Reiserücktritt wegen fernabsatzgesetz
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Nein siehe BGB § 312 b Abs. 3 Nr. 6
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html -
10.1. Widerrufsrecht nach dem Fernabgabegesetz.
Mit Abschluss der Buchung vom Gast und der Buchungsvereinbarung vom Vermittler steht Ihnen als Gast nach dem Fernabgabegesetz ein Widerspruchsrecht zu. Die Frist für das Widerrufsrecht beträgt 14 Tage und beginnt mit der Buchungsbestätigung des Vermittlers der seine Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und die Pflichten nach § 312 e BGB mit der Bekanntgabe in den Vermittlungsbedingungen "AGB" und der Buchungsvereinbarung erfüllt hat. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer ein Widerrufsrecht hat. Der Gast, der sich vom Vertrag lösen möchte, muss dem Vermittler dies durch ein formloses Schreiben (Fax oder E-Mail) mitteilen. Geschieht dieses nicht so gilt die Buchung als bestätigt.10.2. Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen
Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Vermittler mit der ausdrücklichen Zustimmung des Gastes vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Gast diese selbst veranlasst hat, in dem er die Anzahlung oder die gesamte Zahlung vor den vereinbarten 14 tägigen Widerrufsrecht geleistet hat.Ich weiß nun nicht, ob dies so in deinem Fall relevant ist. Wann hast du denn gebucht und was steht in den AGB deines RV. Wichen die gebuchten Leistungen von dem ursprünglichen Angebot ab?
Grundsätzlich kannst du die Reise stornieren, dies ist als Verbraucher dein gutes Recht! Es gibt aber gesetzliche Fristen, die eingehalten werden müssen. Wenn man keine Rücktrittsversicherung hat, kann es teuer werden.
Wäre wohl besser, wenn du deinen Fall ein wenig genauer schilderst, hier im Forum gibt es "Reiserechts-Experten" die dir sicher weiterhelfen können.Gruß
S. Hartmann -
Danke für die prompte Antwort.
Ich habe am 28.7. per Internet bei einem Online Reisebüro gebucht und
am 7.8. per e-mail storniert als ich feststellte, dass das Hotel noch
nicht fertig ist. Veranstalter ist FTI.Das Reisebüro behauptet, dass das Fernabsatzgesetz bei Online-Reisebuchungen nicht greift.
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Hallo Alina,
habe folgendes mal gegoogelt. Ich verstehe es so,das Reisebuchungen aus den Regelungen des Fernabsatzgesetzes herausfallen. Dir bleibt wohl nichts anderes übrig, als die Reise kostenpflichtig zu stornieren, es sei denn es greift eine Reiserücktrittsversicherung. Diese würde ich zur Mail auch auf dem normalen Postweg gegen Einschreiben an den RV schicken.Diese sind die Informationspflichten des Anbieters und die
Widerrufsrechte des Verbrauchers.Erstere sollen dem Verbraucher so viele Informationen wie möglich über den Anbieter und seine Ware bzw. die Dienstleistung geben, letzteres ihm auch nach einer - vielleicht übereilten - Bestellung die Möglichkeit verschaffen, die Ware ohne irgendwelche Nachteile innerhalb einer kurzen Frist wieder zurückzugeben.
Informationspflichten des Anbieters
Das Fernabsatzrecht regelt in § 312 c BGB u.a., worüber der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vom Unternehmer unterrichtet werden muss.
Bereits bei der Vertragsanbahnung muss der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers dem Verbraucher klar gemacht werden. Auf kommerziellen Internet-Seiten muss somit Geschäftszweck (z.B. Versandverkauf oder Reisevermittlung) und Identität des Unternehmers, also die Rechtsform und die vollständige Adresse des Unternehmens aufgeführt werden.
Der Unternehmer muss zudem dafür sorgen, dass die Informationen auch nach dem Vertragsabschluss für den Verbraucher verfügbar sind. Zu diesem Zweck müssen die Daten dem Verbraucher in einer lesbaren Form zugehen, die diesem für eine angemessene Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Diese Anforderungen erfüllt z.B. die Zusendung der Informationen via E-Mail.
In § 312 c Abs. 1 BGB werden die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr festgelegt. Der Unternehmer hat dem Verbraucher demnach angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, zur Verfügung zu stellen, ihm notwendige Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Buchung klar und verständlich mitzuteilen, den Zugang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Widerrufsrecht des Verbrauchers
Eine Reisebuchung via Internet oder Telefon ist ein Fernabsatzvertrag. Fernabsatzverträge sind alle Arten von Verträgen über die Lieferungen von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die insbesondere im E-Commerce zwischen Unternehmern und Verbrauchern unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, d.h. ausschließlich auf Distanz zustande kommen. Erfasst werden also alle Verträge, die per Brief, Telefon/Telefax, E-Mail, aber auch durch Teleshopping-Sendungen oder im www angebahnt und geschlossen wurden. Der Verbraucher wird dabei in der Regel von zu Hause aus agieren (Vgl. § 312 b Abs. 1,2 BGB).
Das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, jeden Vertragsabschluss innerhalb von zwei Wochen ohne Begründung rückgängig zu machen (§ 355 Abs. 1 BGB) findet im Fall der Reisebuchung keine Anwendung
Verträge "über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen" (§ 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB) sind nicht Gegenstand der Regelungen des Gesetzes.Das Gesetz spricht hier allerdings nicht von Reiseleistungen generell, sondern nur von den Bereichen Unterbringung und Beförderung. Damit wird problematisch, ob und inwieweit Reise-, Hotel- und Gaststättendienstleistungen auch im Rahmen von Pauschalreisen unter § 312 Abs. 3 Nr. 6 BGB zu subsumieren sind. Eine fehlende Ausnahme für diese hätte erhebliche Bedeutung, denn das vierzehntägige Widerrufsrecht, das § 355 Abs. 1 BGB vorsieht würde bei Last-Minute-Reisen zu einer für den Veranstalter kaum tragbaren Zwangslage führen. Dies gilt insbesondere, weil dann ein in letzter Minute wieder abspringeder Kunde nach § 355 BGB nicht mehr mit Stornokosten belastet werden dürfte.
Die amtliche Begründung zum FernAbsG stellt ausdrücklich fest, das auch die Reiseverträge im Sinne des § 651 a BGB (Reisevertragsrecht) durch § 1 Abs. 3 Nr. 6 FernAbsG (jetzt § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB) weitgehend aus dem Geltungsbereich herausfallen. Dies entspricht auch insofern dem Wortlaut, als touristische Dienstleistungen in der Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden
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Marlena wrote:
Danke Alina und ahotep.
Das war mehr als ausführlich.
Lg MarlenaHallo,
also, Fernabsatzgesetzt, trifft auch dann zu, wenn man telefonisch eine Reise abschließt. Die Anzahlung darf allerdings noch nicht geleistet sein.
Das ist mir passiert, mit Alltours. Ich habe die Reise wegen Falschauskunft nach 1 Woche schriftlich Widerrufen. Alltours wollte daraufhin eine Stornogebühr. Ich habe mich im Gegenzug auf das Fernabsatzgesetz berufen und das findet in solch einem Fall, vollen Umfang!! Leider wissen das zu wenige Leute und man muss sich sehr ausführlich informieren.
Gruss,
Chrissi
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Das Fernabsatzgesetz trifft wider anderer Meinungen bei Reisebuchungen nicht zu. Das ist bereits rechtlich eindeutig geklärt worden!
Gemeint ist damit, wenn jemand eine Reise telefonisch oder im internet bucht, seine - korrekte - Buchungsbestätigung erhält und dann so einfach zurücktreten will. DAS GEHT NICHT.
Was Chrissi hier kurz schildert, wird wahrscheinlich auf Anfechtung einer nicht korrekten Buchungsbestätigung erfolgt sein.
Eine nicht korrekte Buchungsbestätigung kann aber jeder anfechten. Egal, wie er gebucht hat.
Bei telefonischen Buchungen ist die Beweisführung, was wurde gesagt, versprochen, gebucht oder nicht gesagt oder nicht versprochen, einfach sehr schwierig. Da wird sich eben ein Veranstalter vielleicht überlegen, ob er sich mehr Ärger einhandelt, wenn er auf die Buchung besteht.
Bitte daher vorsichtig mit zwar gut gemeinten Empfehlungen, die aber für andere "bös" ausgehen können!
Meint
Peter -
Wir haben vor genau 6 Tagen eine Reise bei Tschibo gebucht. Die Reise findet am 25.11.08 statt und beeinhaltet eine kleine Kreuzfahrt durchs Mittelmeer.
Leider sind wir nicht in der Lage, diese Reise anzutreten und wünschen die Stornierung. Die Damen und Herren bestehen nun auf Zahlung von 40 % des Kaufpreises als Stornogebühren. Ist dieses Subunternehmen dazu berechtigt oder fällt unsere Buchung unter das Fernabsatzgesetz?
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Wir haben vor genau 6 Tagen eine Reise bei Tschibo übers Internet gebucht. Die Reise findet am 25.11.08 statt und beeinhaltet eine kleine Kreuzfahrt durchs Mittelmeer.
Leider sind wir nicht in der Lage, diese Reise anzutreten und wünschen die Stornierung. Die Damen und Herren bestehen nun auf Zahlung von 40 % des Kaufpreises als Stornogebühren. Ist dieses Subunternehmen dazu berechtigt oder fällt unsere Buchung unter das Fernabsatzgesetz?
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Also, für diejenigen, die oben mirius' Link nicht genau gelesen haben, hier das wichtigste daraus:
§ 312b Fernabsatzverträge
(...)(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge :
(...)
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,usw.
Damit ist im Fernabsatzgesetz selbst gleich die Ausnahme drin, dass es eben nicht für Reisen (Unterbringung, Befürderung usw) gilt.
Für Reisen gibt's ganz andere Paragraphen, siehe Reisevertragsrecht §§ 651ff BGB!
Insofern, Chrissy, leider falsch, die Fernabsatz-Paragraphen finden hier eindeutig KEINERLEI Anwendung. Dein Fall war ein komplett anderer, wie mosaik schon richtig geschrieben hat.
Das ist letztlich auch für den Verbraucher gut, denn sonst hätte er bei einer Reise nach Ablauf der Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz überhaupt keine Stornomöglichkeit mehr (was bedeuten würde, dass man nach meist 14 Tagen nach Reisebuchung bei einem Storno dann immer 100% zahlen müsste, und das wäre sicherlich nicht im Sinne der Kunden).
Und stefano, wie gesagt, mit dem Fernsabsatzgesetzt hat das gar nichts zu tun, mir erscheinen nur die 40% etwas hoch, da die Abreise noch mehr als einen Monat entfernt liegt (es sei denn, es gibt z.B. Bausteine mit Linienflügen o.ä.). Stornogebühren sind nämlich idR nach dem Stornozeitpunkt gestaffelt. Sieh dir die AGB des Veranstalters an, da steht die Staffelung genau drin.
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Reiserücktritt bei irrtümlicher online Buchung
Hallo,
meine Bekannte hat bei fluege.de irrtümlich eine Reise online gebucht für Ende September die er gar nicht wollte.
Nachdem sie per Reisebestätigung feststellte, das eine Reise gebucht wurde, hat sie dem umgehend nach 2 Tagen wiedersprochen.
Davon abgesehen, dass sie als Schüler die Reise sowieso nicht bezahlen kann.Gibt es hier ein Widerspruchsrecht - fluege.de ignoriert bis heute jegliche Korrespondenz.
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Wer nun....eine Bekannte oder ein Bekannter?? Springst da ja ein wenig hin und her. Also bleib ich erstmal neutral.
Es hat einen Vertrag geschlossen.......da ist es nicht von Relevanz ob es noch Schüler ist oder nicht. Man sollte auch beachten, dass wenn man weiß, dass man etwas nicht bezahlen kann und trotzdem "kauft" sich strafbar macht....so als Randnotiz.
Und wenn Du sagst Reise, dann ist fluege.de nur als Vermittler aufgetreten. Ergo sollte es sich an den Reiseveranstalter wenden und die Reise stornieren. Damit sind aber auch Kosten verbunden, die es zu tragen hat.
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Wie bucht man irrtümlich eine Reise, die man gar nicht will?
:?Davon abgesehen stellt sich m. E. die Frage, ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen ist - wie alt ist also der/die Schüler/in?
Edit: Schon wieder zu langsam mit iPad...
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Muss nicht beim Abschluss - Angaben zur Person - auch das Geburtsdatum eingetragen werden?? Ergo müssten dann dort ja, falls minderjährig, falsche Daten eingetragen worden sein oder fluege.de ist es egal!

Und wie das nun eigentlich mit dem "Taschengeldparagraphen"? Wenn die Reise 200 Euro kostet, dann kann man doch sehr wohl als Minderjähriger eine Reise buchen bzw. PlayStation etc. kaufen. Stornieren müssen ja wenn die Eltern, oder?
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Maßgeblich ist das Alter (Volljährigkeit) des Vertragsnehmers.
Sofern sie/ er diese erreicht hat ist der Vertrag gültig und der Vertragsgeber darf sie/ihn entsprechend in Anspruch nehmen.
Wenn ein(e) 18jähriger Schüler(in) "versehentlich" (wie auch immer es dazu kam) eine Reise bucht, kann sie sich ggf. auf einen Erklärungsirrtum berufen, i.e. glaubhaft versichern, dass die Willenserklärung gar nicht abgegeben werden sollte.
I.d.R. wird der Vertragsgeber (hier Flüge.de) dann nicht auf Erfüllung bestehen.
