Ich habe folgendes zum Thema gefunden:
§20 Abs. 4 LuftVG regelt, dass Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. RG Nr. L 240 S.1) benötigen.
Entsprechend müssen nach internationalem Recht (IATA) Luftfahrtunternehmen neben der Tatsache einer B-Genehmigung im eigenen Land, auch zusätzliche B-Genehmigung
bei dem Land der EU beantragen, in das regelmäßiger Linienflugbetrieb aufgenommen werden soll.
Sowie:
Quelle: www.lba.de
"Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten haben vor der Aufnahme von Charterflügen von und nach Deutschland eine Einflugerlaubnis zu beantragen.
Der Antrag ist grundsätzlich von dem Luftfahrtunternehmen zu stellen, welches die Beförderung tatsächlich durchführt.
Umfang der Erlaubnis:
Die Erlaubnis kann für einzelne Flüge oder für eine Reihe von Flügen (Flugkette) beantragt werden.
Die Einflugerlaubnis wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Heimatstaat des antragstellenden Luftfahrtunternehmens deutschen Luftfahrtunternehmen in gleicher Weise den Einflug gestattet (Grundsatz der Gegenseitigkeit)."
Also doch ALLE Fluggesellschaften???
Gruß
Peter