Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
mosaikM

mosaik

@mosaik
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. mosaik
  4. Beiträge
Über
Beiträge
1.9k
Themen
84
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • Klage gegen 1-2 Fly! Wer hat Erfahrungen ?
    mosaikM mosaik

    @Gachten96

    Das habe ich schon verstanden, dass diese Überlegung dahinter stehen könnte. Und genau da hake ich aber ein: Geht's klagen, es kost Euch eh nix (... aber ich [Anwalt] verdien' was dabei)!

    Nun gestehe ich jedem das Recht zu, sein Geld zu verdienen!

    Ich meine nur, es schafft ein falsches Bewusstsein in der Bevölkerung: komm, schließ' ma a Versicherung ab, flieg' ma in Urlaub und dann klag'ma.

    Ich stehe absolut auf der Seite jener Urlauber, denen Unrecht widerfährt, die vom Reiseveranstalter "für blöd verkauf werden". Aber ich halte nichts davon, Gerichte mit Bagatelle-Fällen zuzuschütten und für wirklich notwendige Gerichtsverfahren fehlen dann Zeit, Geld, Personal und Energie...

    Außerdem erachte ich es als Fachkompetenz generell, einen Kunden von etwas aufzuklären - ihm unter Umständen auch von einer möglichen Niederlage zu informieren.

    Niederlage kann nämlich auch heißen, dass er eben nicht das Recht auf seiner Seite hat. Lässt man ihn trotzdem klagen - siehe anfangs - er verliert (war ja vorhersehbar im Fall X), dann ist der Kunde frustriert: vom Rechtsstaat (den er ja falsch erläutert bekam), von seinem Rechtsanwalt (wozu hat man den, wenn er dann verliert?), von seiner Versicherung (kostet nur, bringt nix) und vom Reiseveranstalter (diese ******, die richten es sich halt wie sie es brauchen...).

    Wer jemanden im Jänner an die Obere Adria eine Badeurlaub verkauft und dann erklärt, es hätt' ja sein können, dass es warm ist ... ist unglaubwürdig!

    Und zum Thema der Offenlegung: Ich verstehe schon, dass man nicht alles über einen offen legen will. Aber ich denke, es sind keine Geheimnisse, wenn man beispielsweise wie bei mir auf meine Homepage klicken kann und vollen Namen, vielleicht auch die Adresse lesen kann.

    Zu 99 Prozent finden ich Namen und Adressen von Personen heraus, wenn ich es wirklich wissen will - sei es via Internet, sei es via Telefonbücher oder - durch Zufall.

    Zum besseren Verständnis: mir geht es persönlich nicht darum, Aussagen von Surfern in Frage zu stellen, weil ich nicht weiß, wer dahinter steckt. Aber es erleichtert mir persönlich, die Fragen und Antworten besser interpretieren zu können. Ich kann sozusagen anders kommunizieren und werde von der anderen Seite besser verstanden.

    In diesem Sinne
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchungsversprechungen vom Veranstalter nicht gehalten - was tun???
    mosaikM mosaik

    @puffel

    ich sehe das auch so wie du: ein Vertrag ist ein für beide Seiten bindender Vertrag: du musst zahlen und der Veranstalter muss seine Leistung erbringen

    Es geht nicht an, dass die Reiseveranstalter so auf die Tour: na, er wird es schon schlucken und wir haben einen - eigenen - Fehler? - damit super vom Tisch...

    Denn das nächste Mal fliegt man nicht nach Rom sondern nach Verona und wird die 500 km mit dem Bus gebracht...

    Zum Thema Bezahlung für alle nochmals klar - mal konkret auf Österreich bezogen:

    Ein Reiseveranstalter (und in Ermächtigung das Reisebüro, in dem man gebucht hat), darf normalerweise maximal 10 Prozent Anzahlung verlangen zuzüglich allfälliger Reiseversicherungsprämien, Visa-Gebühren u. ä. sofern sie schon tatsächlich angefallen sind. Die Restzahlung darf frühestens 14 Tage vor Abreise verlangt werden und nur, wenn man im Gegenzug dafür Dokumente ausgehändigt erhält, die den Inhaber zur Inanspruchnahme der gebuchten und bezahlten Leistungen berechtigt.

    Also genau genommen wäre zum Beispiel der Hinweis: ... und die Unterlagen bekommen Sie dann am Flughafen... zwar zulässig, aber dann muss man, streng nach den Regeln, erst am Flughafen die Restzahlung machen (...was, wenn nämlich am Flughafen keine Papiere lägen...?).

    Nun hoffe ich für Euch, dass man Euch gibt was gebucht!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchungsversprechungen vom Veranstalter nicht gehalten - was tun???
    mosaikM mosaik

    @salvamor41... nicht ganz, nicht ganz: deine Überlegung ist schon richtig, aber nur, wenn dieser Mangel grundsätzlich zum Rücktritt, zum eigenmächtigen Handeln ausreicht. Und da bin ich mir nicht ganz sicher.

    Was, wenn ein Richter der Meinung wäre, ein 6-Jähriger kann durchaus noch im Zimmer der Eltern im Urlaub untergebracht werden? Ich höre da natürlich schon wieder die Einwände - aber man muss einfach alles einmal theoretisch durchdenken.

    Also, Richter meint, zumutbar und daher lediglich ein Reisemangel in der Höhe von 5 - 10 - 15 - 20 Prozent...? Dann hätte man Pech mit "eigenmächtigem" Rücktritt und Neubuchung.

    Soweit meine Hintergedanken dazu. Hilft aber @puffel nicht wirklich weiter.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchungsversprechungen vom Veranstalter nicht gehalten - was tun???
    mosaikM mosaik

    Das mit dem Zahlen ohne im Besitz eines "Dokuments zu sein, dass den Inhaber zur Konsumation der bezahlten Leistungen" berechtigt, ist übrigens auch nicht zulässig: nur Zug um Zug: Zahlung gegen Papiere!

    Auf jeden Fall empfehle ich eine schriftliche - am besten eingeschriebene - Reklamation VOR Abreise an den REISEVERANSTALTER schicken!

    So könnte man am ehestens Ansprüche wahren!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiserücktritt!
    mosaikM mosaik

    Die meisten Versicherungen haben ihr eigenes Formblatt. Manche schicken sogar Atteste vom Arzt wieder zurück und verlangen ihr ausgefülltes Formblatt.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisegepäckversicherung: ja od. nein? Und: wo??
    mosaikM mosaik

    Aus meiner Sicht sinnvoll, weil man nicht mit dem Hotellier in Dschibuti streiten muss, sondern die Sache der Versicherung in der Heimat gibt und die sich darum kümmern muss.

    Ob es sinnvolle eine extra Gepäckversicherung abzuschliessen, wird
    a) von der Prämie
    b) von den Leistungen
    c) vom Wert des Gepäcks abhängen (optische Geräte sind nur zum Zeitwert versichert, Schmuck meist nicht und Bargeld sowieso nicht).

    Aber es gibt ja Komplettschutzversicherungen, Beispiel Österreich:
    inkl. Stornovers. Arzt, Krankenhaus, Gepäck, Haftpflicht, usw. bei einem Reisepreis bis € 750.-- --> Prämie € 45.-- pro Person (Europa) oder ohne Stornovers. € 28.-- für 17 Tage pro Person (Europa).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Eilt!!! Flugverlegung von PAD nach DUS - 4 STD früher ist das rechtens ?
    mosaikM mosaik

    wie @emdebo richtig schrieb:
    Annahme ist höchstwahrscheinlich die Verwirkung weiterer Forderungen.
    Ablehnung aber ermöglicht weitere Forderungen zu stellen, da der Reiseveranstalter von sich aus den geschlossenen Vertrag gebrochen hat!

    Es empfiehlt sich wirklich einen Anwalt oder eine Verbraucherschutzorganisation zu kontaktieren!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Antalya-Tegel 4 Std. Verspätung = 400 € pro Person Ausgleich?
    mosaikM mosaik

    womit @siegfriedbln schon recht hat: denn eine andere Maschine haben Richter in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil, als "Annullierung der gebuchten Verbindung" angesehen und darauf die Entschädigung gemäß Fluggastverordnung ausgesprochen.

    Aus diesem Blickwinkel heraus bedeutet das, jeder, der nicht mit der gebuchten Maschine hin- oder heimfliegt, hat Anspruch!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchungsversprechungen vom Veranstalter nicht gehalten - was tun???
    mosaikM mosaik

    "salvamor41" wrote:
    Meines Erachtens könnt Ihr schadlos vom Reisevertrag zurücktreten und das gezahlte Geld zurückfordern. Wenn Ihr trotzdem fahren wollt, könnt Ihr entsprechenden Schadenersatz einfordern.

    ... damit wäre ich aber nun vorsichtig!

    vom Reisevertrag zurücktreten können... Hier wird nur eine ganz individuelle Betrachtung der Buchung, der Hotelbeschreibung und das Alter des Kindes ein eindeutiges Ergebnis bringen.

    Schadenersatz... welchen Schaden? Diesen könnte man nur verlangen, wenn a) dieser von @salvamor41 ansonsten völlig korrekt beschriebener Mangel auch tatsächlich ein Grund für einen kostenlosen Rücktritt darstellt und man kein gleichwertiges Angebot mehr erhält, somit entweder mehr bezahlen muss oder überhaupt auf den Urlaub verzichten muss.

    Also, diese beiden Punkte bitte wirklich mit einem Rechtsantwalt klären, bevor man hier Schritte einleitet.

    Was richtig war, die Annahme der Reiseunterlagen zu verweigern (und hoffentlich auch die Restzahlung verweigert). Denn es ist in der Tat eine einseitige Änderung des Reisevertrages.

    Bitte um weitere Infos, wie die Sache ausgeht!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Klage gegen 1-2 Fly! Wer hat Erfahrungen ?
    mosaikM mosaik

    "Gachten96" wrote:
    Weshalb sollte es mir untersagt sein, auf konkrete Rechtsfragen in der Öffentlichkeit zu antworten? Im Gegensatz zum "Normalbürger" ist es mir durch das Rechtsberatungsgesetz ausdrücklich gestattet ...

    dies scheint mir eine interessante Aussage zu sein, denn in anderen Foren wird ausdrücklich und immer wieder darauf hingewiesen, dass Rechtsberatung in Foren (auch im Fernsehen!) aufgrund deutscher Gesetzeslage verboten ist.

    Nun könnte ich mir vorstellen, dass diese Aussage darauf beruht, von einem autorisierten Rechtsantwalt geschrieben worden zu sein. Nur - wie kann man das hier überprüfen?

    Somit ist vielleicht der Anscheinbeweis erbracht, aber für den hier laienhaften Surfer trotzdem noch fraglich...

    Gruß
    Peter - kein Anwalt

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Norwalk-Virus, Reisemangel?
    mosaikM mosaik
    1. Der Kunde muss nachweisen, dass er ausschließlich im Hotel etwas zu sich genommen hat (und beispielsweise nichts im Flugzeug oder bei einem Spaziergang im Urlaubsort oder am Flughafen)

    2. Der Kunde muss nachweisen, dass es in seinem Hotel zu einer epedemiehaften Ausbreitung der Krankheit gekommen ist - einzelne Fälle oder eine kleinere Anzahl von Erkrankungen im Verhältnis zur Gesamtbettenanzahl reichen dazu nicht aus (es gibt dazu Urteile).

    3. Hat man beispielsweise nur Halbpension gebucht, muss der Kunde nachweisen, dass er sich beim Essen der Halbpension angesteckt hat. Hat er aber beispielsweise mittags einen Snack im Hotel gegessen und sich dabei angesteckt, haftet der Veranstalter nicht, da es sich um keine Leistung handelte, die er dem Kunden verkauft hat (auch hierzu gibt es Urteile).

    4. Es ist nachzuweisen, dass es sich beim Krankheitserreger um einen im Reiseland üblicherweise nicht mehr vorkommenden Erreger handelt. Das ist so zu verstehen: wenn im betreffenden Urlaubsland allgemein mit diesen oder ähnlichen Erkrankungen zu rechnen ist, wird es von der individuellen Berteilung des Hotels und seiner Umgebung abhängen, ob man dort trotzdem damit rechnen muss oder nicht. Vergleiche zu mitteleuropäischen Vorschriften oder Verhältnissen sind dabei unter Umständen, je nach Reiseland, nicht zulässig bzw. als Argument anzuführen.

    5. Wenn die Übertragung des Erregers durch Fäkalien erfolgt, ist natürlich jeder Toilettengang wo auch immer eine mögliche Übertraguns - Ursache. Hier also den Nachweis zu erbringen, man sei zuletzt zu Hause und dann das erste Mal erst im Hotel auf der Toilette gewesen, hätte zwischenzeitlich keine Türklinke anderer Art in der Hand gehabt, wird schwierig werden.

    Alles im allen wird es hier sehr schwierig ohne eine Gerichtsverhandlung einem Veranstalter eine Haftung nachweisen zu können.

    In einem ähnlichen Fall, der derzeit hier im Forum behandelt wird, ist es zwar zu einer ersten Verhandlung gekommen, aber lt. Aussage der Betroffenen könnte es auf einen Vergleich hinaus gehen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisegepäckversicherung: ja od. nein? Und: wo??
    mosaikM mosaik

    Im Rahmen einer Pauschalreise haften bei Diebstahl von Gepäck die jeweiligen Leistungserbringer: Fluggesellschaft, Busunternehmen, Hotel im Rahmen ihrer leistungstypischen Haftungspflichten und Landesgesetzen - NICHT aber der Reiseveranstalter!

    Hier liegt ein Irrtum vor, denn ein Reiseveranstalter haftet nur für Beschädigungen von Gepäck, die einer seiner Leistungserbringer (Fluglinie, Hotel, Busunternehmen) zu verantworten oder im Fall von Diebstahl (Abhandenkommen während des Transports) nur dann, wenn eine grobe Fahrlässigkeit einem seiner Leistungserbringer nachgewiesen werden kann.

    Ansonsten haftet das Hotel beispielsweise nach landesüblichen Vorschriften, die da auch lauten können: keine Versicherung - kein Ersatz.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Klage gegen 1-2 Fly! Wer hat Erfahrungen ?
    mosaikM mosaik

    "emdebo" wrote:
    "... das Ausrutschen auf nassen Fliesen ..."

    ist nicht erforderlich und müßte keineswegs zu den allgemeinen
    Lebensrisiken zählen. Es gibt - ohne großen Aufwand - die Möglichkeit, auch nachträglich Trittsicherheit problemlos zu erzielen. Sowohl auf Keramik als auch auf Naturstein wie Granit. Selbst in Duschtassen und Badewannen (selbst ausprobiert) möglich.

    ... genau, genau: zig Urteile gibt es, die nasse Fliesen im Urlaub als allgemeines Lebensrisiko bezeichnen - in Deutschland selbst ganz anders - also, was lernt der angehende Jurist daraus: es kann immer ganz anders kommen, als man aus einer ehemaligen Sache zu schließen glaubt 😄

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Koffer kaputt - erst später bemerkt - Was tun?
    mosaikM mosaik

    @mmoebui3
    @Issi hat dir geschrieben, wie man mit Glück doch noch zu einem Koffer käme. Es liegt nun am Geschädigten, die Mühen - auf sich zu nehmen oder auf möglichen Ersatz zu verzichten.

    Das Reisebüro ist jedoch in jedem Fall weder zuständig, noch verpflichtig noch aus Serviceüberlegungen da für da für die Beschaffung eines beim Transport einer Fluglinie zu Schaden gekommenen Gepäcksstücks. Bitte hier schon mehr Verständnis und Unterscheidung!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Schadensersatz bei kostenloser Stornierung und Dauer der Rückzahlung.
    mosaikM mosaik

    Löst ein Reiseveranstalter einseitig den gebuchten Reisevertrag vor Abreise auf ohne dass die dafür gesetzlich festgelegten Gründe als Grund angeführt werden (Nichterreichen der Mindestteilnehmer, Höhere Gewalt wie Erdbeben), dann wird der Veranstalter Schadenersatzpflichtig!

    Der Schadenersatz ist mit dem Reisepreis pauschaliert, sofern keine anderen, höheren Kosten nachweislich entstehen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Klage gegen 1-2 Fly! Wer hat Erfahrungen ?
    mosaikM mosaik

    "mosaik" wrote:
    Na ja, Medien mobilisieren ist schön und gut. Aber es sollte auch eine realistische Chance geben, hier eine Haftung dem Reiseveranstalter nachweisen zu können.

    Damit hier keine Missverständnisse meiner Aussagen aufkommen: Ich verstehe schon: man möchte Urlaub machen, das Meer klarerweise nützen, gesund und erholt nach Hause kommen und nicht wochenlang krank davon sein.

    Aber unbestritten gibt es Dinge wie "Riskio des täglichen Lebens" (z. B. das Ausrutschen auf nassen Fliesen in Pool-Nähe, das Überfahrenwerden vor dem Hotel...) und Dinge, die man aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung selbst erkennen muss.

    Rieche ich nichts, sehe ich nichts - dann wäre ich auf Fremdinformationen angewiesen. Aber die Informationen, die in diesem Fall bekannt sind, lassen schliessen, dass man zumindest nach einem oder zwei Tagen von den Problemen wusste. Der Punkt hier ist die Frage, ob diese Information nun auch noch offiziell vom Hotel oder und Reiseveranstalter hätte erfolgen müssen.

    Diesen Punkt, meine ich, zumindest in bezug auf den Reiseveranstalter verneinen zu müssen.

    Bei Salmonellenvergiftungen z. B. muss nachgewiesen werden, dass man nicht einen Imbiss, nicht ein Eis, nicht ein Getränk außerhalb der gebuchten Verpflegsleistung konsumiert hat (hat man Halbpension gebucht, aber zusätzlich mittags im Hotel gegessen und dabei die Vergiftung sich eingefangen, ist der Veranstalter wiederum haftungsfrei...), u. a. Voraussetzungen.

    Eine weitere Frage wäre noch rechtlich zu klären: ist hier nicht bereits eine Verjährung eingetreten? Weshalb möchte man erst jetzt - fast ein Jahr später an die Öffentlichkeit? und andere Frage.

    Auch diese Fragen sollten man sich stellen und sollten gestellt werden dürfen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Klage gegen 1-2 Fly! Wer hat Erfahrungen ?
    mosaikM mosaik

    Na ja, Medien mobilisieren ist schön und gut. Aber es sollte auch eine realistische Chance geben, hier eine Haftung dem Reiseveranstalter nachweisen zu können.

    Damit hier keine Missverständnisse meiner Aussagen aufkommen: Ich verstehe schon: man möchte Urlaub machen, das Meer klarerweise nützen, gesund und erholt nach Hause kommen und nicht wochenlang krank davon sein.

    Aber unbestritten gibt es Dinge wie "Riskio des täglichen Lebens" (z. B. das Ausrutschen auf nassen Fliesen in Pool-Nähe, das Überfahrenwerden vor dem Hotel...) und Dinge, die man aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung selbst erkennen muss.

    Rieche ich nichts, sehe ich nichts - dann wäre ich auf Fremdinformationen angewiesen. Aber die Informationen, die in diesem Fall bekannt sind, lassen schliessen, dass man zumindest nach einem oder zwei Tagen von den Problemen wusste. Der Punkt hier ist die Frage, ob diese Information nun auch noch offiziell vom Hotel oder und Reiseveranstalter hätte erfolgen müssen.

    Diesen Punkt, meine ich, zumindest in bezug auf den Reiseveranstalter verneinen zu müssen.

    Bei Salmonellenvergiftungen z. B. muss nachgewiesen werden, dass man nicht einen Imbiss, nicht ein Eis, nicht ein Getränk außerhalb der gebuchten Verpflegsleistung konsumiert hat (hat man Halbpension gebucht, aber zusätzlich mittags im Hotel gegessen und dabei die Vergiftung sich eingefangen, ist der Veranstalter wiederum haftungsfrei...), u. a. Voraussetzungen.

    Eine weitere Frage wäre noch rechtlich zu klären: ist hier nicht bereits eine Verjährung eingetreten? Weshalb möchte man erst jetzt - fast ein Jahr später an die Öffentlichkeit? und andere Frage.

    Auch diese Fragen sollten man sich stellen und sollten gestellt werden dürfen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • FTI: Flug gestrichen...
    mosaikM mosaik

    Außerdem wird der Reiseveranstalter schadenersatzpflichtig, wenn er seine versprochene Leistung nicht einhält (aus welchem Grund auch immer). Der Schadenersatz ist mit der Höhe des Reisepreises begrenzt.

    Schreiben an den Reiseveranstalter
    eingeschrieben zwecks Nachweis
    mit der Forderung gemäß Fluggastverordnung für annullierte Flüge
    mit der Forderung Schadenersatz

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter

  • KFZ-Versicherung im Ausland..Infos...Folgen...
    mosaikM mosaik

    Ich glaube nicht, dass eine - österreichische oder deutsche - Autoversicherung automatisch ohne anderer Prämie fehlende Haftpflichtdifferenzen eines nicht bei ihnen angemieteten und versicherten Fahrzeugs im Ausland versichert. Da wäre ich sehr sehr vorsichtig!!!

    Fakt ist, dass meist wirklich im Ausland die Deckungssummen zu gering sind.

    Hier hilft der Abschluss einer Zusatzversicherung, sofern angeboten. Oder man mietet sein Fahrzeug bereits in Österreich oder Deutschland im Voraus bei Anbietern, die eine erhöhte Versicherungssumme anbieten (z. B. Holiday Autos).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rückreiseabsicherung bei GTI
    mosaikM mosaik

    Entweder der Reiseveranstalter informiert seine Gäste unübersehbar in seinen Reiseunterlagen, dass eine Rückflugbestätigung notwendig ist oder er hat selbst für seine Gäste dafür zu sorgen.

    Und schreibt er eine Rückflugbestätigung vor, so muss er dafür auch eine Telefonnummer bekannt geben. ... diese zu kontaktieren heißt es üblicherweise, bis spätestens 48 Stunden vor Abflug.

    Verweigert ein Reiseveranstalter den Heimflug mit dem Hinweis, der Kunde wäre nicht am 1. Tag beim Empfangscocktail gewesen, wird er 100prozentig Schiffbruch vor Gericht erleiden.

    Also nicht hingehen!

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter
  • 1
  • 2
  • 52
  • 53
  • 54
  • 55
  • 56
  • 94
  • 95
  • 54 von 95

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag