Erika1 wrote:
Was ist mit der Verkehrssicherungspflicht der Reiseveranstalter? Sie haben das Hotel und dessen Einrichtungen zu überprüfen, bevor sie ihre Kunden dort hinschicken.
das ist richtig, jedoch nur insoweit, als es einer "durchschnittlich aufmerksamen Person" zumut- und erkennbar ist! So muss z. B. nicht geprüft werden, ob die Sicherungen in einem Sicherungskasten auch tatsächlich am hinteren Ende irgendwo angeschlossen sind oder es sich um Attrappen handelt (gleiches gälte für Rauchmelder).
Weiters genügte es, wenn ein Reiseveranstalter nachweisen kann, dass er sich die offizielle behördliche Zulassung, Kollaudierung oder ähnliches hat zeigen lassen.
Erika1 wrote:
Hier fehlten die Rauchmelder bzw. waren sie nicht einsatzbereit.
Die Fragen dazu: a) sind sie im jeweiligen Land Vorschrift? b) konnte der Reiseveranstalter von dieser(n) Vorschrift(en) Kenntnis erlangen?
Erika1 wrote:
Es gibt mittlerweile ein BGH-Urteil, wonach der Reiseveranstalter sämtliche Anlagen zu überprüfen hat, Ab- oder Ansaugpumpen in Pools, Ausflugsschiffe und dergleichen mehr, mal ganz abgesehen von der Sicherheit in den Häusern/Anlagen selbst. Ist da etwas nicht in Ordnung, haftet der Veranstalter.
Nicht ganz zutreffend: zwar muss sich der Reiseveranstalter sehr wohl persönlich von der allgemeinen Sicherheit informieren, er muss aber kein technischer Experte sein. Schaut beispielsweise ein Schiff in Ordnung aus, hat aber technische, nicht auf den ersten Blick erkennbare Mängel (siehe Urteil Stromtod eines Jugendlichen an Bord eines Schiffes), so haftet er nicht.
Auch Pumpen und ähnliches kann er nur optisch überprüfen - ob im Detail ein technischer Fehler steckt, muss er nicht wissen können. Also: legt ein Hotel eine "technische Abnahme der Behörde" vor, so hat der Veranstalter seiner Sicherungspflicht Genüge getan.
Mit höherer Gewalt kann die Reisebüro-Fraktion das m.E. nicht abtun.
Erika1 wrote:
... selbst wenn der Veranstalter die vorhandenen Rauchmelder kontrolliert hat, ist er dennoch verantwortlich, wenn das Hotel sie aus Stromersparnis abschaltet. Da hat er wohl vergessen, diesen Punkt vertraglich zu vereinbaren.
Definitiv NEIN! Ist er nicht verantwortlich: Energieverwaltung ist nicht Aufgabe oder Einflussbereich des Reiseveranstalters!
Erika1 wrote:
Aufgrund des BGH-Urteils wurden allen verletzten oder tödlich verunglückten Gästen Recht zugesprochen, das andere Gerichte nicht gewährt haben; sie und/oder die Angehörigen wurden entschädigt.
Nein, definitiv leider nicht zutreffend! Es gibt sehr wohl Urteile, in denen trotz Unfall mit Todesfolge die Reiseveranstalter freigesprochen wurden. Mal aus meiner Sicht zutreffend, mal aus meiner Sicht unverständlich.
meint
Peter
), aber es war kein Problem. Beim Rückflug kann die Sache schon wieder ganz anders aussehen!
- geht ja auch nicht.
