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Preisminderung aufgrund Schließung des Schwesterhotels

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • VanessaundDanielV Offline
    VanessaundDanielV Offline
    VanessaundDaniel
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Wir haben das NH Royal gebucht unter der Voraussetzung, dass wir das Schwesterhotel NH Arena mitbenutzen können. Dort gab es nämlich 3 weitere Themenrestaurants, eine tolle Bar, Disco etc. Nun hat das NH Arena wegen Umbaumaßnahmen geschlossen und wir können daher nicht die Annehmlichkeiten des NH Arenas nicht mitnutzen.

    Können wir jetzt auf eine Preisminderung klagen, wegen nicht erbrachter Leistungen, die laut Katalog/Reiseveranstalter eigentlich gegeben sein müssten?
     
    Vielen Dank.

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    • vonschmelingV Offline
      vonschmelingV Offline
      vonschmeling
      Moderator
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Zunächst: Welche Entschädigungssumme schwebt dir vor?
      Sodann: Hast du bezüglich der "Voraussetzung" die AGB´s gelesen und - wenn überhaupt?! - in welcher Form war die Mitbenutzung fester Bestandteil des Vertrages?

      "Klagen" kannst du immer, allein der Erfolg scheint mir noch fraglich?!

      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
      "Im Herzen barfuß!"

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      • LexilexiL Offline
        LexilexiL Offline
        Lexilexi
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        @vanessa
        ist puj damit gemeint?
        wann wart ihr dort?
        oft steht im katalaog der va, dass u.u. in der nebensaison damit zu rechnen ist, dass nicht alle leistungen des hotels zur verfügung stehen.
        wars jetzt vor kurzer zeit, handelt es sich um die nebensaison.
        die frage ist immer: wenn die annehmlichkeiten des anderen hotels so toll waren, warum habt ihr das nicht gleich gebucht?
        die andere frage? wie hoch war der preis bzw. wie hoch kann dann anteilmäßig der regress sein, wenn ihr die auswärtigen resataurants an ca. 4 tagen nicht nutzen konntet?

        Das "F" in Montag steht für Freude.

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • mosaikM Offline
          mosaikM Offline
          mosaik
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          VanessaundDaniel wrote:
          Wir haben das NH Royal gebucht unter der Voraussetzung, dass wir das Schwesterhotel NH Arena mitbenutzen können.

          wenn diese Nutzung ausdrücklich als Leistung im Katalog versprochen wurde oder / und im Reisevertrag vereinbart **und vom Reiseveranstalter bestätigt wurde,**läge ein Reisemangel vor, der möglicherweise zu einer Umbuchung oder zu einem kostenfreien Rücktritt führen könnte.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • VanessaundDanielV Offline
            VanessaundDanielV Offline
            VanessaundDaniel
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Folgendes steht im Katolog unseres Reiseveranstalters Thomas Cook:

            Das neue Resort der beliebten NH Hotels ist nur für Erwachsene. Zu den Einrichtungen des gepflegten Hotels zählen 373 Gästezimmer, Buffetrestaurant und zwei À-la-carte-Restaurants, drei Bars, Internet-Ecke, Poollandschaft mit Swim-up-Bar und Pool-Bar. Liegen, Sonnenschirme, und Badetücher am Pool und Strand kostenfrei. Alle Restaurants und Einrichtungen des benachbarten NH Real Arena stehen ebenfalls zur Verfügung.
             
            Was ist eurer Meinung nach möglich?

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • bernhard707B Offline
              bernhard707B Offline
              bernhard707
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Wie mosaik treffend schreibt, Umbuchung oder kostenfreier Rücktritt.

              Life is too short to limit your vision ... indeed

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • vonschmelingV Offline
                vonschmelingV Offline
                vonschmeling
                Moderator
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Ich zweifle. Die schlichte Aussage "die Leistungen stehen zur Verfügung" bedeutet nicht, dass sie jederzeit zur Verfügung stehen; dies kann anderweitig eingschränkt worden sein und darüber sehe hier noch keinen Aufschluss.
                Soweit vorgetragen würde ich noch nicht von einem zugesicherten Leistungsumfang sprechen.

                Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                "Im Herzen barfuß!"

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                • CliffideoC Offline
                  CliffideoC Offline
                  Cliffideo
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  sorry, ich widerspreche.
                  Entweder stehen sie zur Verfügung (und ich kann sie nutzen, muss es aber nicht) oder es ist wie beschrieben das Hotel wegen Umbau geschlossen. Dann stehen sie nicht zur Verfügung und ein Reisemangel wegen nicht eingehaltener Zusagen aus der Katalogbeschreibung liegt vor.

                  Jederzeit nutzbar kann eh nicht sein, da ich nicht verlangen kann, dass der Ikebana-Kurs nachts um drei stattfindet

                  Und egal, wie doof es hier ist, gegenüber von Calais ist Dover..
                  Und ein See bei Diepholz ist noch Dümmer..

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • bernhard707B Offline
                    bernhard707B Offline
                    bernhard707
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Erbsenzählerei. Die Bude nebenan ist geschlossen, die zugesagten Leistungen sind nicht zu erbringen. Also umbuchen oder Rücktritt, wenn es denn gar so gewichtig erschien.

                    Geht es jetzt alleine um "ich will es ja trotzdem buchen und wieviel Entschädigung bekomme ich dafür" äussere ich mich besser nicht.

                    Life is too short to limit your vision ... indeed

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                    • vonschmelingV Offline
                      vonschmelingV Offline
                      vonschmeling
                      Moderator
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      "Jederzeit" war saisonal bezogen und es ist durchaus möglich, dass die Nichtverfügbarkeit wegen Umbaus gesondert kommuniziert wurde und somit nicht zum Vertragsumfang gerechnet werden kann.
                      😉

                      Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
                      "Im Herzen barfuß!"

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                      • bernhard707B Offline
                        bernhard707B Offline
                        bernhard707
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Du hast mir mein Edit verbastelt 😉

                        Natürlich meinte ich "ich will ja trotzdem die Reise antreten ..."

                        Life is too short to limit your vision ... indeed

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                        • VanessaundDanielV Offline
                          VanessaundDanielV Offline
                          VanessaundDaniel
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Geht es jetzt alleine um "ich will es ja trotzdem buchen und wieviel Entschädigung bekomme ich dafür" äussere ich mich besser nicht.

                          Wieso nicht?

                          Wir haben die Reise bereits gebucht und fliegen am 9.Dezember, 
                          es wäre sicherlich interessant wie viel vom Reisepreis gemindert werden könnte.

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • bernhard707B Offline
                            bernhard707B Offline
                            bernhard707
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Wenn Du trotz Kennnis einer Einschränkung im Vorfeld von kostenloser Storno- oder Umbuchungsmöglichkeit keinen Gebrauch machst, nach meiner persönlichen Meinung gar nichts.

                            Life is too short to limit your vision ... indeed

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • mosaikM Offline
                              mosaikM Offline
                              mosaik
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              VanessaundDaniel wrote:
                              Können wir jetzt auf eine Preisminderung klagen, wegen nicht erbrachter Leistungen, die laut Katalog/Reiseveranstalter eigentlich gegeben sein müssten?

                              Klagen setzt zunächst einmal voraus, dass man a) uninformiert einen Mangel erlebt hat und b) der für den Mangel zuständige Leistungeserbringer nicht gewillt ist, Gewährleistung zu bieten. Also - Klagen bestensfalls im Nachhinein.

                              Erfährt man im voraus von einer Leistungsänderung - das Informieren ist ein Pflichtverantwortung des Reiseveranstalters - kann man sie akzeptieren oder umbuchen oder eine kostenfreie Stornierung verlangen.

                              Nix sagen - reisen - klagen - kassieren --> nein 😞 , geht Gott-sei-Dank nicht 😄

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • VanessaundDanielV Offline
                                VanessaundDanielV Offline
                                VanessaundDaniel
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                [quote=]
                                Erfährt man im voraus von einer Leistungsänderung - das Informieren ist ein Pflichtverantwortung des Reiseveranstalters - kann man sie akzeptieren oder umbuchen oder eine kostenfreie Stornierung verlangen.

                                Nix sagen - reisen - klagen - kassieren --> nein 😞 , geht Gott-sei-Dank nicht 😄 [/quote]

                                wir wurden ja nicht vom Reiseveranstalter informiert. Wir haben es hier im Forum erfahren, weil momentan so super viel negative Bewertungen abgegeben wurden und dort geschildert wurde, dass das Schwesterhotel NH Arena vorübergehen geschlossen hat und alle vom NH Arena ist NH Royal umgebucht werden.

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • gabriela_maierG Offline
                                  gabriela_maierG Offline
                                  gabriela_maier
                                  Gesperrt
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Wenn die im Katalog versprochenen resourcen des Schwesterhotels nicht benutzt werden können ist das auf jeden Fall ein Reisemangel. Doch es gibt natürlich mehr Rechte als kostenlos stornieren bzw. Umbuchen. Unbestritten kann der RV den Reisevertrag nicht einhalten. Das berechtigt Schadensersatz, der aber -wie hier als dritte Variante meistens unterschlagen- nur mittels Klage oder zumindest Klageandrohung erreicht werden kann. Freiwillig gibt`s nichts !!! Da hier rechtzeitig informiert wurde muss man auch vor Reiseantritt sich entscheiden. Nehmen, was der RV anbietet ( kostenlosen Storno oder Umbuchung ), dann geht aber hinterher gar nichts- oder Forderung einer Minderung des Reisepreises mit Klageandrohung ( empfehle zur Orientierung der Forderung die Frankfurter Tabelle ). Ihr habt ja die Annehmlichkeiten des Schwesterhotels benannt, die jetzt entfallen würden.

                                  Aber: die Frage ist natürlich auch berechtigt, will man sich vor dem Urlaub mit Streit, Anwalt und Gericht beschäftigen ? Oder ist ein sauberer Schnitt -schade, nicht möglich- besser zu aktezptieren ? Zu dem Reisetermin dürften doch noch attraktive Alternativen bestehen.

                                  Gruss Gabriela

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • mannigeM Offline
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                                    mannige
                                    Gesperrt
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    @gabriele Maier
                                    schöner Beitrag, nur nicht korrekt.
                                    VanessundDaniel schreiben das sie aus dem Forum negative Berichte gelesen haben.
                                    Der RV hat hier nicht informiert, könnte jedoch noch geschehen, weil die Reise erst am
                                    09.Dezember ist.
                                    Die Ausführungen von mosaik und bernhard707 sind da meiner Meinung nach eher zutreffend.
                                    LG

                                    Manne

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • mosaikM Offline
                                      mosaikM Offline
                                      mosaik
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      gabriela_maier wrote:
                                      Wenn die im Katalog versprochenen resourcen des Schwesterhotels nicht benutzt werden können ist das auf jeden Fall ein Reisemangel. Doch es gibt natürlich mehr Rechte als kostenlos stornieren bzw. Umbuchen. Unbestritten kann der RV den Reisevertrag nicht einhalten. Das berechtigt Schadensersatz, der aber -wie hier als dritte Variante meistens unterschlagen- nur mittels Klage oder zumindest Klageandrohung erreicht werden kann. Freiwillig gibt`s nichts !!! Da hier rechtzeitig informiert wurde muss man auch vor Reiseantritt sich entscheiden. Nehmen, was der RV anbietet ( kostenlosen Storno oder Umbuchung ), dann geht aber hinterher gar nichts- oder Forderung einer Minderung des Reisepreises mit Klageandrohung ( empfehle zur Orientierung der Forderung die Frankfurter Tabelle ). Ihr habt ja die Annehmlichkeiten des Schwesterhotels benannt, die jetzt entfallen würden.

                                      Aber: die Frage ist natürlich auch berechtigt, will man sich vor dem Urlaub mit Streit, Anwalt und Gericht beschäftigen ? Oder ist ein sauberer Schnitt -schade, nicht möglich- besser zu aktezptieren ? Zu dem Reisetermin dürften doch noch attraktive Alternativen bestehen.

                                      Gruss Gabriela

                                      Nein, ein klares nein liebe Gabriela, eine Klage vor Antritt der Reise ohne überhaupt die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, ist schlicht nicht möglich.

                                      Richtig ist, dass ein Veranstalter seine Leistung erbringen muss. Man muss ihm die Gelegenheit bieten, seine Leistung doch noch zu erbringen: Umbuchung, Verbesserung der versprochenen Leistung; wenn nicht möglich, hängt es von den ganz konrekten Umständen ab, ob und in welcher Form einen mögliche Schadenersatzzahlungen wegen entgangenen Urlaubsfreuden  gestellt werden können. Hier sind die Kritieren nach wie vor eng gesteckt.

                                      Primär hat der Veranstalter im vorliegenden Fall die Leistungen des versprochenen Hotelszu erbringen. Meines Erachtens ist der Wegfall der Nutzung eines benachbarten [Schwestern]Hotels eine nebensächliche Leistung. Somit bleiben in meinen Augen Umbuchung oder kostenloser Rückritt, nicht aber Schadenersatzforderungen.

                                      Mit plakativen Forderungen werden Konsumenten nur aufgehetzt, sich in Kosten zu stürzen, weil der Ausgang solcher Verfahren schon längst ausjudiziert wurden.

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • gabriela_maierG Offline
                                        gabriela_maierG Offline
                                        gabriela_maier
                                        Gesperrt
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        @mosaik:

                                        Das sehe ich ein bischen anders. Und so habe ich es auch geschrieben. Ich sprach von einer Klageandrohung, sprich: ich trete die Reise an, und wenn ich die im Katalog versprochenen Annehmlichkeiten des Schwesterhotels nicht nutzen kann ( weil im stationären Hotel nicht vorhanden ) werde ich hinterher klagen. Alternativ: eine Reisepreisminderung ebenfalls einverständlich vor Reiseantritt.

                                        Richtig ist aber: es bedarf einer Bestätigung des RV vorab, das es den Tatsachen entspricht, wonach das Schwesterhotel wg. Renovierungen geschlossen ist. Und es ist genau so richtig, das es möglich wäre, die Annehmlichkeiten dann auch im eigentlichen Zielhotel vorzuhalten. Da stimme ich dir voll und ganz zu.

                                        Mir ging es in erster Linie um den Fakt: entweder stornieren oder umbuchen. Da geht auch noch was anderes.

                                        Gruss Gabriela

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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          @Gabriele Maier
                                          Warum hier immer was von Klageandrohungen etc.schreiben??
                                          Einfach mal zur Kenntniss nehmen, das die vorgeschlagen Wege nicht ideal sind.
                                          Manchmal nutzt ein einfaches Schreiben um auch ans Ziel zukommen.
                                          LG
                                          Manne

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