Preisminderung aufgrund Schließung des Schwesterhotels
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Wir haben das NH Royal gebucht unter der Voraussetzung, dass wir das Schwesterhotel NH Arena mitbenutzen können. Dort gab es nämlich 3 weitere Themenrestaurants, eine tolle Bar, Disco etc. Nun hat das NH Arena wegen Umbaumaßnahmen geschlossen und wir können daher nicht die Annehmlichkeiten des NH Arenas nicht mitnutzen.
Können wir jetzt auf eine Preisminderung klagen, wegen nicht erbrachter Leistungen, die laut Katalog/Reiseveranstalter eigentlich gegeben sein müssten?
Vielen Dank. -
Zunächst: Welche Entschädigungssumme schwebt dir vor?
Sodann: Hast du bezüglich der "Voraussetzung" die AGB´s gelesen und - wenn überhaupt?! - in welcher Form war die Mitbenutzung fester Bestandteil des Vertrages?"Klagen" kannst du immer, allein der Erfolg scheint mir noch fraglich?!
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@vanessa
ist puj damit gemeint?
wann wart ihr dort?
oft steht im katalaog der va, dass u.u. in der nebensaison damit zu rechnen ist, dass nicht alle leistungen des hotels zur verfügung stehen.
wars jetzt vor kurzer zeit, handelt es sich um die nebensaison.
die frage ist immer: wenn die annehmlichkeiten des anderen hotels so toll waren, warum habt ihr das nicht gleich gebucht?
die andere frage? wie hoch war der preis bzw. wie hoch kann dann anteilmäßig der regress sein, wenn ihr die auswärtigen resataurants an ca. 4 tagen nicht nutzen konntet? -
VanessaundDaniel wrote:
Wir haben das NH Royal gebucht unter der Voraussetzung, dass wir das Schwesterhotel NH Arena mitbenutzen können.wenn diese Nutzung ausdrücklich als Leistung im Katalog versprochen wurde oder / und im Reisevertrag vereinbart **und vom Reiseveranstalter bestätigt wurde,**läge ein Reisemangel vor, der möglicherweise zu einer Umbuchung oder zu einem kostenfreien Rücktritt führen könnte.
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Folgendes steht im Katolog unseres Reiseveranstalters Thomas Cook:
Das neue Resort der beliebten NH Hotels ist nur für Erwachsene. Zu den Einrichtungen des gepflegten Hotels zählen 373 Gästezimmer, Buffetrestaurant und zwei À-la-carte-Restaurants, drei Bars, Internet-Ecke, Poollandschaft mit Swim-up-Bar und Pool-Bar. Liegen, Sonnenschirme, und Badetücher am Pool und Strand kostenfrei. Alle Restaurants und Einrichtungen des benachbarten NH Real Arena stehen ebenfalls zur Verfügung.
Was ist eurer Meinung nach möglich? -
Wie mosaik treffend schreibt, Umbuchung oder kostenfreier Rücktritt.
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Ich zweifle. Die schlichte Aussage "die Leistungen stehen zur Verfügung" bedeutet nicht, dass sie jederzeit zur Verfügung stehen; dies kann anderweitig eingschränkt worden sein und darüber sehe hier noch keinen Aufschluss.
Soweit vorgetragen würde ich noch nicht von einem zugesicherten Leistungsumfang sprechen. -
sorry, ich widerspreche.
Entweder stehen sie zur Verfügung (und ich kann sie nutzen, muss es aber nicht) oder es ist wie beschrieben das Hotel wegen Umbau geschlossen. Dann stehen sie nicht zur Verfügung und ein Reisemangel wegen nicht eingehaltener Zusagen aus der Katalogbeschreibung liegt vor.Jederzeit nutzbar kann eh nicht sein, da ich nicht verlangen kann, dass der Ikebana-Kurs nachts um drei stattfindet
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Erbsenzählerei. Die Bude nebenan ist geschlossen, die zugesagten Leistungen sind nicht zu erbringen. Also umbuchen oder Rücktritt, wenn es denn gar so gewichtig erschien.
Geht es jetzt alleine um "ich will es ja trotzdem buchen und wieviel Entschädigung bekomme ich dafür" äussere ich mich besser nicht.
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"Jederzeit" war saisonal bezogen und es ist durchaus möglich, dass die Nichtverfügbarkeit wegen Umbaus gesondert kommuniziert wurde und somit nicht zum Vertragsumfang gerechnet werden kann.

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Du hast mir mein Edit verbastelt

Natürlich meinte ich "ich will ja trotzdem die Reise antreten ..."
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Geht es jetzt alleine um "ich will es ja trotzdem buchen und wieviel Entschädigung bekomme ich dafür" äussere ich mich besser nicht.
Wieso nicht?
Wir haben die Reise bereits gebucht und fliegen am 9.Dezember,
es wäre sicherlich interessant wie viel vom Reisepreis gemindert werden könnte. -
Wenn Du trotz Kennnis einer Einschränkung im Vorfeld von kostenloser Storno- oder Umbuchungsmöglichkeit keinen Gebrauch machst, nach meiner persönlichen Meinung gar nichts.
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VanessaundDaniel wrote:
Können wir jetzt auf eine Preisminderung klagen, wegen nicht erbrachter Leistungen, die laut Katalog/Reiseveranstalter eigentlich gegeben sein müssten?Klagen setzt zunächst einmal voraus, dass man a) uninformiert einen Mangel erlebt hat und b) der für den Mangel zuständige Leistungeserbringer nicht gewillt ist, Gewährleistung zu bieten. Also - Klagen bestensfalls im Nachhinein.
Erfährt man im voraus von einer Leistungsänderung - das Informieren ist ein Pflichtverantwortung des Reiseveranstalters - kann man sie akzeptieren oder umbuchen oder eine kostenfreie Stornierung verlangen.
Nix sagen - reisen - klagen - kassieren --> nein
, geht Gott-sei-Dank nicht 
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[quote=]
Erfährt man im voraus von einer Leistungsänderung - das Informieren ist ein Pflichtverantwortung des Reiseveranstalters - kann man sie akzeptieren oder umbuchen oder eine kostenfreie Stornierung verlangen.Nix sagen - reisen - klagen - kassieren --> nein
, geht Gott-sei-Dank nicht
[/quote]wir wurden ja nicht vom Reiseveranstalter informiert. Wir haben es hier im Forum erfahren, weil momentan so super viel negative Bewertungen abgegeben wurden und dort geschildert wurde, dass das Schwesterhotel NH Arena vorübergehen geschlossen hat und alle vom NH Arena ist NH Royal umgebucht werden.
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Wenn die im Katalog versprochenen resourcen des Schwesterhotels nicht benutzt werden können ist das auf jeden Fall ein Reisemangel. Doch es gibt natürlich mehr Rechte als kostenlos stornieren bzw. Umbuchen. Unbestritten kann der RV den Reisevertrag nicht einhalten. Das berechtigt Schadensersatz, der aber -wie hier als dritte Variante meistens unterschlagen- nur mittels Klage oder zumindest Klageandrohung erreicht werden kann. Freiwillig gibt`s nichts !!! Da hier rechtzeitig informiert wurde muss man auch vor Reiseantritt sich entscheiden. Nehmen, was der RV anbietet ( kostenlosen Storno oder Umbuchung ), dann geht aber hinterher gar nichts- oder Forderung einer Minderung des Reisepreises mit Klageandrohung ( empfehle zur Orientierung der Forderung die Frankfurter Tabelle ). Ihr habt ja die Annehmlichkeiten des Schwesterhotels benannt, die jetzt entfallen würden.
Aber: die Frage ist natürlich auch berechtigt, will man sich vor dem Urlaub mit Streit, Anwalt und Gericht beschäftigen ? Oder ist ein sauberer Schnitt -schade, nicht möglich- besser zu aktezptieren ? Zu dem Reisetermin dürften doch noch attraktive Alternativen bestehen.
Gruss Gabriela
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@gabriele Maier
schöner Beitrag, nur nicht korrekt.
VanessundDaniel schreiben das sie aus dem Forum negative Berichte gelesen haben.
Der RV hat hier nicht informiert, könnte jedoch noch geschehen, weil die Reise erst am
09.Dezember ist.
Die Ausführungen von mosaik und bernhard707 sind da meiner Meinung nach eher zutreffend.
LGManne
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gabriela_maier wrote:
Wenn die im Katalog versprochenen resourcen des Schwesterhotels nicht benutzt werden können ist das auf jeden Fall ein Reisemangel. Doch es gibt natürlich mehr Rechte als kostenlos stornieren bzw. Umbuchen. Unbestritten kann der RV den Reisevertrag nicht einhalten. Das berechtigt Schadensersatz, der aber -wie hier als dritte Variante meistens unterschlagen- nur mittels Klage oder zumindest Klageandrohung erreicht werden kann. Freiwillig gibt`s nichts !!! Da hier rechtzeitig informiert wurde muss man auch vor Reiseantritt sich entscheiden. Nehmen, was der RV anbietet ( kostenlosen Storno oder Umbuchung ), dann geht aber hinterher gar nichts- oder Forderung einer Minderung des Reisepreises mit Klageandrohung ( empfehle zur Orientierung der Forderung die Frankfurter Tabelle ). Ihr habt ja die Annehmlichkeiten des Schwesterhotels benannt, die jetzt entfallen würden.Aber: die Frage ist natürlich auch berechtigt, will man sich vor dem Urlaub mit Streit, Anwalt und Gericht beschäftigen ? Oder ist ein sauberer Schnitt -schade, nicht möglich- besser zu aktezptieren ? Zu dem Reisetermin dürften doch noch attraktive Alternativen bestehen.
Gruss Gabriela
Nein, ein klares nein liebe Gabriela, eine Klage vor Antritt der Reise ohne überhaupt die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, ist schlicht nicht möglich.
Richtig ist, dass ein Veranstalter seine Leistung erbringen muss. Man muss ihm die Gelegenheit bieten, seine Leistung doch noch zu erbringen: Umbuchung, Verbesserung der versprochenen Leistung; wenn nicht möglich, hängt es von den ganz konrekten Umständen ab, ob und in welcher Form einen mögliche Schadenersatzzahlungen wegen entgangenen Urlaubsfreuden gestellt werden können. Hier sind die Kritieren nach wie vor eng gesteckt.
Primär hat der Veranstalter im vorliegenden Fall die Leistungen des versprochenen Hotelszu erbringen. Meines Erachtens ist der Wegfall der Nutzung eines benachbarten [Schwestern]Hotels eine nebensächliche Leistung. Somit bleiben in meinen Augen Umbuchung oder kostenloser Rückritt, nicht aber Schadenersatzforderungen.
Mit plakativen Forderungen werden Konsumenten nur aufgehetzt, sich in Kosten zu stürzen, weil der Ausgang solcher Verfahren schon längst ausjudiziert wurden.
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Das sehe ich ein bischen anders. Und so habe ich es auch geschrieben. Ich sprach von einer Klageandrohung, sprich: ich trete die Reise an, und wenn ich die im Katalog versprochenen Annehmlichkeiten des Schwesterhotels nicht nutzen kann ( weil im stationären Hotel nicht vorhanden ) werde ich hinterher klagen. Alternativ: eine Reisepreisminderung ebenfalls einverständlich vor Reiseantritt.
Richtig ist aber: es bedarf einer Bestätigung des RV vorab, das es den Tatsachen entspricht, wonach das Schwesterhotel wg. Renovierungen geschlossen ist. Und es ist genau so richtig, das es möglich wäre, die Annehmlichkeiten dann auch im eigentlichen Zielhotel vorzuhalten. Da stimme ich dir voll und ganz zu.
Mir ging es in erster Linie um den Fakt: entweder stornieren oder umbuchen. Da geht auch noch was anderes.
Gruss Gabriela
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