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  • Stornierungen/Umbuchungen???
    mosaikM mosaik

    die Idee ist nicht blöd, aber das wissen die Reiseveranstalter natürlich auch schon...

    Daher ist jede Umbuchung, deren Pauschalpreis günstiger wird wie eine Stornierung bei fast allen Veranstaltern. Das heißt: man muss zunächst die gebuchte Reise stornieren, dann neu buchen.

    Manche Reiseveranstalter gestattet eine Umbuchung bis zu einem gewissen Tag vor Reiseantritt ohne vorheriges Storno. Aber auch dabei gilt: Umbuchung einer Pauschalreise auf eine andre. Und da es keine eintägigen Pauschalreisen gibt, fällt diese Idee wiederum flach...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rücktrittskostenrechnung
    mosaikM mosaik

    wenn ich das richtig verstehe, seid ihr in den Urlaub geflogen, aber vorzeitig wieder aus gesundheitlichen Gründen abgereist.
    Ich glaube nicht, dass da eine neue Rechnung vom Veranstalter überhaupt kommen wird. Denn ihr habt ja für die Buchung eine Rechnung erhalten und bezahlt. Der Veranstalter wird aber bei vorzeitigem Urlaubsabbruch nichts rückerstatten. Folglich auch keine Rechnung stellen.

    Der Versicherung sollte Abreisebestätigung von der Reiseleitung plus die Flugtickets eigentlich reichen.

    Übrigens, manche Reiseversicherung zahlen nur dann nicht konsumierten Urlaub zurück, wenn es sich um komplette Wochen handelt, die man nicht konsumiert hat. Andere wieder rechnen tagegenau ab.
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Wann bekomt man bei Flugmängeln Geld zurück?
    mosaikM mosaik

    Das ist in der Tat ein interessanter Fall.
    Also der Ausfall der Videoanlage meine ich, wird wohl zu keiner wirklichen Minderung des Reisepreises führen können (was, wenn der Film auf Englisch, was, wenn man den Film schon kannte...).

    Das mit dem Ausfall des Wassers schon eher.  Wobei der Wegfall warmer Getränke hier wahrscheinlich auch zu vernachlässigen wäre. Schließlich steht ja nirgendwo geschrieben, dass man bei jedem Flug auch warme Getränke haben muss. Aber, okay.

    Der Knackpunkt ist die Verrichtung der Notdurft, besser gesagt die Nicht-Verrichtung. Nun wäre es noch interessant zu erfahren, ob dann nicht doch ein paar die Toilette benutzen (durften...,mussten...). Oder war es tatsächlich so, dass man in den Sitz... Das wäre dann sicher im Bereich der Einschränkung der persönlichen Freiheit...

    Aber betrachten wir den Fall anders: wäre der Pilot nach einer Stunde umgekehrt, wäre es zu einer Verspätung gekommen. Dabei hätte man eine gewissen Anzahl von Stunden hinnehmen müssen - noch ohne Entschädigungsansprüche.

    Daher die Frage: wie hoch könnte hier ein Anspruch sein? € 10.--? € 50.--? € 100.--? - Ich kann es nicht sagen, daher schreibt doch ein Briefchen an die LTU, schildert Eure Qualen und setzt Eure Forderung mit X-Euro fest.
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Teilstornierung, Versicherungsschutz
    mosaikM mosaik

    Bei allen bisherigen Fällen in meiner Praxis hat die Versicherung die Mehrkosten übernommen. Einfache Begründung meinerseits: entweder die Versicherung übernimmt die Mehrkosten oder alle stornieren. Da zumindest in Österreich die Regelung so ist, dass bei durch eine Versicherung gedeckten Stornofall einer Person bei einer gemeinsamen Buchung die Kosten für die Stornogebühren der Mitreisenden zu übernehmen sind...

    Man könnte es auch so sehen:
    Ich storniere und erhalte vom Reiseveranstalter eine Rechnung über die Stornogebühren und Mehrkosten. Meine Mitreisenden, die ja ihren Teil des Reisevertrags nicht ändern wollen, sagen zu mir: mach das du mit deiner Versicherung aus...

    Also - ausprobieren!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiseabbruchversicherung !!!
    mosaikM mosaik

    Die Europäische Reiseversicherung ersetzt, zumindest das Paket in Österreich, hat sowohl beim Komplettschutz (inkl. Reiserücktrittskostenvers.) als auch beim reinen Versicherungspaket nur für die Reise folgende Kosten:

    Fahrt- und Flugversäumnis:
    ...wenn sich bei der Anreise zum Flughafen/Bahnhof aus nachstehenden Gründen...
    werden gewissen Kosten ersetzt

    Reiseabbruch:
    ...die bezahlten, aber nicht benutzten Flugtickets...
    ...zusätzlich entstandene Fahrtkosten durch die vorzeitige Rückreise...
    und beim Komplettschutz auch der Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Reiseleistungen (eine Einschränkung der Abrechnung dieser Leistungen ist nicht zu finden)

    Also - immer die genauen Versicherungsbedingungen lesen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Weniger Tage wie gebucht
    mosaikM mosaik

    Hier scheinen mir ein paar Dinge durcheinander gerutscht zu sein:

    Meine von Karl-Heinz zitierte Erklärung was ist eine Urlaubsnacht bezieht sich primär auf Pauschalreisen im Nah- und Mittelstreckenbereich, also im Bereich von einer bis fünf/sechs Stunden Flug.

    Die Situation bei Fernreise wie beispielsweise Vietnam ist ganz klar eine andere. Bei diesen Reisen bedeuten "7 Nächte" definitiv 7 Hotelnächte vor Ort. Da wird keine Flugnacht dazu oder weggerechnet.

    In einem Posting steht, Abflug nicht Samstag, sondern erst Sonntag - das ist eindeutig ein Reisemangel. Denn die Reise hat am ersten, gebuchten Reisetag zu beginnen (23.59 Uhr...) und muss am letzten Reisetag enden (23.59 Uhr...). Alles andere ist auf jeden Fall als Reisemangel einzustufen.

    Was die angesprochenen Zeitfenster, den so genannten Slots, angeht, so handelt es sich um jene benötigte Zeit, die ein Flugzeug ab dem Aufsetzen auf der Landebahn bis zum wieder Abheben auf einem Flughafen benötigt (Aussteigen, Reinigen, Beladen, Betanken, Einsteigen).

    Dieses Slots betragen je nach Flughafen zwischen 45 min bis 90 min. Versäumt ein Flugzeug das Ende seines Slots, geraten die Flugwelten leicht aus den Fugen: es muss abgewartet werden, ob der Zielflughafen einen neuen Slot bestätigen kann (Landebahn frei, Parkposition frei...) und bis die Flugsicherung eine vom Ausgangspunkt bis zum Endpunkt durchgehend bestätigte Flugüberwachung erhält: jedes Flugzeug wird vom abfliegenden Radarposten an den nächsten übergeben; jeder Lotse kann nur eine bestimmte Anzahl von Flugzeugen überwachen, somit müssen alle beteiligten Flugüberwachungsstationen die Verfügbarkeit eines Lotsens bestätigen (geht natürlich schon elektronisch); aber es kann natürlich zu Engpässen kommen. Dann geht das Spiel wieder von vorne los, bis der Kapitän grünes Licht von Frankfurt bis beispielsweise Bangkok erhält. Das sind u. a. Gründe für Verspätungen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Vorzeitige Abreise
    mosaikM mosaik

    Ich darf mal sachlich zusammenfassen:

    gebucht wurde 3-Sterne
    hier im Forum bekannt gegeben als Mangel die Qualität des Essen
    der Veranstalter in Form von Reiseleitung bot Umzug an
    Umzug in 4-Sterne-Hotel gegen Aufpreis
    Veranstalter bietet 150.-- Entschädigung
    Verlängerungswoche lt. Katalog jedoch 250.--
    drei Wochen waren gebucht
    zwei Wochen wurde konsumiert

    zumindest ich hier aus der Entfernung kann aber noch immer keinen so schwerwiegenden Mangel erkennen, der einen vorzeitigen Reiseabbruch zu Lasten des Veranstalters darstellt.

    Weshalb ist man zwei Wochen im Hotel geblieben? Bei Unzumutbarkeit hat man das Recht, auf Kosten des Veranstalters sofort heimzureisen bzw. sich selbst eine Alternative zu suchen und die Mehrkosten dem Veranstalter zu verrechnen. Beides setzt allerdings die Mängelrüge voraus, die Möglichkeit, dass der Veranstalter bessert und eine Fristsetzung bei Unmöglichkeit.

    Ich kenne auch nicht die Katalogausschreibung und die dortigen Bilder.

    Somit ist der Gang zu einem Rechtsanwalt sicherlich ein kluger Schritt.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Vorzeitige Abreise
    mosaikM mosaik

    Ohne weitere Details zu kennen, kann ich da keine der Wahrscheinlichkeit am nähesten kommende Antwort geben. Allein die Zusage der Reiseleitung, früher abreisen zu können, dürfen, bedingt noch lange nicht, dass die Mängel so schwerwiegend waren, dass es einen Reiseabbruch berechtigen. Kann sein, aber ich weiß es nicht.

    Wenn diese Mängel so schwerwiegend und unbehebbar waren, dass eine weitere Konsumation des Urlaubs unzumutbar waren, reicht die Erstattungsweite von der nicht konsumierten Urlaubswoche bis zur 100 prozentigen Reisepreiserstattung (hier gibt es nämlich durchaus Gründe).

    Also, ohne Details schwer mögllich Aussage(n) zu treffen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rückerstattung bei 100% fehlender Leistung ?
    mosaikM mosaik

    möchte gerne mal was Sachliches einwerfen:

    1. Um überhaupt Ansprüche in der BRD binnen einem Monat nach Reiseende geltend zu machen, muss man im Urlaub beim Auftreten der Mängel die Vertretung des Reiseveranstalters um Abhilfe ersuchen, sprich die so genannte Mängelrüge durchführen. Es muss dem Veranstalter Gelegenheit geboten werden, die Mängel abzustellen und oder Besserung zu bieten.

    2. Konnten die Mängel trotzdem nicht beseitigt werden, muss die Reiseleitung dies schriftlich dem Kunden bestätigen.

    3. Es ist ein Irrglaube, dass man auch ohne solch eine Bestätigung zu Hause etwas zurück bekommt. Zwar gibt es ein solches Urteil, jedoch ist die Begründung, weshalb man auch ohne Mängelrüge Geld bekommen kann, eine ganz andere - und auf diese Begründung kommt es an.

    4. Die geschilderten Mängel sind natürlich Mängel, können aber nicht mit 100 Prozent angegeben werden. Die Begründung dafür liegt in der Wertigkeit: mit anderen gemeinsam essen stellt zwar nicht die versprochene Leistung dar, aber man hat gegessen! Ob Internetsurfen ein essenzieller Teil eines Urlaubs darstellt wage ich zu beweifeln. Bleibt der fehlende eigene Pool, der natürlich einen Mangel gemäss Frankfurter Tabelle darstellt.

    Dass die Beschreibung nicht gestimmt hat, ist natürlich nicht in Ordnung. Aber hier Betrugs- oder vorsätzliche Absichten einem Veranstalter zu unterstellen, wäre ich vorsichtig, da dies u. U. eine Klage vom Veranstalter nach sich ziehen könnte.

    Bei der Formulierung der Reklamation bleibe sachlich korrekt und setze die Forderung entsprechend dem Wert der Frankfurter Tabelle fest, plus a bisserl mehr zwengam Handeln...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Was passiert eigentlich mit stornierten Reisen?
    mosaikM mosaik

    Stornogebühren sind "die pauschalierte Entschädigung, die ein Reiseveranstalter für eine Absage vom Kunden verlangen darf".

    In der heutigen Zeit geht alles über Computer. Wird eine Buchung von einem Mitarbeiter storniert, wird automatisch eine Rechnung über die zum Zeitpunkt der Stornierung anfallenden Gebühren ausgedruckt.

    Wird Minuten später der wieder so frei gewordene Platz verkauft, so kann man das gar nicht wirklich zuordnen: der storniert ---> der wieder verkauft; es erscheint einfach bei der "Vakanz" (bei der Anzeige über freie buchbare Plätze) wieder "1" oder "2" usw.

    Der Veranstalter "kauft" einer Fluglinie eine Maschine ab - Plätze - nicht die Maschine selbst: also 100, 150 oder wieviel auch immer - die muss er bezahlen. Das gleiche ist im Hotel: er "bestellt" eine bestimmte Anzahl von Zimmern oder Betten, die er zahlen muss, ob belegt oder nicht.

    Mit der Stornogebühr kann er also

    • Mehrkosten ausgleichen
    • aber auch ein wenig mehr verdienen

    Notwendig sind Stornogebühren allemal. Stellt euch vor: im Jänner buchen alle munter drauf los und einen Tag vorher sagen 50 Prozent: Ach, wir bleiben doch zu Hause... Chaos pur!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rücktritt von einer Pauschalreise mit RRV FRAGE
    mosaikM mosaik

    und ich empfehle jedem DRINGEND den Versuch eines Versicherungsbetrugs zu unterlassen!!!

    Ich sehe es immer wieder, dass Versicherungen den genauen Krankheitsverlauf vom Arzt bzw. die Krankengeschichte vom Krankenhaus anfordern. Ja sogar eigene Vertrauensärzte direkt zu den "Patienten" schicken.
    Auf Versicherungsbetrug kann je nach Schwere auch unbedingte Haftstrafe folgen...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Dringend ! Schadenersatz, da zwei Wochen vor Antritt Bekanntgabe dass das Hotel nicht
    mosaikM mosaik

    Gleich mal vorweg: bucht man ohne Zusage des Veranstalters Alternativen und will die Mehrkosten vom ursprünglich gebuchten Veranstalter, ist dies bisher stets nur am Klageweg möglich gewesen. Mit unterschiedlichem Ausgang, da jeder einzelne Fall ganz individuell betrachtet werden muss. Meist aber zu Ungunsten des Kundens...
    denn...
    ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, beim Bekanntwerden einer Überbuchung oder Unmöglichkeit des Urlaubs,
    ... den Kunden sofort zu informieren
    ... einen kostenlosen Rücktritt anbieten
    ... und sofern er in der Lage ist, eine gleichwertige Alternative - für der er allerdings nicht mehr verlangen darf!

    Wobei natürlich die Betonung auf "gleichwertig" ist: Lage, Ausstattung, Angebot - hier wird er aber nicht Rücksicht auf Kettenzugehörigkeit nehmen müssen.

    Wenn man einem Veranstalter nachweisen kann, dass er ihm bekannte Informationen nicht sofort weiter gegeben hatte - in der Hoffnung, doch irgendwie eine Lösung zu finden - dann wird er für den Schaden = Mehrkosten haftbar zu machen sein.
    Beweist er allerdings, alles zumutbare und in seiner Macht Stehendes getan zu haben, von der - defenitiven - Nichteröffnung erst zwei Wochen vor Reisebeginn erfahren zu haben, ist das Hotel NICHT in seinem EIGENEN Besitz, so wird man was die Mehrkosten anbelangt leer ausgehen.
    Nochmals: Kostenfreies Rücktrittsrecht - gleichwertige Alternative - oder - fast nur - gerichtlich zu klären, wer die Mehrkosten zu tragen hat.
    Vorsicht ist bei "Kurzurteilen" geboten: man muss unbedingt die lange Urteilsbegründung des Richters des jeweiligen Falles kennen, um zu wissen, warum genau in diesem Fall seine Entscheidung so oder so war. Pauschal gelten nur wirklich wenige Urteile.
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Nicht das bekommen, was gebucht war...
    mosaikM mosaik

    Man kann je nach schwerwiegendem Mangel bei nicht gebuchter Unterkunft 5 bis 10 Prozent auf die Zeit der Umbuchung verlangen.

    Das heißt:
    14 Tage gebucht um €  1.400.--
    macht pro Tag € 100.--
    macht bei vier Tagen € 400.--
    davon 5 bis 10 Prozent wären 20 bis 40 Euro Entschädigung

    dies unter der Voraussetzung, dass der Ersatzbungalow ansonsten sauber und bewohnbar im Sinne des Vorhandenseins aller notwendigen Dinge. Beispielsweise ist Dusche gegenüber Bad nur dann ein Mangel, wenn er im ursprünglichen Bungalow ausdrücklich zugesagt war. Stand allerdings in der Beschreibung des Originals "Bad oder Dusche..." so hat man keinen Anspruch auf eine Wanne.
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisepreis mindern, weil Fitnessstudio ganzen Urlaub geschlossen hatte?
    mosaikM mosaik

    Um ein bißchen Übersicht in die vielen richtigen Einzelaussagen zu bringen:

    "Wenn ein Mangel allgemein der Reiseleitung bekannt sein muss, muss man nicht rügen, sondern kann abreisen, Ersatz suchen.."

    Das gilt aber bitte NICHT für alle Mängel. Man muss nämlich das Urteil dahinter kennen: Ein Ehepaar kam des Nachts in einer aufgrund ZAHLREICHER Mängel UNBEWOHNBAREN Anlagen an. Da des Nachtes keine Reiseleitung da war und das Hotel in derart Gesamt-Erbärmliche Zustand war, dass es eigentlich der Reiseleitung schon über Wochen, ja Monate hinweg bekannt gewesen sein müsste, dann ist diese Mängelrüge nicht notwendig.

    In allen anderen Fällen sehr wohl. Natürlich ist es auch richtig, dass eine Unterlassung nicht das Recht auf Ansprüche aufhebt, aber eben mindern kann.

    Natürlich muss ich nicht nachweisen, ob ich in den Pool gehen wollte oder nicht. Aber auch hier gilt: allgemeine, üblicherweise vorhandene Einrichtungen einer Hotelanlage stellen dann einen Mangel dar, wenn sie nicht vorhanden oder nutzbar sind. Da muss man nicht extra nachweisen: ich wollte ja essen gehen... Aber wo man eben - nochmals: unter Umständen - den persönlichen Nachweis erbringen müsste, um tatsächlich eine Reisepreisminderung zu bekommen, dazu zählen NICHT beispielsweise Tennisplätze, Fitnessräume, Saunen, Animationen u.d.m. --> eben weil sie nicht als Standard bezeichnet werden können.

    Swimmingpool, Toiletten, Restaurant, Zimmer, Lift hingegen wären typischen Standardmerkmale.

    Es steht selbstverständlich jedem frei, einen nicht benützbaren Fitnessraum ohne Meldung an die Reiseleitung im nachhinein zu reklamieren. Aber nochmals: hätte die Reiseleitung die Benutzung eines Fitnessraum in zumutbarer  Entfernung (+- einen Kilometer... schließlich könnte ja auch im gebuchten Hotel diese Einrichtung am anderen Ende der Anlage sein; anders klarerweise der Fall, wenn im Katalog steht: im Hauptgebäude...) mit gleicher Ausstattung und gleicher Betreuerqualität (stand diese detailliert denn im Katalog????) anbieten können, dann muss sich der Kunde das gegenrechnen lassen.

    Das sind alles gesetzliche Grundlage - das war ja wohl die Grundfrage. Daneben gibt es menschliche, kundenorientierte, kulante Entscheidungen, die selbstverständlich Rechtliches in den Hintergrund treten lassen. Aber zu einer Frage gehört meiner Meinung nach auch eine fundierte korrekte Antwort.

    Also denn, viel Erfolg
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Stornierung wegen Krankheit?!
    mosaikM mosaik

    bitte keine Verunsicherungen!

    Natürlich gibt es Versicherungen ohne Selbstbehalt: ELVIA, Europäische...

    Bitte daher in den Versicherungsbedingungen nachlesen

    Natürlich kann man selbst am Tag des Reiseantritts stornieren - stornieren kann man immer und wenn man eine Reisestornoversicherung hat und man einen der darin versicherten Gründe nachweisen kann, ersetzt die Stornoversicherung die gesamten Kosten.

    Wichtig ist, dass eine Reiseunfähigkeit vorliegen muss und dass man sofort bei Eintritt dieses Schadensfalls storniert. Storniert man erst Tage später, so kann es passieren, dass die Versicherung nur jene Stornogebühren bezahlt, die am Tage der Erkrankung fällig gewesen wären.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisepreis mindern, weil Fitnessstudio ganzen Urlaub geschlossen hatte?
    mosaikM mosaik

    ganz so wie Erika das schildert trifft es nicht zu. Inhaltlich hat sie schon recht, aber durch eine Meldung bei der Reiseleitung hätte beispielsweise sich die Möglichkeit ergeben, beim Nachbarhotel den Fitnessraum mitzubenutzen...

    Daher muss sich der Kunde sehr wohl eine Minderung seiner Reklamation vorhalten lassen.

    So leicht, wie die Nichtbenützung im Hotel nachweisbar wäre, wäre auch die Mitbenutzung im Nebenhotel.

    Darüber hinaus muss ein Kunde im Falle einer Gerichtsverhandlung sehr wohl nachweisen, dass er das Hotel auch wegen des Fitnessraumes gebucht hatte. Also ein Kunde, der nicht nachweisen kann, dass er vor und nach dem Urlaub ähnliches Fitness zu Hause betreibt, wo möglich Vollpension oder AI gebucht hatte, wird sich da etwas schwer in der Argumentation tun.

    Hintergrund ist: die Rechtssprechnung anerkennt nur dann ein Fehlen einer Hoteleinrichtung, wenn diese auch aktiv genutzt werden wollte. Sprich: fehlende Kinderanimation ohne selbst Kinder dabei zu haben, ist kein Reisemangel.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Sehr später Abflug auf der Kurzstrecke
    mosaikM mosaik

    So wie sich die selben Fragen hier immer und immer wiederholen, darf ich - der Einfachheit wegen - meine fix und fertig gespeicherte Antwort einklicken:

    Was sind zwei Wochen Urlaub?
    Bei Pauschalreisen zählen die Nächte.

    Eine Nacht beginnt international gesehen um 14 Uhr mit der frühestens check-in-Möglichkeit und endet am nächsten Tag um 12 Uhr mit der spätestens check-out-Zeit.

    Wann dazwischen das Zimmer tatsächlich bezogen wird, nicht nicht relevant, weil man die Nacht bezahlt hat (und es keine stundenweise Benützung von Hotelzimmern gibt, zumindest nicht im seriösen Bereich...).

    Weiß man gar schon bei Buchung von den voraussichtlichen Flugzeiten, besteht überhaupt kein Anspruch auf irgendwelche Rückerstattungen.

    Bucht man eine Kurzreise und erfährt erst mit Ticket von Nachflugzeiten und fand sich im Katalog kein Hinweis auf diese Möglichkeit, könnte man u. U. eine Minderung bekommen, wegen ungebührlicher Verkürzung. Aber die Urteile dazu sind bisher immer individuell auf die einzelne Klage gewesen. Es gibt hier keine pauschale Urteilsfindung.
     Meist finden sich im Veranstalterkataloge entsprechende Hinweise, dass es zu Abend-Nachtflugzeiten kommen kann, die man dann erst an Hand der Tickets genau feststellen kann. Problematischer ist es für einen Reiseveranstalter, wenn er im Katalog feste Flugzeiten auspreist, womöglich diese sogar werblich noch besonders hervorstreicht - in diesem Fall wäre eine gravierende Zeitänderung ein Reisemangel.

    Es ist auch nicht sinnvoll, lange im voraus bei Fluggesellschaften selbst Zeiten zu erfragen. Der Flugeinkauft mit voraussichtlichen Flugzeiten erfolgt beispielsweise für den Sommer 2006 bereits im Juli oder August dieses Jahres. Nun kann sich dann bis 2006 zig mal der Einsatzplan der Maschinen ändern. Gleiches gilt, wenn beispielsweise jetzt nachgefragt wird für Mai. Ein Super-Frühlingswetter lässt dann die Nachfrage kurzfristig nach Flugreisen ansteigen und die Charterer sind gezwungen ihre Flugpläne neu zu gestalten, um die Auslastung der Maschine zu gewährleisten.

    Wäre die Ankunft im Hotel am Tag 2 um 14:01 Uhr so sagt mir mein Rechtsverständnis, dass die erste Nacht zu vergüten wäre und ein Reisemangel vorläge. Richtig.

    Auch die letzte Frage, war schon öfters hier und es gab heiße Diskussionen: stellt ein nicht konsumiertes Abendessen bei Ankunft im Hotel um Mitternacht einen Reisemangel dar oder nicht?

    Meist halten sich auch hier die Veranstalter durch einen entsprechenden Hinweis im Katalog schadlos. Das heißt, Mehr- oder Minderleistungen bei Verpflegung aufgrund von Flugzeiten wurden bereits in der Kalkulation berücksichtigt.

    Heißt im Klartext: 14 Tage Vollpension sind nicht zwingend 14 Abendessen, 14 Frühstücke und 14 Mittagessen im Hotel; es ist auch ein Essen im Flugzeug als Teil der Vollpension anzusehen. 14 Tage Vollpension ist in die Richtung zu interpretieren, dass die üblichen Mahlzeiten und üblichen Zeiten serviert, zur Verfügung stehen müssen.

    Hier gab es ja harte Meinungen, beispielsweise, im Hotel X gab es auch um 1 Uhr nachts noch ein kleines Buffet - warum also nicht auch im Hotel Y? Nun, es ist eben jeden Hotel überlassen, was es an Service bieten will (oder kann) oder nicht.

    Dann noch etwas: heute kauft kein Veranstalter mehr Frühstück + Mittagessen + Abendessen + Hotelnacht in getrennten Preisteilen ein. Da wird ein meist unvorstellbar günstiger Betrag für eine Vollpension mit dem Hotelier ausgehandelt, oft sogar schon gar nicht mehr nach Saisonen unterteilt, sondern das ganze Jahr über ein oder der selbe Preis.

    Die Preisunterschiede zwischen den Reisezeiten macht hauptsächlich der Reiseveranstalter selbst, in dem er zu hohe Kosten einer Nebensaison eben der Hauptsaison aufschlägt, um unter dem Strich am Jahresende alle seine Kosten und eben Gewinn verdient zu haben.

    Es wären wahrscheinlich Beträge von vielleicht € 2 bis € 4 Euro, die da ein Hotelier einer 1.000 Betten-all-inclusive-Anlage in der Türkei für das Frühstücksbuffet verrechnet.

    Ich meine, man sollte im Zeitalter des absoluten Massentourismus seinen Urlaub genießen und möglichst die nun einmal entstehenden und nicht mehr weg zu machenden logistischen Probleme nicht beachten. Es hilft nichts, auf Stunden oder einzelen Mahlzeiten zu bestehen und sich damit aufzureiben, wenn der Urlaub im gesamten ein wunderbarer war.

    Vor 25 Jahren, als ich das erste Mal als Salzburger vier Stunden mit dem Zug nach Wien fuhr, um dort um 23 Uhr nach Athen zu fliegen, wo ich um 3 Uhr in der Früh ankam und um 7 Uhr in Tolon im Appartment war, waren wir alle froh und glücklich, überhaupt zu moderatem Preis von Österreich in den Süden zu kommen. Da war es Nebensache, wann der Flieger ging. Heute aber scheinen Stunden zu zählen und das im Urlaub. Macht man sich da nicht selbst fertig...?

    Alles klar?
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verjährung bei Entschädigungsangebot?
    mosaikM mosaik

    Man muss da zwei Dinge auseinander halten:
    die gesetzliche Frist, innerhalb der man seine Forderungen beim Reiseveranstalter einbringen muss --> zwei Jahre
    und eine dann vom Reiseveranstalter gesetzte Frist zur Entscheidung;

    denn ich meine, wenn beispielsweise der Reiseveranstalter eine Frist von einem Monat zur Annahme eines Angebots stellt, verhält er sich korrekt. Da muss dann der Konsument ja oder nein sagen, womit die Sache entweder endet oder weiterläuft. Ein Stillschweigen wäre im Zweifelsfall ein Verwirken seiner Rechte.

    Also: Urlaubsende --> ein Monat Zeit schriftlich zu reklamieren --> zwei Jahre Zeit, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Interview Sicherungsschein
    mosaikM mosaik

    Ich kann nur wiederholen - dem Sicherungsschein als Papier wird in Deutschland zu viel Ehre zuteil. In Österreich müssen Sicherungsscheine nicht nummeriert sein, sie müssen lediglich die Informationen enthalten, wo der Veranstalter versichert ist und wohin man sich im Schadensfall wenden muss.

    Die Debatte, brauch ich einen Sicherungsschein, um meine Ansprüche anmelden zu können oder nicht, war schon vor Jahren einmal in Deutschland. Schon damals gaben die Gerichte den Kunden recht: nein, das Papier alleine macht ja gar nicht ihre Ansprüche aus. Vielmehr müssen sie nachweisen, den Veranstalter gebucht und bezahlt zu haben.

    Somit scheinen mir folgende Punkte wichtig:

    • zumindest bei der ersten Zahlung einen Sicherungsschein zu erhalten, um im Besitz der notwendigen Informationen zu sein (sofern diese nicht sowieso im Katalog abgedruckt sind)
    • an die Adresse von meinen Reisebürokollegen: einen regelmässigen Blick in die FVW-Liste der Versicherten machen!

    Ob dann die Daten stimmen, rechtzeitig gelöscht wurden oder nicht, sind dann im Grunde Dinge, die der Konsument nicht prüfen kann.

    Gruß
    Peter

    Allgemeine Fragen

  • Verjährung bei Entschädigungsangebot?
    mosaikM mosaik

    im Sinne der Gewährleistung, also Erfüllung der versprochenen Leistungen - zwei Jahre, sofern binnen einem Monat nach Reiseende reklamiert wurde.

    im Sinner des Schadenersatz kann sich diese Frist bei verschiedenen Gründen auch noch verlängern.

    Problematischer wäre es, wenn der Veranstalter seinem Angebot eine Annahmefrist gesetzt hätte.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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