@vonschmeling sagte:
Auch für diese Insolvenz ist "der Staat" nicht "zuständig" - Ablehnung der Erhöhung hin oder her.
Ferner hat Wülfi ja jenen, die sich auf die EU Richtlinie beziehen bereits mehrfach nahegelegt, sie mögen diese einmal verständigend Lesen.
Liebe @vonschmeling
So einfach ist es dann aber leider doch nicht - der EuGH und unlängst hierzu eine andere Rechtsauffassung vertreten ( C-163/18 vom 10.07.2019 )
41 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 90/314 die Erfolgspflicht aufstellt, den Pauschalreisenden für den Fall des Konkurses des Reiseveranstalters ein Recht auf die Erstattung gezahlter Beträge zu verleihen, und dass diese Garantie speziell dazu bestimmt ist, den Verbraucher gegen die Folgen des Konkurses – unabhängig von seinen Ursachen – zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1999, Rechberger u. a., C‑140/97, EU:C:1999:306, Rn. 74, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a., C‑430/13, EU:C:2014:32, Rn. 35).
42 Der Gerichtshof hat darüber hinaus befunden, dass eine nationale Regelung die Verpflichtungen aus dieser Bestimmung nur dann ordnungsgemäß umsetzt, wenn sie unabhängig von ihren Modalitäten bewirkt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für die Fluggäste die Erstattung aller von ihnen gezahlten Beträge tatsächlich sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1999, Rechberger u. a., C‑140/97, EU:C:1999:306, Rn. 64, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a., C‑430/13, EU:C:2014:32, Rn. 38).
Es ist da also durchaus noch Klärungsbedarf.
Damit sollen sich dann aber die Juristen rumschlagen - dies wird im Rahmen dieses Forums nicht zu klären sein.