@neckarschwabe sagte:
Zur Erhellung der Rechtslage ...
Danke für den Link.
Dazu zwei Anmerkungen von mir:
Dort ist zu finden : "Die derzeitige Obergrenze von 110 Mio. Euro ist nach wie vor ausreichend bemessen. In den Jahren seit 1994 betrug der höchste durch die Insolvenz eines Reiseveranstalters eingetretene Versicherungsschaden rund 30 Mio. Euro. Alle von einer Insolvenz betroffenen Reisenden konnten vollständig entschädigt werden. Dies belegt die Richtigkeit der Annahme des Gesetzgebers in den Jahren 1994 und 2001, dass eine Sicherungslücke zwar theoretisch, nicht aber faktisch besteht.
Eines Inflationsausgleichs bedarf es nicht. Die Umsätze der Veranstalter sind zwar in den letzten Jahrzehnten gestiegen. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf das Schadenspotential aber, dass in demselben Zeitraum die Vorauszahlungen der Reiseveranstalter an die Leistungserbringer stark zugenommen haben. Das Schadenspotential ist also nicht in gleicher Weise gestiegen wie der Umsatz, weil ein größerer Teil der Ansprüche von Leistungserbringern bereits bedient ist und sich im Insolvenzfall der mögliche Ausfall für die Kunden bzw. den Absicherer entsprechend reduziert."
Es stellt sich die Frage, in welcher Welt der Gesetzgeber lebt.
2. Auch hier findet sich kein Hinweis, woher sich die Berechtigung des Versicherers ergäbe, aus dem auf 110. Mio gedeckeltem Topf Gelder zu entnehmen, um damit tatsächliche oder auch nur behauptete rückständige Zahlungen des RV gegenüber den Hoteliers zu bedienen.