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  • Reisewarnungen - Stornierung
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    Alwo wrote:
    Hallo, wir haben morgen Samstag in Graz abreise nach Hurghada.
    Gebucht wurde über ETI, müssen wir uns wg.kostenfreier stornierung jetzt an Deutsche Reisewarnungen halten oder an Österreichische?
    Leider ist niemand erreichbar beim Veranstalter...
    Wäre nett wenn dazu wer Posten könnte!
    Glg Doris

    Österreich gebucht - österreichische Reisewarnung
    Deutschland gebucht - deutsche Reisewarnung

    Was schon in einem Posting angesprochen wurde: Herrscht am Roten Meer Ruhe, wird man reisen müssen. Dies liegt auch in der doch großen Entfernung zwischen den derzeitigen Unruheherden und den Urlaubsorten am Roten Meer.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
    mosaikM mosaik

    Pech, aber jetzt will ich nicht mehr. Und du musst gar nix. Den Dr. Führich scheinst du nicht zu kennen.

    Und ich habe es mir nicht zur Aufgabe gemacht, mit meiner Energie irgendjemanden zu bekehren, gell mein lieber Freund 😉

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  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    Zunächst einmal ist es richtig, dass im Falle einer Reisewarnung vom Außenministerium in ein bestimmtes Land man kostenfrei seinen Urlaub stornieren kann.

    Aber grundsätzlich kann man dann seine Reise stornieren, wenn die Grundlage der vereinbarten Reise wegfällt.

    Das heißt, hat man einen Badeurlaub gebucht und das Baden im Meer wird generell verboten, fällt die Grundlage der Reise - Baden - weg und somit kann man ohne Kosten stornieren. War die Grundlage der Reise eine Urlaubsreise (Erholen, Entspannen) und im Urlaubsland herrscht Ausnahmezustand, Ausgangsverbot und Aufruhr, wird wohl von Erholen und Entspannen keine Rede sein. Somit ist wieder die Grundlage der Reise weggefallen.

    Komplizierter wird es mit der Frist. Wird jetzt für Ägypten eine Reisewarnung ausgesprochen, bzw. fällt die Grundlage der Reise weg, dann gilt das kostenfreie Stornieren für die unmittelbar kommende Zeit von ein bis vier Wochen, je nachdem wie sich die Lage entwickelt.

    Hast du für Juni 2011 gebucht, wirst du wohl noch bis März/April warten. Außer, der Reiseveranstalter bietet von sich aus entweder kostenfreie Stornierung oder Umbuchung an.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
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    Liebe(r) chepri, Dr. Führich ist einer der führenden deutschen Reiserechtsexperten und schreibt somit in gewisser Weise deutsches Reiserecht. Sein Werk ist eine Sammlung von Rechtsverweisen, Urteilen und Rechtsexpertisen mit mehr als 500 Seiten.

    Wenn du gestattest, werde ich auf eine detaillierte Zitierung hier verzichten, weil ich, ich gebe es zu, auch noch Anderes zu erledigen habe als einen "ungläubigen Apostel" zu bekehren 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
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    Kourion wrote:
    ...Ist Senkung auch später weiterzugeben

    Genauso ist es! Du buchst z. B. im Jänner eine Reise für Juni; im April konnte der Reiseveranstalter einen günstigeren Preis aushandeln (oder hat die Fluglinie gewechselt...) - dann muss er die Preissenkung im April dem Kunden mitteilen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
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    @chepri, du hast Recht, das Wort Anmeldung führt zu Irritationen. Nennen wir es daher Anfrage - also eine Anfrage des Kunden, ob ein Angebot noch verfügbar ist, ist ein Angebot des Kunden an einen Reiseveranstalter, an das er, der Kunde, 14 Tage gebunden ist.

    Das war jetzt die einfache Version.

    Aber es ist nun einmal so.

    Ein Reisevertrag kann selbstverständlich mündlich, schriftlich oder durch ein Zeichen, das den beteiligten Parteien signalisiert, dass eine Willensüberkunft getroffen wurde, zustande kommen. Und trotzdem ist es so, dass nicht der Reiseveranstalter ein Angebot legt, sondern der Kunde. Wenn du es bis in letzte Detail wissen möchtest, warum und wieso, empfehle ich dir das Buch von Dr. Führich, mittlerweile 6. Ausgabe (2010). Aber es ist eben so. 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise wird jetzt günstiger angeboten
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    zunächst einmal, was @katjaworld hier schreibt, ist sehr gut formuliert. Und doch möchte ich auf zwei Dinge nochmals eingehen:

    1. bei Reisen stellt der Kunde das Angebot!
    2. Preisanfechtung

    zu 1.

    Ein Reisevertrag kommt durch Angebot (vom Kunden!) und der Annahme (des Reiseveranstalters) zustande (§§ 145 ff.). Die Anmeldung des Reisenden stellt das Vertragsangebot an den Reiseveranstalter dar. Die in einem Katalog abgedruckten Preise und Reisen stellen keine Angebote dar, sondern eine Einladung zur Angebotslegung (durch den Kunden an den RV an Hand seines Katalogs).

    Daher meine ich, dass Begriffe wie Buchungsanfrage, Anfrage, Buchung u.ä. nicht rechtlich definiert sind und daher - siehe oben - jede Anfrage den Kunden an die gesetzliche Bindungsfrist bindet, vierzehn Tage (§ 147 II). Innerhalb dieser Frist kann der Reisende eine Annahme seines Angebots erwarten, aber selbst nicht zurücktreten (ohne Zahlung von Stornokosten)!.

    Damit ist aber eben auch klargestellt, dass

    1. Preisanfechtung

    ein Reiseveranstalter innerhalb dieser Frist widersprechen kann (Kalkulationsirrtum, Druckfehler u.a.).

    Ändern sich Preise nach Buchung

    so gilt: Preiserhöhungen können nur nach den gesetzlich eng gesteckten Richtlinien weitergegeben werden, wobei ein wesentlicher Punkt ist, dass auch Preissenkungen weitergegeben werden müssen. Die einseitige Preiserhöhungskausel ist dann ungültig, wenn nicht gleichzeitig dem Kunden die Preissenkung garaniert werden.

    Keine Preisänderung

    stellt aber möglicherweise ein als Sonderpreis, Sonderangebot o.ä. - zeitlich beschränktes - Angebot ein und derselben Ware (Reise) dar. Hier gilt der Preis, der zum Zeitpunkt der "Willensübereinkunft" vereinbart wurde.

    Eine Pflicht der Preissenkung gälte nur dann für bereits abgeschlossene Reiseverträge, wenn es sich bei der Preissenkung um eine dauerhafte, durch neue Einkaufsvorteile oder anderer Kalkulationsfaktoren Senkung handelt.

    Selbst dann bin ich schon im Zweifel, da in Deutschland auch Tagespreise nun zugelassen sind.  Das heißt,  ein Reiseveranstalter kann unter gewissen gesetzlichen Spielregeln täglich neue Preise verlangen.

    Soweit ein Kurzausflug in diese komplexe Materie. Als Quelle, wie schon so oft "Reiserecht", Ernst Führich, Ausgabe 2005 "Zustandekommen des Reisevertrags" S 88 ff.

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  • Kostenerstattung?
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    Zum Thema "Schneefall - höhere Gewalt" bin ich allerdings schon gespannt, wie die Gerichte die in den Medien zitierte Unfähigkeit mancher Flughafengesellschaften sehen werden. Ich meine damit, die Unfähigkeit, Vorsorge für genügend Enteisungsmittel zu treffen.

    Denn es könnte durchaus sein, dass Gerichte die Sache nichtals höhere Gewalt sehen.

    Mal abwarten.

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  • Flug verpasst wegen verspätete Beförderung durch den Reiseveranstalter
    mosaikM mosaik

    Überflüssiges Zitat entfernt, da dieses bei einer direkten Antwort entbehrlich ist.
     ehm?! Der Flug war ja nicht verspätet! Auch hat die Fluglinie keine Schuld für das verspätete Erscheinen der Passagiere am Check-in getroffen. Daher gibt es hier keine Ansprüche aus der Fluggastverordnung.

    Wenn ich die Sache richtig verstanden hatte, hat man eine Kreuzfahrt gebucht, zu der der Reiseveranstalter auch die Möglichkeit der An/Rückreise angeboten hatte. Es wäre hier also zu prüfen, inwieweit man den Reiseveranstalter der Kreuzfahrt zum Reiseveranstalter der gesamten Reise machen kann - kann ich natürlich so nicht beurteilen.

    Dann nämlich läge ein Reisemangel vor, wenn das Reiseende an einen anderen Tag als dem versprochenen Reiseendetag gewesen wäre. Aber auch das scheint in diesem Fall nicht zuzutreffen.

    Und als Restrisiko bei allen Überlegungen bleibt: haftet ein Reiseveranstalter für die bekannt eigenartigen Einreisezeremonien in die Vereinigten Staaten? Was ich einmal so verneinen würde.

    Fazit: Es wird meines Erachtens nichts bei dieser Sache herauskommen.

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  • Reisebüro leitet Reklamation nicht weiter
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    Da ich nicht täglich hier ins Forum schaue, bin ich erst heute auf den Beitrag gestossen und ich gebe es zu, ich habe nur Seite 1 und 2 gelesen. Daher wiederhole ich hier vielleicht zusammenfassend:

    1. schriftliche Reklamationen sind an den Veranstalter zu schicken.

    2. es gehört meines Erachtens nicht zu den typischen Vermittlerpflichten eines Reisebüros, Reklamationsschreiben weiterzuleiten - aber - nimmt ein Reisebüro von sich aus ein solches Schreiben an und verspricht die (korrekte) Bearbeitung, dann hat es eine eigenständige Leistung gegenüber dem Kunden angenommen, für die es meines Erachtens haftet.

    Daraus folgt: kann man beweisen, die Reklamation rechtzeitig beim Reisebüro abgegeben zu haben und dieses fahrlässig die Frist hatte verstreichen lassen, könnte man auf dem Klagsweg den eingetretene Schaden (= Zahlungen aus der Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters) vom vermittelnden Reisebüro einforden.

    Allerdings, da ich die Reklamation nicht kenne, könnte es sein, dass mangels Nachvollziehbarkeit der Mängel (z. B. bei fehlender, detaillierter Bestätigung der örtlichen Reiseleitung) die Anerkennung dieser Mängel von der beklagten Partei (= vermittelndes Reisebüro) bestritten werden. Und da weiß ich nicht, wie Gerichte reagieren.

    1. Die Gepflogenheit der Reisebüros, Reklamationen entgegenzunehmen und weiterzuleiten

    Natürlich machte ich dieses selbst auch während meiner 30-jährigen Reisebürotätigkeit. Aber das war wohl noch zu anderen Zeiten, da die Arbeitswelt noch etwas genauer arbeitete und man sich noch etwas mehr darauf verlassen konnte, dass alles richtig verläuft.

    Aber mir war immer bewusst, dass ich mit der Entgegennahme einer Reklamation auch eine Verpflichtung eingangen bin. Daher versuchte ich, dass die Kunden es selbst wegschickten. Ebensowenig habe ich jemals Reklamationen für Kunden formuliert (Gründe - das ist ein anderes Thema).

    Ich denke, es ist ein falsch verstandener Servicegedanke, so rechtlich relevanten Dinge als vermittelndes Reisebüro zu übernehmen, ohne einen internen Kontrollmechnanismus zu haben (abschicken - nachfragen und zwar innerhalb der vier Wochen! - nachhaken!).

    Abschließend noch ein Gedanke zum angesprochenen Vorwurf der schlechten Ausbildung von Reisebüromitarbeitern.

    1. Trifft das sicher nicht für die Masse zu

    2. Ist es aber sicherlich auch so, dass der Druck der Konsumenten, immer noch billiger reisen zu wollen, möglichst viele "Serviceleistungen" (Beratung, Preisvergleich usw.) umsonst zu bekommen, Auswirkungen auf die Bezahlung vieler Mitarbeiter hat. Dass dabei "bevorzugt" junge Menschen (mit wie viel Erfahrung?) eingestellt werden, die die Aufgabe haben, nur zu verkaufen (und sich sonst nicht viel Gedanken zu machen), ist aber nicht von der Hand zu weisen. Dieser Trend ist aber auch in vielen anderen Branchen zu sehen und daher sollte man nicht jetzt wieder hier zum "Hacken" beginnen.

    Wenn ein Mitarbeiter niemals rechtliche Schulungen erhält, weil die Chefs der Meinung sind, dies verunsichere nur und trüge nicht zur Umsatzsteigerung bei - woher sollten sie Konsequenzen ihrer Handlungen oder Unterlassungen auch wissen? Ich habe vor einigen Jahren einmal Schulungen für Reisebüromitarbeiter im Hinblick auf Reiserecht gemacht. Die Idee ging von einem Manager des Unternehmens aus, der Chef selbst belächelte die Sache als unnütz. So schaut es eben im Reisebüroalltag aus!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Gepäckschaden
    mosaikM mosaik

    Felixxx87 wrote:
    was mich aber interessiert: Wie wird der Zeitwert genau berechnet? Durch lineare Abschreibung? Aber auf wieviele Jahre?

    Gibt es dazu entsprechende Richtlinien bzw. Urteile, das es im Washingtoner-Abkommen wohl nicht erwähnt ist.

    Gebrauchsgüter des täglichen Lebens werden zwischen drei und fünf Jahre abgeschrieben.

    Meines Wissens ist die Abschreibeart nicht in einem der Abkommen fixiert, sondern leitet sich vom allgemeinen Recht ab (sofern nicht ausdrücklich eine Neuwertversicherung versprochen wird).

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiseveranstalter
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    mkfpa wrote:
    Wenn du eine Individualreise buchst hast du schon Vorteile:
     
    Du kannst recht sicher sein dass du auch zu deiner gebuchten Flugzeit, mit der gebuchten Airline und dem gebuchten Routing fliegst. Du kannst meistens auch, fuer wenig bis gar nichts, deine Fluege umbuchen oder verschieben.
     
    Falls dir dein Hotel nicht gefaellt dann ziehst du nach einer Nacht aus. Du musst dann nicht, im schlimmsten Fall, 14 Tage in einem verschimmelten und vergammelten Hotel zubringen und danach hoffen dass du dafuer, von einem deutschen Gericht, ein paar Euro Reisepreisminderung bekommst.
     
    Ueblich ist dass du deine Kreditkartendetails als Buchungssicherheit weiter gibst. Allerdings nicht fuer den Preis von 2 Wochen, sondern hoechstens fuer die 1. Nacht im Hotel.
     
    Falls das Hotel pleite geht laesst du es einfach zurueck buchen und gut ist es. Und wenn dann doch mal Zoff mit dem Hotel sein sollte dann hast du den Vorteil dass die Kreditkartenfirma fuer dich den Disput regelt.
     
    Fuer mich hat z.B. DC einen Rechtsstreit in der PRC China, mit Gerichtsstand Hong Kong, ohne einen Cent Zusatzkosten abgewickelt.

    😛 ...und wenn du als Pauschaltourist in derselben Maschine sitzt, hast du auch diese Vorteile (nicht alles was fliegt ist ein Charter...)
    😉 ... und ziehst nach einer Nacht aus und das Hotel zieht dir von der Kreditkarte die gebuchten 14 Tage ab - auch ein Hotelvertrag ist ein Hotelvertrag
    😱 ... die Kreditkarte gilt als Sicherheit zur Bezahlung der vereinbarten Summe - es gibt auch im Hotel so etwas wie Stornobedingungen, das kann schon mehr als eine Nacht sein...
    😆 ... wenn eine Abbuchung von einer Kreditkarte rechtmässig erfolgte, kann man auch nach einer Pleite - meist - nicht zurück buchen; ich weiß, das liest man bei Euch häufig, nur die Praxis, gell, die schaut a bisserl anders aus

    Jedenfalls interessante Vorteile des Individualreisenden! Die es sicherlich aber auch wirklich gibt 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug: Verspätung, Annullierung, technischer Defekt - wo gibt's was
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    chepri wrote:

    mosaik wrote:

    in denen Richter der Meinung waren, ob Düsseldorf oder Köln - dies hätte der Verbraucher als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen wrote:

    Du als Salzburger hast leicht reden! Aber so mancher Kölner (Düsseldorfer) wird dir und dem Richter was husten, von wegen "bloßer Unanehmlichkeit" Kannst ja mal bei den "Toten Hosen" anfragen, was die dazu meinen (zehn kleine jägermeister)

    Wenn hustet ein Richter vom LG Frankfurt oder Düssedorf einem armen Deutschen was, aber sicher nicht mir. Und im übrigen haben die ja bereits  so "gehustet" 😉

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  • Teilrückerstattung des Reisepreises wegen Lärmbelästigung
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    chepri wrote:
    Dass es zweckmäßig ist, steht außer Zweifel, aber dass es Gesetz ist, kann ich mir nic ht vorstellen. Zudem gibt es auch Pauschalreisen, wo es keinen RL vor Ort gibt, etwa bei einer über einen RV gebuchten Mietwagenrundreise.

    😄 Wichtig ist eh nur, dass Richter wissen, dass es im Gesetz so steht bzw. so ausgelegt wird.

    Wer eine Mietwagenrundreise bucht, erhält vom Reiseveranstalter mit seinen Reiseunterlagen eine (oder auch mehrere) Notrufnummern, an die sich der Kunde im Mangelfall zu wenden hat. Auch dies ist im Gesetz so verankert (Informationspflichten).

    Ich möchte mit meinen Informationen ja nur helfen, Fehler zu vermeiden, die nach Rückkehr aus dem Urlaub unweigerlich zu einer Ablehnung der Forderung führen (könnten).  Ich möchte niemanden belehren oder zwingen, meinen Ratschlägen zu folgen. Und eigentlich ist es für mich eh immer recht unterhaltsam, wenn ich die RRa Nachrichten lese. Da stehen dann lustige Dinge drin, die meist mit: die Klage ist unbegründet und in der Sache nicht erfolgreich. Die vorprozessualen Kosten (Anwalt...) trägt der Kläger. 😉

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  • Teilrückerstattung des Reisepreises wegen Lärmbelästigung
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    chepri wrote:
    Liebe Leute

    ich will doch gar kein Drama draus machen und habe nur geantwortet weil der RL festgestellt hat, man hat sich an den RL zu wenden. Und das ist definitiv falsch, auch wenn er es gerne anders sehen möchte. Eine Mängelanzeige/Abhilfeverlangen ist ebenso z.B. per Fax an den RV möglich, niemand zwingt mich, mit diesen Herrn vor Ort Kontakt zu haben. Wie ich das erledige steht nirgendwo.

    Die Mängelrügepflicht mit Abhilfeverlangen hat den Sinn, dass der Reiseveranstalter Gelegenheit haben muss, seine versprochene, aber (bisher) mangelhafte Leistung korrekt zu erbringen.

    Somit wäre der "Verwaltungsweg":

    1. Nachfrage an der Reception -> keine Änderung
    2. Kontakt mit der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters
    3. erscheint diese nicht, Kontakt mit der Notrufnummer, die jeder Veranstalter schriftlich dem Kunden aushändigen muss
    4. ist auch dieser Kontaktversuch negativ, muss der Kunde im zumutbarem Maß Kontakt mit dem Reiseveranstalter an dessen Firmensitz! Kontakt aufnehmen
    5. ist auch dieser Versuch negativ: Zeugen notieren, Bilder machen

    Jedenfalls ist eine Reklamation / Mängelrüge nach Ende der Reise nicht sinnvoll.

    Alle anderen Aussagen würde ich mit großer Vorsicht als "wahr und zielführend" betrachten.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug: Verspätung, Annullierung, technischer Defekt - wo gibt's was
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    thyra03 wrote:
    und wie sieht es aus,wenn man z.b in düsseldorf landen sollte und stattdessen z.b in köln landet.zählt die landung in köln oder die ankunft mit den bussen in düsseldorf?

    Als Landezeit zählt das Erreichen der Parkposition in Köln. Ist diese Landung bereits verspätetet gegenüber der geplante Landezeit in Düsseldorf, so wird diese Verspätung nur bei Pauschalreisen! mit der Zeit bis zum Ankommen des Bustransfers in Köln dazuaddiert und kann als Verspätung gegenüber dem Reiseveranstalter als Reisemangel angezeigt werden.

    Allerdings ist das ein Sonderfall, da die Landung in Köln anstelle in Düsseldorf an sich meines Erachtes eine Verletzung des geschlossenen Transportvertrages darstellt. Dem halte ich einige Urteile wieder entgegen, in denen Richter der Meinung waren, ob Düsseldorf oder Köln - dies hätte der Verbraucher als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.

    Wie immer - der Einzelfall macht den Unterschied!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flug: Verspätung, Annullierung, technischer Defekt - wo gibt's was
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    Nachdem ja immer wieder allerhand Theorien durchs Netz fliegen und Urteile aus dem Zusammenhang gerissen, zitiert werden, mal eine kleine Übersicht, wie denn der aktuelle Stand der Dinge ist:

    Laut Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 Rs. C-402/07 und C-432/07 stünden nicht nur Fluggästen annullierter Flüge, sondern auch den Fluggästen verspäteter Flüge ein Anspruch auf Geldzahlung zu.

    Dieser Erkenntnis stehen aber ein paar andere Entscheidungen konträr entgegen, weshalb es sich wieder einmal empfiehlt, sich nicht auf eine einzelne Entscheidung zu verlassen, sondern jeden Fall individuell zu betrachten!

    Flug verspätet

    unter verspäteten Flügen sind nur solche zu verstehen, bei denen sich der Abflug (um mehr als drei Stunden) verzögert. Eine um mehr als drei Stunden verspäteteAnkunft am Endziel allein löst den Ausgleichsanspruchnichtaus.
    LG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.9.2010 - 2-24- S 28 /10

    Anschlussflug wegen Verspätung verpasst

    Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 30.4.2009 - Xa /R 78/08  entschieden hat, steht einem Fluggast, der seinen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, ein solcher Anspruch [Anm: Entschädigungszahlung von Fluggastverordnung) nicht zu.

    Zum Urteil
    LG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.9.2010 - 2-24- S 28 /10

    Der Kläger hatte 1,5 Std. Abflugsverspätung, weil nicht alle Passagiere erschienen waren. So versäumte er den Anschlussflug und kam 24 Stunden später erst an. Das Gericht verneinte die Anwendung der FGV, weil ein nicht ausgeführter Beförderungsvertrag, wegen Fluggästen, die nicht rechtzeitig am Abflug erscheinen, die in den FGV geregelten Rechtsfolgen auch dann nicht auslöst, wenn dies von der Fluggesellschaft zu vertreten ist (BGH, Urteil vom 30.4.2009, BGH Urteil vom 28.5.2009). Gegenteiliges hat der Europäische Gerichtshof nicht bejaht.

    Bekannt ist ja die Tatsache, dass grundsätzlich kein Defekt mehr "höhere Gewalt" darstellt. Nachstehend ein paar Beispiele, was da so alles nicht höhere Gewalt ist und was vielleicht jetzt Fluglinien dazu verleiten könnte, trotzdem zu starten! Gute Nacht!

    • festgestellte Druckschwankungen der linken Triebwerkszapfluft: ein für die Luftsicherheit unabdingbares System, das keinem behördlichen vorgeschriebenen Wartungsprogramm unterliegt und in den letzten 20 Jahren zum ersten Defekt führte (!). Daneben waren die Toiletten unter Wasser gesetzt (...).

    • in der Dominikanischen Republik erkrankte überraschend ein Crewmitglied, und da man dort nicht zwei Ersatzcrews stationiert hatte, musste man auf den Einflug eines Ersatzes wartet - war auch nicht "höhere Gewalt" (also auch Erkrankungen müssen vorhersehbar sein...)

    • wird ein Flugzeug beim Ablegen von der Parkposition durch ein (fremdes) Schleppfahrzeug beschädigt, ist die Fluglinie auch Schuld und muss zahlen

    • fehlt am Ort der Reparatur ein zertifizierter Techniker (Mechaniker), ist das auch nicht höhere Gewalt: entweder von einem Wald- und Wiesentechniker repapieren lassen oder zahlen hieß es...

    • ein unerklärliches Auslösen von Notrutschen ist kein außergewöhnlicher Umstand; zähnenknirschend zahlte die Airline die Ausgleichszahlungen, weil Fliegen mit geöffneter Türe und raushängender Notrutsche nicht gestattet ist!

    Wie werden Verspätungen berechnet?

    Als maßgebliche Zeiten gelten das Ablegen (Abdocken) aus der Parkposition (Startzeit) und das Erreichen der Parkposition am Endziel (Landezeit).

    Ich hoffe, es war wieder viel Unterhaltsames und Verwirrendes dabei - ich werde eure (rege?) Diskussion wieder gerne verfolgen.

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  • Teilrückerstattung des Reisepreises wegen Lärmbelästigung
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    @chepri

    1. § 651c Absatz 2

    Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    1. § 651d Absatz 2

    Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

    Die Mängelanzeige (2) ist vom Abhilfeverlangen (1) zu unterscheiden. In jedem Abhilfeverlangen ist die zur Minderung erforderliche Anzeige enthalten. Andererseits ersetzt die Mängelanzeige nicht das Abhilfeverlangen (LG Franfurt a. M., 1984, 1626; LG Hamburg RRa 2002, 214 usw.).

    Ankunft in der Nacht.
    Gang zur Reception --> will anderes Zimmer
    das ist schon ok.

    Aber wenn die Reception einen dann drei Tage hinhält, man erst am dritten Tag zur Reiseleitung ginge, bekäme man erst ab dem dritten Tage eine Entschädigung.

    Fallstrick Nr. 2: immer wieder lese ich von Klagen, bei deren gerichtlichen Verlauf der Kunde vorbringt, er hätte ja "reklamiert". Gut, meint dann der Richter, aber eben kein Abhilfeverlangen gestellt, daher gibt's nix.

    So ist es im Gesetz!

    Zu deinem zitierten Urteil, man müsse objektiv nicht ändererbare Mängel nicht anzeigen: Vorsicht, da ist jedes Urteil einem individuellen Fall zugrunde gelegt. Da könnte der Laie schnell mal über etwas stolpern, was ihm im nachhinein um sein Geld brächte.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Bauarbeiten am Pool/Schadensersatz??
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    colognecurly wrote:
    @ gabi:

    danke. die höhe der geforderten minderung habe ich angegeben.
    ich habe eine rv und einen guten anwalt, aber ich warte jetzt erstmal die antwort des rv an.

    😱    Im Ausgangsposting war die Frage nach Schadenersatz.
    😱    Postings später kann man lesen, dass ja eh ein Anwalt daran arbeitet und Minderung verlangt.
    😱    Was nu: Minderung oder Schadenersatz? Schadenersatz setzt einen materiell erlittenenen Schaden voraus. Oder aber es gibt einen immateriellen ab einem gewissen Prozentsatz an Mängel.
    

    Muss ein schlechter Anwalt sein, wenn man nebenbei in einem Laienforum auf Antwortsuche gehen muss :?

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  • Teilrückerstattung des Reisepreises wegen Lärmbelästigung
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    chepri wrote:
    Im übrigen ist es natürlich Unsinn, kein Mensch kann dir verbieten, unmittelbar mit der Rezeption zu verhandeln. Erst wenn das nichts bringt, muß der Reiseleiter her, und wann der Sprechzeit hat, wäre mir vollkommen egal.

    😱 das ist aber ein überaus schlechterund unrichtiger Ratschlag!

    Natürlich kann man zunächst einmal an der Reception nachfragen, ob diese sofort das Problem lösen könnten. Aber der - deutsche - Gesetzgeber schreibt einen Mängelrüge mit Abhilfeverlangen beim Vertreter des Reiseveranstalters vor.

    Im Klartext: wer nur mit der Reception verhandelt, im nachhinein dann aber beim Veranstalter einen Mangel reklamiert, wird leer ausgehen! Selbst wenn man Zeugen hätte, den Mangel an der Reception gemeldet und Abhilfe verlangt hat, - zahlen muss ein Veranstalter erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Veranstalter Kenntnis vom Mangel erfahren hat.

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