedenen Arten von Landungen kann man sich auch im Wikipedia informieren - Außen-Sicherheits-Not- und sonstige Landearte

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Krankheit - kann Urlaub verschoben werden?
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    Ich schließe mich da @chepri voll und ganz an.

    Wenn es jemanden nicht am Reisewillen mangelt, er jedoch lediglich am Antritt gehindert wird, verfällt seine gebuchte Leistung nicht. Der Veranstalter hat diese Leistung so lange anzubieten, bis der Kunde seinen Reiserücktritt bekanntgibt.

    Und auf den Punkt gebracht: Wenn ein Reiseveranstalter zwischenzeitlich diesen Platz wieder verkauft hätte, hätte er gar kein Anrecht bzw. u. U. nur ein geschmälertes auf Stornogebühren:

    Stornogebühren sind die Pauschale Entschädigung für entgangenen Gewinn und Aufwände

    Macht er aber Gewinn, so darf er den Buchstaben des Gesetzes nach keine Stornogebühr verrechnen. Allein, die Beweissache... 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Habe ich Anspruch auf Erstattung meiner Kosten
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    Es wurde die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters erwähnt. Diese bezieht sich aber zum einen auf Mängel, die ein durchschnittlicher Mitarbeiter bei sorgfältiger Betrachtung hätte erkennen müssen und andererseits nur auf Objekte, die ein Reiseveranstalter regelmässig anbietet.

    Neben dieser Verkehrssicherungspflicht gibt es aber auch so etwas wie Umstände des allgemeinen Lebensrisikos.

    Auch wird bei einer Betrachtung, ob, wer und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, die Landesüblichkeit herangezogen werden. Ein Vergleich mit mitteleuropäischen Verhältnisse wird somit nur bedingt zulässig sein.

    Doch wie bereits mehrfach erwähnt: ohne die genaue Lage, Beleuchtung und Notwendigkeit, dort vorbeigehen zu müssen oder zu können, werden wir hier keinen Deut weiterkommen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • "Wiener Liste zur Reisepreisminderung"
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    Ich habe mir dieser Tage die 2. Auflage der "Wiener Liste" besorgt. Die "Wiener Liste" ist das österreichische Pendant zur "Frankfurter Liste" und "Kemptener Reisemängeliste".

    Wer also nach österreichischem Recht Hilfestellung sucht, wie in Österreich welcher Mangel vor Gericht entschieden wurde, der wird in diesem Buch fündig. Es liest sich auch für einen Laien durchaus verständlich.

    Wer mehr darüber erfahren möchte, kann in meiner Rezension nachlesen meint

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Nachforderung (noch dazu falscher) Luftverkehrsabgabe
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    Ägypten zählt in Österreich zur Kurzstrecke - Quelle 
    http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=586593&dstid=2472&cbtyp=1&titel=Flugticketsteuer,2011

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Nachforderung (noch dazu falscher) Luftverkehrsabgabe
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    Sunshine997 wrote:
    Wenn in Österreich so etwas nicht beschlossen wurde, musst Du die LVA leider zahlen, da unvorhergesehene Erhöhungen bis max. 5 Prozent des Reisepreises weitergegeben werden dürfen, wenn zwischen Buchung und Reise mehr als 4 Monate liegen. Aber natürlich muss der RV Dir vorher eine entsprechende geänderte Bestätigung/Rechnung schicken. Auch darf der RV etwas mehr als die eigentliche Höhe der Abgabe nehmen, um seine Unkosten (z.B. Reisebüroprovision) damit zu decken.

    in Österreich sind 10 % zulässig, jedoch nur, wenn eine Aufgliederung der inkludierten Kosen bei Buchung vorgelegen ist. Das heißt, entweder es handelt sich um eine neue Gebühr - wie in diesem Fall - oder der Reiseveranstalter muss sinngemäss bei Buchung mitteilen, wie sich der Pauschalreisepreis zusammen setzt.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Neues Urteil zum Komplex Aschewolke 2010
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    "Wie die Rheinische Post berichtet, hat das Amtsgericht Rüsselsheim nun entschieden, dass die Aschewolke im April des vergangenen Jahres als „außergewöhnlicher Umstand“ zu werten sei. 
    Deshalb haben beeinträchtigte Passagiere einen Anspruch auf Entschädigungen."

    ??? 😱 wenn das Gericht auf "außergewöhnliche Umstände" entschieden, weshalb dann der Anspruch auf Entschädigungen? Genau eben bei außergewöhnlichen Umständen hat man keinen Anspruch auf Entschädigungen.

    Da fehlt mir die Erklärung...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Urteil zum check-in mit Kreditkarte
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    Bravo! Richtig! Was hat eine Form der Bezahlung mit einem geschlossenen und bezahlten Transportauftrag zu tun? Nachdem ja schon vor Jahren eindeutig geklärt wurde, dass nicht die Vorlage eines Flugtickets oder einer Buchungsnummer den Reisenden zum Transport berechtigen, sondern die Buchung im Computer der Fluglinie (sofern bezahlt), ist das ein weiterer Schritt in die richtige Richtung.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter
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    Butterfly111 wrote:
    Mein Fazit: in meinem nächsten Leben werde ich Reiseveranstalter bzw. Vermittler!!!
    In kaum einer Branche bzw. Gewerbe hat man so viele Rechte und so wenig Verpflichtungen...im Zweifel immer für den RV 😉 toll oder? g

    off topic:

    Zum einen kann ich dir diesen Job nicht empfehlen - ich weiß zwar nicht, was in Deutschland dafür bezahlt wird, aber in Österreich bist du mit € 1.500/1.800 monatlich "überbezahlt" und verlierst mit Sicherheit zum erstmöglichen Termin deinen Job. 😄

    Aber wissen sollst du alles: alle Kataloge auswendig, alle Flugzeiten, alle Hotels kennen, überall schon gewesen sein und überhaupt immer das günstigste Schnäppchen vom "ultimativen" Geheimtipp kennen, was auch immer "ultimativ" und "Geheimtipp" sein mögen!

    Zum anderen gibt es kaum ein Gewerbe, das mehr gesetzlichen Zwängen, Haftungen und Vorschriften unterliegt als das Reisebürogewerbe.  Oder welches Gewerbe muss schon zehn Prozent von seinem Jahresumsatz als Bankgarantie beim Ministerium hinterlegen, damit es überhaupt erst seine Tätigkeit als Reiseveranstalter beginnen darf? Welches Gewerbe haftet schon dafür, wenn der Toast auf Hawaii nicht so schmeckt wie in Deutschland? 😆

    Nein, nein, lass diese Illusion schnell wieder vergessen oder war es nur eine Faschingslaune? 😘

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiseabsage durch Fehler beim Veranstalter
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    nicht @steinstein sondern @Selbstdenker 😉 - was ist da heute Nachmittag hier los 😘

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiseabsage durch Fehler beim Veranstalter
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    wo ist jetzt der Link von @privacy hin verschwunden 😱 ?

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiseabsage durch Fehler beim Veranstalter
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    @privacy - ich staune immer wieder, was du so alles ausgräbst 😉

    @steinstein - kann ein Veranstalter seine versprochene(n) Leistung(en) nicht einhalten und erkennt dies vor Abreise, muss er dem Kunden ein kostenloses Rücktrittsrecht einräumen; sofern er in der Lage ist, eine Alternative aus seinem Programm anbieten;

    Das mit einem Schadenersatz ist schon etwas komplizierter. Denn da wird auch zu berücksichtigen sein, welche Zeit der Kunde für eine Alternativlösung hat - also, wie lange es noch bis zur Abreise wäre (u. a. Faktoren)

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • E-Ticket bei Pauschalreisen
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    mosaik wrote:
    Das ist gesetzlich geregelt inder Reisebürosicherungsverordnung 
    Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
    Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des
    Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im
    österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV)
    (CELEX-Nr.: 390L0314)
    StF: BGBl. II Nr. 316/1999

    sowie den beiden Novellierungen (u.a. Wegfall von mehr als 10 % Anzahlung bei Frühbucheraktionen - war früher gestattet, jetzt auch nicht mehr!).

    Gilt für alle Buchungen, die in Österreich getätigt werden.

    Gilt aber NUR für Pauschalreisen! Nicht für Flugtickets!

    der Wegfall von mehr als 10 % ist leider nur für ganz wenige Sonderfälle, wie ein genaues Studium der Verordnung und der beiden Änderungen dazu ergeben hat. Ordnung muss sein!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • E-Ticket bei Pauschalreisen
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    mosaik wrote:
    Meines Wissens gibt es in Deutschland keine gesetzliche Beschränkung, wie hoch eine Anzahlung sein darf. In Österreich jedenfalls darf die Anzahlung nicht höher als 10 Prozent vom Pauschalreisepreis sein und die Restzahlung nicht früher als 14 Tage vor Abreise, Zug-um-Zug mit einem zur Konsumation der gebuchten Leistung berechtigenden Unterlage (Voucher, Flugticket-Nummer u.ä.) erfolgen

    Nach eingehende Nachlesung auf Hinweis von @chepri ergänze ich:

    Unter besonderen Bedingungen einer erhöhten Absicherung im Falle einer Insolenz (Reisesicherungsverordnung des BuMi Wirtschaft & Wissenschaft) darf ein Veranstalter in Österreich auch bis zu 20 Prozent Anzahlung verlangen. Allerdings in jedem Fall die Restzahlung frühestens 14 Tage vor Abreise.

    Nun gibt es in Österreich ja auch deutsche Reiseveranstalter, die mehr verlangen (TUI Deutschland 25 % ). Diese dürften meines Erachtens für Buchungen in Österreich diese nicht vom Kunden verlangen. Aber wo kein Kläger, da kein Richter.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anschlussflug USA verpasst - Entschädigung?
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    Offizielle Mindestumsteigezeit (minimum connecting time) in ORD von UA (domestic to international) - eine Stunde und 15 Minuten

    Das heißt, hat man eine Verbindung Inland --> Weiterflug Ausland gebucht, deren Anschluss weniger als 75 Minuten nach planmäßiger Ankunft in Chicago flöge, hat man in jedem Fall Pech mit Ersatz usw., da man die mct unterschritten hätte.

    Hält man jedoch die 75 Minuten ein, dann können internationale Vereinbarungen zur Anwendungen kommen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • E-Ticket bei Pauschalreisen
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    Alexa78 wrote:

    mosaik wrote:
    Anzahlung nicht höher als 10 Prozent vom Pauschalreisepreis sein und die Restzahlung nicht früher als 14 Tage vor Abreise

    Tatsache? Ich habe bisher immer 20% Anzahlung leisten müssen + Restzahlung bei Ticket-Erhalt (ca. 4 bis 2 Wochen vor Abreise).
     
    Eine Quelle würde mich interessieren, denn darauf berufe ich beim nächsten Mal bestimmt!

    Das ist gesetzlich geregelt inder Reisebürosicherungsverordnung 
    Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
    Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des
    Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im
    österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV)
    (CELEX-Nr.: 390L0314)
    StF: BGBl. II Nr. 316/1999

    sowie den beiden Novellierungen (u.a. Wegfall von mehr als 10 % Anzahlung bei Frühbucheraktionen - war früher gestattet, jetzt auch nicht mehr!).

    Gilt für alle Buchungen, die in Österreich getätigt werden.

    Gilt aber NUR für Pauschalreisen! Nicht für Flugtickets!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Preiserhöhung nach Buchung
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    @chepri hat mich auf einen Fehler von mir aufmerksam gemacht, den ich korrigierten möchte. Das von mir oben angesprochene Malediven Urteil bezieht nichtauf die Weihnachtszeit  - das war eine nicht zutreffende Erinnerung von mir.

    Nach dem neuerlichen Lesen des Urteils revidiere ich meine Aussagen von oben. Aber kein Mensch ist unfehlbar, nicht der Richter 😉 , nicht @chepri 😘 und auch ich nicht 😄

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • E-Ticket bei Pauschalreisen
    mosaikM mosaik

    Meines Wissens gibt es in Deutschland keine gesetzliche Beschränkung, wie hoch eine Anzahlung sein darf. In Österreich jedenfalls darf die Anzahlung nicht höher als 10 Prozent vom Pauschalreisepreis sein und die Restzahlung nicht früher als 14 Tage vor Abreise, Zug-um-Zug mit einem zur Konsumation der gebuchten Leistung berechtigenden Unterlage (Voucher, Flugticket-Nummer u.ä.) erfolgen

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Preiserhöhung nach Buchung
    mosaikM mosaik

    chepri wrote:
    Und welcher Schaden ist nun entstanden? ... Entgangene Urlaubsfreude, weil genau diese Reise was besonderes gewesen wäre?

    Das mit "entgangenen Urlaubsfreuden" geistert schon recht hartnäckig in deutschen Köpfen umher!

    "Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit", so die richtige Bezeichnung in Deutschland (die andere ist nur in Österreich anzuwenden 😉 ) kann man grundsätzlich nur nachträglich einklagen. Also man muss schon auf Urlaub gewesen sein. Das einzige Urteil, das der BGH für eine Anerkennung **für eine Reise, die gar nicht stattgefunden hatte,**dazu wirklich gefällt hat, bezog sich auf eine Überbuchung einer (kleinen) maledivischen Insel in der Weihnachtsurlaubszeit, wo es absolut keine vergleichbare Alternative mehr gegeben hatte (siehe Auszug aus der Urteilsbegründung).

    Es ist also um Unmöglichkeit der Verschiebung (Weihnachten und Neujahr gibt es bekanntlich nur einmal im Jahr) gegangen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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