Das geht leider so einfach nicht. Wir sprechen hier über Vertragsrecht. Man kann -auch bei Vertragsbruch des Partners- sich nicht ein Wunschkonzert aufbauen, was man gerne hätte.
Man hat juristisch nur Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages. D.h. sofortiger Rückflug -nach Verfügbarkeit- und Rückzahlung des Reisepreises und -falls notwendig- über das Gericht die Abwicklung des Schadensersatz.
Genau so, wenn der RV ein Ersatzhotel anbietet oder der Reisende mit seinem vorbereitetem Zettel Altenativen einfordert, das sind beides nur jeweils neue Angebote, auf die sich niemand einlassen muss, aber -ganz wichtig- auf die auch niemand einen rechtsverbindlichen Anspruch herleiten kann.
Wer sich auf das jeweilige Angebot beider Parteien einlässt, verliert alle Rechte aus dem ursprünglichem Reisevertrag. Er wurde durch einen neuen Vertrag ersetzt. Falls der RV z.B. ein vom Reisenden erwünschtes Ersatzhotel nicht im Kontingent hat, man kann ihn dazu nicht erzwingen.
Der einzig richtige Weg ( hard core ) ist die Rückabwicklung des Reisevertrages, möglicherweise mit dem Angebot, die Alternative aus Gründen der Schadensbegrenzung anzunehmen, Qualitätsunterschiede ( in beiden Richtungen ) zu verrechnen und den Schadensersatz, den die Gerichte bei Vertragsbruch des RV in aller Regel mit 50% des Reisepreises zu vergüten eben später nach rückkehr einzufordern.
Aber: man muss dem RV die Gelegenheit bieten, auf die Alternative zu reagieren. Wie gesagt, man kann da in der vertrakten Lage viele Fehler begehen.
Gruss Gabriela