Weiter zum Inhalt
Bei HolidayCheck über 10 Millionen Bewertungen und Bilder für Hotels, Sehenswürdigkeiten und Reiseziele vergleichen und mit Preisvergleich und Tiefpreisgarantie Ihren Urlaub buchen!
  • Einloggen
mosaikM

mosaik

@mosaik
  1. Startseite
  2. Übersicht
  3. mosaik
  4. Beiträge
Über
Beiträge
1.9k
Themen
84
Geteilt
0
Gruppen
0
Follower
0
Folge ich
0

Beiträge

Aktuell

  • Hotel überbucht - ich erfahre das erst vor Ort
    mosaikM mosaik

    @privac
    y - ich habe jetzt die Urteilsbegründung zu deinem Link-Kurzurteil gefunden:
    Urteilsbegründung Langfassung

    da liest man unter Punkt 11:
    ... Aus diesen Feststellungen ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass das ursprünglich gebuchte Hotel und das Ersatzhotel in ihrem konkreten hier maßgeblichen Zuschnitt nicht annähernd gleichwertig waren....

    unter 24

    ...Die bloße Behauptung der Beklagten, dass vor Reiseantritt eine Information erfolgt sei, war sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich unsubstanziiert. Nähere Umstände einer Information, insbesondere Zeitpunkt und konkreter Inhalt, sind seitens der Beklagten nicht annähernd vorgetragen worden. Warum ein Nachweis einer Informationserteilung – wie von der Beklagten behauptet – schlechterdings nicht möglich sei, ist für das Berufungsgericht jedenfalls nicht nachvollziehbar...

    und jetzt - scharf: Punkt 25
    Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch, dass der Beklagten die Überbuchung vor Reisebeginn bereits bekannt war
     
    Versteht Ihr Lesenden jetzt, warum Details für mich so wichtig sind? Ja klar, wenn der Reiseveranstalter von dem Problem gewusst hat, ist es eine massive Informationspflichtsverletzung. Daher sind in diesem Fall 15 Prozent gerechtfertigt!

    In einem anderen Fall könnte es schon wieder magerer aussehen...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht - ich erfahre das erst vor Ort
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    @mosaik

    War ein vorsorglicher Hinweis auf aktuelle Reisemängelbewertung der Gerichte.. Speziell mein Hinweis auf die Hinzunahme professioneller Hilfe, um das Forderungspaket wegen der Gesamthöhe richtig zu bemessen.

    Dazu nochmal hier ein kleines Beispiel.

    Gruß privacy

    Danke für den Link und - wir beiden sprechen dieselbe Sprache: 15 % Preisminderung wegen Informationspflichtenverletzung (ungeprüft von mir die genaue Begründung dafür, aber lassen wir es so stehen). Und die anderen Mängel - es waren deren ja mehrere (wie ich in früherem Posting hier schrieb: wir kennen ja gar die Mängelliste dieses Falles im Detail: nur: 4 Tage nicht Strandlage).

    Im übrigen deckt sich der Beitrag mit deinen und meinen Ansichten - wir formulieren sie halt a bisserl unterschiedlich 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel wurde geschlossen
    mosaikM mosaik

    JBR123 wrote:
    Wer hat denn Erfahrung mit einer Klage gegen einen Reiseveranstalter??

    das ist leider eine so nicht zu beantwortende Frage. Denn bei einer Klage gegen jemand kommt es immer einerseits auf den Streitwert an (zahlt es sich aus, zahlt es sich nicht aus) und andererseits auf die Umstände, die eine Klage notwendig machen.

    Beispiel: Jemand klagt diverses Mängel und sein Anwalt verlangt Euro 500.-- pro Person an Gewährleistungszahlung. Der Richter macht eine Beweisaufnahme, sieht sich die Gesetzeslage an und meint "Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch erfolglos" - will heißen: sie wurde abgewiesen, weil... und dann folgen zwei DIN-A4 Reiserechts-Kaudawelsch-Urteilsbegründung.

    Ergebnis: Kunde bekommt nix und zahlt Rechtsanwalt plus Gerichtskosten - Euro 500 aufwärts...

    Daher mein ernst gemeinter Ratschlag:

    Wenn jemand der Meinung ist, dass er zuviel für seinen Urlaub aus welchen Gründen immer, bezahlt hat, dann soll er Klagen!

    Warum? Weil sich durchaus herausstellen könnte, dass man "in der Sache Erfolg" hat und je häufiger ein Veranstalter Prozesse verliert, desto - möglicherweise - vorsichtiger wird er. Anders formulieren: nur schimpfen und drohen, aber nix unternehmen, kostet alle anderen nur einen breiten Grinser.

    Wer aber nur Geld machen will, weil er gehört hat, dass sein Nachbar auch soviel zurück gekommen hat, der sollte lieber aufs Klagen verzichten. Denn  einen Erfolg garantieren wird dir kein Anwalt, außer er wär' deppert 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel wurde geschlossen
    mosaikM mosaik

    PS: Mein AVANTAR ist die Strandtoilette unserer Hotelanlage!!!!! :?

    darin sehe ich Sand, wie man ihn an Stränden findet 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugausfall und Veranstalter will keine Mehrkosten tragen ?
    mosaikM mosaik

    Die Fluggastverordnung wird nach Erkenntnissen aufgrund des Vulkanausbruchs im Frühjahr dieses Jahres wohl nicht und nur sehr bedingt zum Tragen kommen. Auch hier: die Haftung / Verantwortung - rein nach den Buchstaben des Gesetzes - ist in diesen Fällen durchaus anders.

    Soweit ich weiß, sind noch Klagen bzw. die Urteile dazu ausständig, die sich um die Frage der Kosten für eine Hotelunterbringung drehen. Hier gibt es im Zusammenhang mit Höherer-Gewalt-Fällen und der Fluggastverordnung meines Wissens nach noch keine verbindlichen Entscheidungen.

    Käme die Fluggastverordnung zur Anwendung, muss aber die Forderung an die Fluglinie selbst gestellt werden! Unabhängig, ob und mit welchem Reiseveranstalter man unterwegs war. Auch dabei gibt es natürlich Fristen zu beachten.

    Abschließend und nur auf Fluglinien bezogen: bei den Preisen, die man derzeit für die meisten europäischen Flüge zahlt, darf man sich aber nicht wundern, wenn Fluglinien nicht mehr so spendabel sind, wie sie einst waren.  Anfang der 1990er Jahre zahlte ich - Sonderpreis (APEX - Advanced purchased Excursion Tarif) rund Euro 255.-- von Salzburg nach London hin und retour, der Standardpreis lag bei etwa Euro 400.--

    Es sind keine Schutzbehauptungen, die ich für die eine oder andere Seite schreibe; es sind mögliche rechtliche Standpunkte in diesem Fall. Möglich deshalb, weil ich nicht dabei war, den Schriftverkehr nicht kenne und nicht die Alternativen am bewussten Tag geprüft habe.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugausfall und Veranstalter will keine Mehrkosten tragen ?
    mosaikM mosaik

    Ich finde es immer wieder unterhaltsam, um nicht komisch zu sagen: da wird eine (reiserechtliche) Frage gestellt, man weiß, es sind alles Laien, man weiß: Recht haben und Recht bekommen, sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

    Dann werden Anworten nach besten oder schlechterem Wissen gegeben.
    Dann heißt es, je nach dem wie diese ausfallen: Schutzbehauptungen für die oder für die andere Seite.

    Wer reist, unternimmt ein Abenteuer.
    Immer.
    Auch im 21. Jahrhundert.
    Nicht alles und jedes ist versicherbar.
    Für nicht alles und jedes haftet ein anderer.

    Das ist so. Ich beschäftige mich nun seit 1985 mehr oder weniger intensiv mit Reiserecht. Und ich weiß daher aufgrund langjähriger Kenntnisse der Materie, dass es eben manchmal nix gibt.

    Soweit mal allgemein.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht - ich erfahre das erst vor Ort
    mosaikM mosaik

    chepri wrote:
    Hier habe ich eine andere Auffassung. Meiner Meinung nach kann es dem Kunden gleichgültig sein, was der Vertragspartner RV gewußt hat oder nicht, wenn es um die Minderung geht. Interessant wird es, wenn es um den Schadenersatz geht, der ein Verschulden voraussetzt.

    Nun, dem Kunden kann es primär natürlich egal sein.

    Aber wenn ich auf den fraglichen Punkt Informationspflichtsverletzung = 50 % Mangel der Reise nochmals eingehe:

    Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, umgehend nach Bekanntwerden von Änderungen seiner angebotenen Leistung(en) seine Kunden zu informieren.

    Weiß er nix vor Ankunft (--> Beweisfrage), hat er zumindest keine Informationspflicht verletzt und somit fiele dieser Punkt als "Mangel" gänzlich weg.

    Trifft Kunde vor Ort ein und bekommt nicht seine versprochene Leistung, geht es aber auch noch nicht primär um Schadenersatzansprüche. Schaden setzt einen materiell erlittenen Nachteil des Kunden voraus.

    Also hat er in so einem Fall folgende Möglichkeiten:
    a) auf sofortigen Heimflug zu bestehen, was einer Rückabwicklung des Reisevertrags gleichkommt und aus diesem Titel Schadenersatz verlangen kann.
    b) auf eine gleichwertige oder höhere Leistung bestehen bzw. eine solch angebotene anzunehmen - dies wäre dann ein NEUER Reisevertrag und allfällige Ansprüche aus dem alten sind damit erloschen!
    c) bei schlechterer Leistung einerseits die Preisdifferenz zwischen den beiden Hotels zurückverlangen und sofern er dieses Angebot nur unter Vorbehalt angenommen hatte (= KEIN neuer Reisevertrag) auch aus dem Titel der Gewährleistung eine Minderung verlangen.

    In beiden Fällen unberührt bleibt aber die Gewährleistung im neuen Hotel. Das heißt, wurde das gebuchte Objekt nicht bezogen und man hat eine Alternative angenommen unter der Voraussetzung, dass es ebenfalls X Sterne, Swimmingpool und was weiß ich noch habe und dieses neue Objekt weist aber an diesen neuerlich zugesagten Eigenschaften Mängel auf, muss kann man selbstverständlich diese neuerlich rügen, Abhilfe verlangen und Gewährleistungsansprüche stellen!

    Nochmals, Schadenersatz ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn ein materieller Nachteil eingetreten ist. Dies ist aber unabhängig vom Mangel an sich.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel überbucht - ich erfahre das erst vor Ort
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    Und weil der Reiseveranstalter gegen seine Informationspflichten verstossen hat und keine vorherige Benachrichtigung erfolgte, kannst Du nochmals von etwa 10 - 20 Prozent ausgehen. Sollten sich somit 50 Prozent und mehr Reisemangel ergeben,
    kann noch Schadensersatz verlangt werden. Für das Gesamtpaket empfiehlt sich ein versierter Rechtsberater.

    Gruß privacy

    na, na, jetzt übertreibst aber ein wenig lieber sonst so profund schreibender @privacy! Für den Verstoß von Informationspflichten mag es vielleicht einen Anhaltspunkt in der nicht rechtsverbindlichen Frankfurter Tabelle geben.

    Aber sicher nicht in dieser Sache in dieser Höhe.

    Ich bezweifle, ohne alle Details zu kennen, dass vier von 14 Tagen in einem anderen Hotel plus Umzugskosten 50 Prozent Mangel an einem Urlaub ausmachen, geschweige denn mehr als 10 Prozent.

    Beweise dem Veranstalter, beweise, dass er nicht schon vorher informiert war. Hat der Kunde das Fax / Mail von der Reiseleitung in Händen, in dem die Reiseleitung - wie sie vielleicht vor Ort dem Kunden vorgesäuselt hatte - den Reiseveranstalter schon "vor Wochen" informiert hat? Nein! Siehst, da fängt die Sache schon an mit den Informationspflichten.

    Da: die gesetzliche Verpflichtung
    Dort: die Realität, die man sich richten kann

    Wie alt sind denn die zwei Kinderlein? 1-2-3-4-5-6-7-8 --> ja, da kommt eine etwas höherer Minderung heraus, wenn die Mutti alleine auf Urlaub mit den Sprösslingen war. 9-10-11-12-13-14-15-16-17- ...na ja, da wird es vom genauen Alter abhängen. Mit zwei 15 und 17jährigen Bären wird die Sache wahrscheinlich schon wieder anders aussehen.

    Strandlage: korrekt, könnte ein Mangel sein. Ich gebe aber auch in diesem Punkt zu bedenken:
    ...wie befahren war denn die zu überquerende Straße?
    ... wie weit war es dann im gebuchten Hotel vom Zimmer zum Strand?

    oder könnte es vielleicht sein, dass der Weg der ersten vier Tage Metermäßig gleich weit wie im tatsächlich gebuchten Hotel dann das Zimmer vom Strand war?

    Alles Fragen, die im Falle einer Streiterei vor Gericht hinterfragt werden. Da sind dann Beweise allemal gut, aber wie gesagt, ob da 50 Prozent Mängel zusammenkommen ❓ .

    Im Übrigen, es tun mittlerweile auch schon 30 Prozent, um Schadenersatz aus dem Titel vertanen Urlaub bzw. entgangene Urlaubsfreuden (je nach Klageland) herausschauen, aber es müssen halt echte Mängel sein...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel wurde geschlossen
    mosaikM mosaik

    JBR123 wrote:
    Mein Anwalt behauptet, dass man gegen diese ****** keine Chance hätte
    da eine Klage sicherlich im Vergleich endet und dann die Minderung nicht einmal
    meinen Anteil der Gerichtskosten decken würde.

    Meint der Anwalt mit "******" den Hotellier - 😛 - hat er Recht; meint er den Reiseveranstalter 😞 - wir kennen weder den Reiseveranstalter, noch deine Mängelliste;

    Kann ein Reiseveranstalter seine versprochenen Leistungen nicht erfüllen, muss er eine Alternative anbieten. Ist diese höherwertig, darf er keine Mehrkosten verlangen, ist diese niedrige als die vereinbarte, muss er die Differenz zurückzahlen.

    Für den Umzugstag stehen einem zwischen fünf und zehn Prozent von den auf diesen Tag entfallenen Reisepreis zu.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugausfall und Veranstalter will keine Mehrkosten tragen ?
    mosaikM mosaik

    bahama247 wrote:
    Und höhere Gewalt war das auch nicht, zumindest nicht am Abflugsort.

    Es wäre auch hier interessant zu erfahren, welcher Veranstalter sich so was traut, um ihn gleich auf die schwarze Liste zu setzen!

    Was hat höhere Gewalt mit einem Abflugs- oder Ankunftsort zu tun? Wie der Vulkan auf Island ausgebrochen war, war einfach der Luftraum gesperrt. In New York sind deshalb zahlreiche Flüge ausgefallen ohne dass dort die Luft verschmutzt gewesen wäre.

    Ist eine Leistung nicht erbringbar aufgrund höherer Gewalt, fällt sie aus. Punkt. Wo dann die höhere Gewalt als Verhinderung auftritt ist nebensächlich.

    Es gibt keine schwarze Liste für Reiseveranstalter, nur für Fluglinien. Und diese bezieht sich auf Sicherheitsmängel der Airline.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugausfall und Veranstalter will keine Mehrkosten tragen ?
    mosaikM mosaik

    @chepri wird hier mein Nachfolger werden! Kompliment - das ist alles sehr juristisch korrekt!

    Der Veranstalter muss nicht ersetzen
    ... Mehrkosten für Übernachtung und Verpflegung
    ... anfallende Telefonkosten

    Der Veranstalter wäre jedoch verpflichtet gewesen
    ... einen Rücktransport auf der Basis der Kostenteilung zu organisieren, ist jedoch nicht verpflichtet, diesens sofort oder umgehend zu organisieren; dabei sind auch seine wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen

    Hat der Kunde sich nun selbst einen Rückflug ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters organisiert, ist die Kulanzregelung in Ordnung. Ein Verfahren bringt meines Erachtens keine weiteren Ersätze mehr.

    Wenn in einem so großen Land wie Frankreich Fluglotsen streiken, bedeutet dies für den internationalen Flugverkehr, dass auch Randbereiche nicht überfliegbar sind. Fluglotsen überwachen immer Sektoren, die sich nicht unbedingt haarscharf mit Landesgrenzen decken. Somit wären Flüge z. B. von Frankfurt nach Lissabon nur  unter großräumigen Umfliegen möglich gewesen, was aber ein Zeit- und Kostenfaktor für die Fluglinie gewesen wäre.

    Höhere Gewalt ist ein nicht vorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis, das von außen kommt (1),  mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar ist.

    (1) - also nicht im Einflussbereich des Reiseveranstalters liegt; anders, wenn Mitarbeiter der von ihm gewählten Fluglinie streikten: dann haftet der Veranstalter und kann sich nicht auf höhere Gewalt rausregen

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anreise-/Abreisezeit
    mosaikM mosaik

    Bulgarienfan wrote:
    @kleinshorty 4711

    Wenn der Flieger erst nach 24.00 Uhr startet, hast du meines Erachtens Anspruch auf Schadenesersatz. Weil nämlich der Reiseveranstalter seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt, dich am vereinbarten Abreisetag loszuschicken.

    ehm... lieber Manfred,... welcher Schaden ist denn eingetreten? Der Reisende hat u.a. Anspruch auf Entschädigung aus dem Titel Gewährleistung. Aber ohne ein konkretes Beispiel zu haben, lässt sich auch dies nicht mit Gewißheit sagen.

    Anders, wenn die Landung nach 24 Uhr des letzten vereinbarten Reisetages endete. Dann Schadenersatz sehr wohl --> der muss aber nachgewiesen werden!

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Preisminderung aufgrund Schließung des Schwesterhotels
    mosaikM mosaik

    Joe aus SG wrote:
    nabend, wir haben auch das NH Royal gebucht( ab 18.11. für 21 Tage) als die Bewertungen noch recht nett waren. Wenn ich die aktuellen Berichte lese habe ich jetzt schon keine Lust dothin zu fliegen.  Mir würde es nicht um eine Preisminderung gehen, ich will einfach einen netten Urlaub.
    Kann ich irgendwie aufgrund der Aussagen auf HC eine Umbuchung möglichst kostenlos erwirken?
    Ballermann brauchen wir jetzt echt nicht.

    Gruß
    j

    nein.

    Bewertungsportale, Meinungen im Internet stellen keine Grundlage für ein kostenfreies Stornieren oder Umbuchen dar. Man muss dem Veranstalter die Möglichkeit geben, dass er seine Leistungen wie versprochen auch erbringt.

    Ich wiederhole nochmals kurz meine Meinung: wenn man auch 10 negative Bewertungen von einem Hotel fände - mehrere Tausend haben dort in den letzten Monaten ihren Urlaub verbracht. Es muss also auch mindestens 10 Zufriedene geben - die aber schreiben nie - nicht - oder selten. 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Tjaereborg akzeptiert Reisemängel nicht.. hilfe!!
    mosaikM mosaik

    Also im Ausgangsposting steht bei mir am Bildschirm 😛 Teneriffa zu lesen. ❓ . Wenn sich die Balearen auf ein Posting dazwischen beziehen, hab' ich es schlichtweg übersehen. Und was die Lage angeht, bin ich ganz unschuldig. Diese wurde mir von zwei Unabhängigen im Internet so angezeigt. Und letztlich, wer von uns unfehlbar ist, erhebe die erste Anklage (bitte auf die einmonatige Frist achten, überprüfen, ob ihr auch vertretungsbefugt für Mitgeschädigte meiner unkorrekten Informationen seid und ich da nicht mit einem Motivirrtum euch aushebeln könnte 😘 )

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Fluglinie insolvent - Sicherungsschein
    mosaikM mosaik

    muggele6 wrote:
    Hallo,
    wir sind auch betroffen von der Insolvenz von HH.
    Haben im Juli eine Pauschalreise gebucht.
    Wir hätten in den Herbstferien fliegen sollen, dann am Freitag wurde mir mitgeteilt (ich musste mich dort melden) das der Flug auf den 4.11. verschoben wird. Da aber keine Ferien mehr sind musste ich den Urlaub stonieren.
    Bekommt man für so eine Sachlage eine Entschädigung ?
    Wäre gerne dann zum Flughafen gefahren und last-minute weggeflogen, da wir ja schon Urlaub haben, aber ich habe das Geld vom Veranstalter noch nicht zurück.
    Naja, die Vorfreude war ja schon mal schön. Wieder kein Urlaub !!

    Ist der Flug am Freitag ausgefallen ---> Fluggastverordnung --> Entschädigung. 😄
    Ist die Fluglinie pleite gegangen --> wie oben, nur ohne Erfolgsaussichten... 😞
    Da es sich um eine Pauschalreise handelte --> der Reiseveranstalter ist Schadenersatz pflichtig (aber das wäre jetzt ein längeres Kapitel, wie und wie viel)

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Tjaereborg akzeptiert Reisemängel nicht.. hilfe!!
    mosaikM mosaik

    bernardo2001 wrote:
    Darum Mario meine Empfehlung: Fliege nie auf die Balearen,

    ehm, du meinst wohl Kanaren 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • BGH: aktuelles Urteil bei Zugverspätungen zum Flughafen
    mosaikM mosaik

    Lexilexi wrote:
    @mosaik
    ist schon eine weile her, dass ich so ein ticketheftchen für pauschalreisen in der ahnd hielt.
    aber früher war das doch immer so.
    erst ticket für hinreisen, dann flugticket, dann hotelvoucher, dann rückflugticket und zu guter letzt ticket für die rückreise. und alles hübsch eingebunden mit dem namen des gebuchten veranstalters.
    ist das jetzt nicht mehr so.

    ja und nein, wobei das eingeheftete Blatt an sich noch nicht das große "Problem" darstellt. Vielmehr eben die Gesamtdarstellung: also im Katalog als "Leistung" von Meiers Weltreisen angeboten, der Druck auf Meiers Weltreisen Papier und die Einheftung - diese Faktoren zusammen können eben den Eindruck erwecken: aha, eine Meiers Weltreisen Eigenleistung.

    Stünde zum Beispiel im Katalog: ...in Zusammenarbeit mit der DB bieten wir die Möglichkeit, eine Bahnfahrkarte von der DB ... Für die Durchführung / Erbringung der Leistung ist die DB eigenverantwortlich (oder ähnliches), dann hieße das im Klartext: wer den Flug versäumt, hat Pech gehabt.

    Ich persönlich sehe es auch so. Denn wie soll ein Reiseveranstalter Einfluss a) auf die Bahn an sich nehmen können und b) auf den vom Kunden selbst gewählten Zug? Eine Umkehrung wäre somit, dass ein Reiseveranstalter nun schriebe: Achtung: Rail & Fly nur gültig, wenn Sie nachweislich einen Zug nehmen, der spätestens vier (fünf?) Stunden vor Abflug seine planmäßige Ankunft am Flughafen hat; für Verbindungen, die vom Bahnhof zum Flughafen mit Bussen durchgeführt werden müssen, gilt eine spätestens Ankunft des Zuges fünf (sechs?) Stunden vor Abflug...

    Wäre das hilfreich? Nein.

    Es gibt so etwas wie Eigenverantwortlichkeit, Risiko des täglichen Lebens ... Weiten wir das Thema noch etwas aus 😄 : der Hersteller des Weckers haftet dann für das Versäumen des Fluges, wenn der Bediener des Weckers diesen ordnungsgemäß bedient hat, jedoch die Weckfunktion unterblieb oder nicht wahrgenommen wurde (mangels zu leise eingestelltem Weckgeräusch) und aus diesem Grunde der Bus zum Bahnhof (wir wohnen am Land, nur jede Stunde a Bus) und in weiterer Folge den Zug und daher den Flug und somit haben wir Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden 😘

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Tjaereborg akzeptiert Reisemängel nicht.. hilfe!!
    mosaikM mosaik

    Ohne im Detail nochmals darauf eingehen zu wollen: Eintöniges Essen - 10 %

    1. die Frankfurter Tabelle hat keinen rechtsverbindlichen Charakter, sonder stellte lediglich eine Hilfestellung für (mögliche) Entscheidungen für Richter dar. Man kann sich somit nicht auf diese Tabelle berufen

    2. Eintönigkeit muss bewiesen werden. Sind beispielsweise zwei oder drei Hauptgerichte vorhanden, so haben Richter geurteilt, läge keine Eintönigkeit vor.

    3. Ob überhaupt Eintönigkeit als Mangel gewertet werden kann, hängt auch von der Katalogbeschreibung des Hotels, der Kategorie und dem Preis ab.

    Das eine sind die im Internet zu finden reiserechtlichen "Bruchstücke", das andere sind die seitenlangen Urteilsbegründungen und allgemeinen Sichtweisen der Gerichte 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • BGH: aktuelles Urteil bei Zugverspätungen zum Flughafen
    mosaikM mosaik

    Ich kann wieder einmal alle beruhigen - die Befürworter des Urteils und die Gegner. Denn - wie so oft - liegt im Detail der Untschied. Und mitnichten ist dieses Urteil für alle Rail & Fly Angebote gültig!!!!

    Zitat aus der Urteilsbegründung:...
    Die Beklagte hat aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit ihrem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass sie den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle.
    ...
    Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das ‚MEIER"S WELTREISEN Rail & Fly Ticket"
     ...

    Weil in diesem konkreten Fall der Rail & Fly Gutschein auf mit der Inschrift Meiers Weltreisen den Unterlagen beilag und im Gutscheinheft integriert! Aus diesem Grunde hat der BGH die Auffassung vertreten, dass die Bahnfahrt sehr wohl ein Teil der Leistungen darstellt, die Meiers Weltreisen als Veranstalter anbietet.

    Nicht haftet ein Veranstalter, wenn er separate Gutscheine ausgibt bzw. im Gesamtauftreten dieser einen Leistungen nicht als Veranstalter auftritt!

    Natürlich gibt es auch in dieser Sichtweise bereits Urteile erklärt gerne
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • CONDOR DE6671 - Einfach in Köln abgesetzt !
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    @mosaik

    Gem. dem aktuellen EuGH-Urteil, sind alle Ankünfte mit mehr als 3 Stunden Verspätung analog zu Annullierungen ausgleichszahlungspflichtig. (tolles Wort)

    Wobei der Einzelfall mit der entsprechender Begründung wie technischer Defekt, Wetter usw. geprüft wird. Nach meiner Kenntnis gerade noch vor wenigen Tagen gegen Condor
    durch das AG Rüsselsheim 600 Euro pro Person wegen technischen Defekts. Alleine wegen einer mehr als 3-stündigen Verspätung am Ankunftsflughafen.

    Gruß privacy

    Ich kenne im Moment nur den Kurztext im Internet, aus dem solches schließen könnte. Jedenfalls haben wir es in diesem Fall aber nur mit 45 Minuten zu tun, somit außer Streit, dass es sich nicht um die Fluggastverordnung handeln  könnte.

    Den anderen Punkt: Ausgleichszahlung nur bei verspäteten Abflug (mehr  als drei Stunden) oder auch bei verspäteteter Ankunft (mehr als drei Stunden) - werde ich noch versuchen, genau zu klären

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
  • 1 von 1

  • Inhalte melden
  • Veranstalter AGB
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Privatsphäre-Einstellungen
  • AGB
  • Impressum
© 1999 - 2026 HolidayCheck AG. Alle Rechte vorbehalten.
  • Erster Beitrag
    Letzter Beitrag