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  • Rückerstattung für Ägypten-Reise
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    Zu Rückerstattungen nicht konsumierter Leistungen möchte ich noch anmerken, dass ein Reiseveranstalter auch jene Teile von Leistungen nicht rückerstatten muss, die er selbst bereits bezahlt hat und nicht mehr zurückerstattet bekommt.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rückerstattung für Ägypten-Reise
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    chepri wrote:
    Manchmal frage ich mich schon, wozu wir wunderschöne §§ haben, wenn sie nicht angewendet werden.

    ich gebe es ehrlich zu: mir ist das Suchen zum mühsam, wo doch alles hier ehrenamtlich und gratis ist. Aber wir beide ergänzen uns ja doch eh oder nicht? 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rückerstattung für Ägypten-Reise
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    chepri wrote:
    Allerdings verliere ich langsam die Lust etwas zu schreiben, da Leute immer öfter ein paar Brocken hinwerfen und dann nicht mehr gesehen werden.

    Lieber @chepri, wirf die Nerven nicht weg - das ist ganz normal! Otto-Normalverbraucher (nicht du gemeint 😉 ) weiß halt oft nicht, worauf es ankommt und formuliert halt unbeholfen. Jetzt einmal von jenen abgesehen, die vorsätzlich etwas verschweigen, damit sie "bessere" Auskünfte erhalten 😞 ...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rückerstattung für Ägypten-Reise
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    chepri wrote:
    Interessant dürfte auch sein, ob der Reisevertrag gekündigt wurde, so dass evtl. der außerplanmäßige Rückflug wesentlich teurer ist als der ursprüngliche etc.

    Ich meine, in solchen Situationen muss zumindest keine förmliche Kündigung erfolgen, sondern sich diese aus der Gesamtsituation schlüssig ergibt.

    Sollte der Rückflug tatsächlich teurer gewesen sein, so haben Veranstalter und Kunde diese Mehrkosten zu gleichen Teilen zu tragen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • EUGH: Ab 3 Stunden Flugverspätung gibt es Geld
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    manmuc wrote:
    zu der Aussage von Bahamas247,

    die Flotte von Condor sei 18 Jahre alt zur "Ehrenrettung" von Condor:

    Das Durschnittsalter der Condorfotte beträgt "nur" 12 Jahre

    Flotte Durchschnittsalter der Flotte
    12 Airbus A320* 10,3 Jahre
    13 Boeing 757-300 10,6 Jahre
    9 Boeing 767-300 16,7 Jahre
    Gesamtdurchschnitt 12,0 Jahre

    • Flugzeugtyp operiert für Condor Berlin
      Flugzeuge insgesamt 34 Maschinen

    Stand März 2010
    Quelle: Focus.de

    Es sollen zwar zum Ersatz neue 320 gekauft werden, dafür bleiben die 757-300 mit einem Durchschnittsalter von 10,6 Jahren erhalten, in dem sie zwar verkauft aber zurückgeleast werden. (Quelle Flugrevue vom 20.01.10)
    Da gibst dann ein Geld für die Kläger (war nur ein Scherz)

    Also 12 bis 15 Jahre alte Flugzeuge sind nicht nur normal, sondern auch üblich. Lufthansa's "älteste" Modelle sind seit mehr als 19 Jahren in der Luft (Quelle focus online). Denn Alter alleine sagt überhaupt nichts über den Zustand einer Maschine aus.

    Je nach vorgeschriebenen Check werden nämlich sämtliche Teile eines Flugzeugs bis hin zu Außen- und Innenhautteilen komplett ausgewechselt. So kann es sein, dass man mit einer 18 Jahre alten Maschine fliegt, die gerade neue Triebwerke montiert bekommen hat.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rücktrittsversicherung bucht trotz Kündigung ab
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    Kourion wrote:
    Auch frage ich mich, ob das RB in deinem Namen überhaupt eine RRV kündigen kann ?

    Doch, geht schon. Denn meist schließt das RB im Namen des Kunden die Versicherung ab (damit sie doch auch wohl eine Provision bekommt 😉 ) und kann die Versicherung wieder kündigen. Es verhält sich wie bei einem Reisevertrag. Kunde bucht in einem RB und storniert dort wieder.

    Ob das RB einen Nachweis über die Berechtigung der Stornierung gegenüber der Versicherung bringen muss, ist wieder eine andere Frage.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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    Überflüssiges Zitat lt. Forenregeln entfernt !
    @privacy

    Vielen Dank @privacy, in diesem Punkt war ich mir bisher auch nicht sicher. Wieder etwas dazu gelernt

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisewarnung, will stornieren - hilft da die Reiseversicherung?
    mosaikM mosaik

    chepri wrote:
    Für Österreich und Österreicher gilt unverändert eine Reisewarnung für ganz Ägypten. Und ich glaub, irgendwie hängt hier unser Nachbarländle mit drin.

    off topic:

    Gilt in Österreich für Österreicher sowie alle, die in Österreich gebucht oder/und einen Wohnsitz haben! 😄

    Und ich glaub, irgendwie hängt hier unser Nachbarländle mit drin.
     
    Seitenhiebe sind wir gewohnt  😉 , aber da möchte ich doch einen geschätzten Kollegen hier im Forum zitieren: anlog zu seinem in welchem Paragrafen welchem Gesetzes steht das? frage ich in welchem Zuhangenhang hängt die Republik Österreich wo mit was drinn? 😘

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
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    Kourion wrote:
    @mosaik
     
    Ja, aber ich bedaure sehr, dass du keine Stellung zum "70 Min. Transfer"
    bezogen hast. Frau R. mag uns nämlich nicht so recht glauben.   😉

    off topic: 😄 ja wenn doch dös Süstem (das System) so kompliziert für mich Salzburger ist, um auch alles zu finden

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
    mosaikM mosaik

    Frau R wrote:
    Hallo,

    wir hatten im alten Jahr eine Pauschalreise nach Hurghada unternommen.
    Der Airbus von air-Berlin, der von Nürnberg aus zum Ziel fliegen sollte, war jedoch defekt. Wir konnten erst nach 4 Stunden weiterfliegen. Dadurch waren der Aufenthalt und Transport vom Flughafen Hurghada ins Hotel insgesamt verlängert. Der Bus fuhr ewig nicht los, die Fahrt dauerte durch Umwege nicht wie von TUI angegeben 30 sondern 70 Minuten.
    Insgesamt waren wir 6 Stunden später am Ziel, so dass wir nicht am Nachmittag, sondern erst 20.45 unseren all inklusive-Aufenthalt beginnen konnten.
    Wir haben uns die Ankunftszeit vom Hotelchef bestätigen lassen und alles am nächsten Tag der TUI- Betreuerin geschildert. Sie wollte sich erkundigen, inwiefern als Entschädigung ein Ausflug verrechnet werden kann. Bis zu unserem Abflug (es war nur eine 8 Tage-Reise, im Endeffekt war der erste Tag durch die Verspätung im Eimer, konnte sie uns aber dazu nichts Genaues sagen.

    Nun habe ich schon ein bisschen herumgegoogelt, finde aber recht widersprüchliche Aussagen bezüglich einer Entschädigung.
    Kennt sich jemand genauer aus?

    Danke.

    Also, um einen Anspruch auf Entschädigung aus der Fluggastverordnung zu haben, muss ein Flug drei Stunden verspätet sein. Eine Flugzeit wird berechnet vom Abdocken am Finger bzw. auf einer Vorfeldposition der Moment des Abrollens aus der Parkposition bis zum Andocken am Finger bzw. Stillstand der Maschine auf einer Vorfeldparkposition.

    Alles, was sich anschließend an Verspätungen anhäufen könnte (Transfer usw.) zählt nicht zu Verspätungen.

    Ein Sonderfall wäre noch bei einer Pauschalreise, wenn durch eine große Verspätung Leistungsteile wegfielen. Dann hätte man Anspruch aus dem Titel der Gewährleistung auf Rückzahlung der nicht erhaltenen Leistung.

    Den Anspruch auf Entschädigung aus der Fluggastverordnung muss man binnen einem Monat an die Fluglinie stellen, nicht an den Reiseveranstalter.

    Dass nun die angegebene Transferzeit von ca. 30 Minuten sich auf 70 Minuten erhöht hatte, sehe ich als "bloße Unannehmlichkeit" und kann logistisch bedingt gewesen sein. Dafür eine Entschädigung zu erhalten, denke ich, ist nicht realistisch.

    Auch eine "ungebührliche Schmälerung" (acht Tage Urlaub, sechs Stunden Verspätung) sehe ich hier keine. Ungebührlich wäre denkbar, wenn man erst am folgenden Vormittag angekommen wäre. Da der Anreisetag ja sowieso grundsätzlich bei Gerichten als Reisetag und nicht als Urlaubstag zählt, wird man hier nichts holen können.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
    mosaikM mosaik

    Kourion wrote:
    @mosaik

    Es ging Frau R. nur um den Hinflug und - wie sie immer wieder betont - um den länger dauernden Transfer, der unserer aller Meinung nach nicht "entschädigt" wird. 😉

    😄 und ich hab wieder alle Möglichkeiten erläutert 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Alles zu Änderungen bei Flügen nach Reisebeginn
    mosaikM mosaik

    Frau R. wrote:
    Hallo,

    ich hatte vor einiger Zeit wegen unserer Reisereklamation Ägypten gepostet.
    Die TUI schreibt uns jetzt, dass wir uns an AirBerlin wenden sollen, wegen der 5-stündigen Flugverspätung.
    Ich bilde mir ein schon oft gelesen zu haben, dass man sich damit an den Reiseveranstalter wenden soll und dieser für die Verspätung aufkommt?

    Außerdem steht im Prospekt, dass die Anfahrt zum Hotel eine halbe Stunde beträgt. Eir waren nachweislich über eine Stunde unterwegs.

    Hat jemand ähnliche Erfahrungen?

    Danke!

    Der Fluggastverordnung und auch bisherigen richterlichen Entscheidungen ist klar zu entnehmen, dass ein Konsument seine Ansprüche aus der Fluggastverordnung - Entschädigungszahlungen wegen Verspätung oder Annullierung - direkt an die Fluglinie zu stellen hat! Bei der Frist, die dafür ein Konsument hat, bin ich mir nicht ganz sicher, jedoch gehe ich von maximal einem Monat nach dem entsprechenden Flug aus. Binnen dieser Frist muss man seine Ansprüche geltend machen.

    Darüber hinaus liegt bei einer Flugverspätung ab drei bzw. vier Stunden im Rahmen einer Pauschalreise ein Reisemangel vor. Das heißt, kommt man verspätet am Urlaubsort an, hat der der Reiseveranstalter jene Leistungsteile zurückzuerstatten,  die der Kunde aufgrund seiner Verspätung vor Ort nicht in Anspruch nehmen konnte. Endet ein Flug nicht am vereinbarten letzten Reisetag, kann der Kunde nachweislich erlittenen materiellen Schaden (zusätzliche Taxi-Heimfahrtskosten, ein zusätzlicher Urlaubstag - muss vom Arbeitgeber aber schriftlich bestätigt werden! Entgangener Gewinn bei Selbständigen - Nachweis muss erbracht werden! usw.) dem Reiseveranstalter verrechnet werden.

    Allerdings ist beim letzten Punkt mit Einschränkungen zu rechnen: wäre der Flug z. B. zwar noch vor Mitternacht planmässig gewesen z.B. 23:30 Uhr, landete aber dann um  3 Uhr Früh, kann man nicht einwenden, der Ankunftstag wäre nicht mehr als Arbeitstag möglich gewesen. Denn selbst bei einer Landung um 23:30 Uhr wäre davon auszugehen gewesen, dass, je nach Heimatort, man nicht vor 2 - 3 Uhr Früh ins Bett gekommen wäre.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiseveranstalter - wer ist nun zuständig?
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    Der österreichische Reiseveranstalter Gulet ist rechtlich gesehen  "TUI Austria Holding GmbH", ebenso wie der österreichische Reiseveranstalter TUI Austria. So gesehen wären beide ein und dasselbe Unternehmen.

    Jedoch gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass ein Reiseveranstalter (Gulet) auch Umbuchungen aus Angeboten anderer Konzernunternehmen (TUI Austria) zulassen muss.

    Ein Hintergrund könnte ein wirtschaftlicher sein. Gulet und TUI Austria bilanzieren getrennt, deren Ergebnisse fließen "nur" in das wirtschaftliche Ergebnis der Holding ein. Daher trachtet jedes Unternehmen innerhalb dieser Gruppe auf sein eigenes wirtschaftliches Ergebnis. Ließe Gulet eine (kostenlose) Umbuchung aus einem TUI-Austria-Katalog zu, verlöre es einen Umsatz ...

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • AIDA-Vita 25.12.-Karibik Urlaub ohne Gepäck
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    carola k wrote:
    .... obwohl Lufthansa die Koffer beim Anschlußflug verpennt hat...

    Der Ordnung halber: für den Gepäcktransport auf Flughäfen sind nicht die Fluglinien selbst zuständig, sondern die jeweiligen Flughafenbetreibergesellschaften. Entweder selbst oder sie vergeben diese Transport- und Verladearbeiten an Subunternehmen.

    Lediglich haften müssen die Fluglinien! 😉

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  • Verspaetete/verlorene Koffer
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    Zum Thema Kreuzfahrt ohne Gepäck.

    Wenn es sich beim Flug um einen Bestandtteil einer Pauschalreise gehandelt hat, liegt hier ein Reisemangel vor, den der Reiseveranstalter zu vergüten hat. Je Tag, an dem man kein Gepäck zur Verfügung hatte, kann man einen gewissen Prozentsatz eines Tagespreises verlangen.

    Bei dem verspäteten Abflug kann man nach jüngster Rechtsprechung eine Entschädigung nach der Fluggastverordnung von der Fluglinie verlangen (nicht vom Reiseveranstalter!).

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  • Veranstalter storniert einfach meinen Flug
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    ihr seid ein wenig von der Grundfrage abgekommen: ist die Vorgangsweise des Reiseveranstalters rechtens?

    Grundsätzlich ja, denn es gibt keine Vorschrift, die ein Mahnschreiben vor weiteren Inkassoschritten vorschreibt. Das heißt, schließt ein Konsument mit einem Unternehmen einen Vertrag, sind üblicherweise auch Zahlungsbedingungen akzeptiert worden. Erfüllt nun der Kunde diese nicht, hat der Unternehmen das Recht, die Leistung zu verweigern, da der Kunde "vertragsbrüchig" wurde. Darüber hinaus können anfallende Kosten für das Inkasso dem Kunden weiterverrechnet werden.

    Unterbrechung.

    ... in Österreich kann er dies allerdings nur unter der Voraussetzung, wenn das Unternehmen vor Vertragsabschluss in seinen AGB darauf hinweist, dass Inkassospesen zu Lasten des Kunden gehen und deren Höhe exakt angeben! Ob ähnliches in Deutschland existiert, weiß ich aber nicht!

    Jedenfalls gibt es Urteile, dass auch in Deutschland pauschale Rücklastgebühren nicht zulässig sind(Ryan-Air-Urteil).

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Übernachtungskosten bei Flugplanänderung Pauschalreise
    mosaikM mosaik

    Mir ist eine offene Frage aufgefallen:

    Hat der Reiseveranstalter den Passus bzgl. kostenfreier Stornierung / kostenpflichtige Übernachtung bei Änderung / Wegfall des (der) Zubringerfluges(flüge) bereits in seiner Reiseausschreibung / Katalog / Angebot angeführt oder erst auf seiner Bestätigung?

    Trifft Reiseausschreibung zu - hat man diese Kondition mit Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen.

    Trifft zu, erst mit der Reisebestätigung, dann muss man es so nicht hinnehmen und könnte (vorsichtig) ausgedrückt möglicherweise doch vom gesamten Vertrag zurücktreten. Dazu müsste man aber Ausschreibung, unterschriebene Buchungsbestätigung und Rückbestätigung im Detail kennen.

    Bei dem BGH Urteil "Zug zum Flug" bin ich auch vorsichtig, da ich das Urteil in voller Länge kenne und der Grund, weshalb der BGH dies so sah, im gesamten Erscheinungsbild der Bewerbung und der Reisedokumente lag. Die Zuggutscheine waren auf dem Voucher-(Gutschein)-Papier des Reiseveranstalters ohne erkennbaren Unterschied als Fremdleistung zu den sonstigen Voucher in diesem Gutscheinheft gedruckt (war aber nur ein Punkt).

    Somit bliebe noch die Überlegung, wenn mehrere Flugabschnitte in einem Flugscheinheft zusammen übergeben werden, inwieweit hier eine durchgehende Beförderungspflicht vorläge. Aber diese Überlegung ist deswegen überholt, weil der Konsument ja deutlich vor Abreise und somit deutlich, bevor er die Flugscheine in Händen hält, von dieser Flugplanänderung informiert wurde.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zug zum Flug und Streik
    mosaikM mosaik

    chepri wrote:

    Kourion wrote:
    Da gab's doch mal so ein Urteil bezügl. einer Verspätung des Zuges...

    Nachlesen kann man z.B. Hier

    WENN die RV ihre Formulierungen geändert haben, ist alles im Recht. Ich finde aber, das BGH-Urteil in Ordnung, auch wenn die RichterINNEN §§ bemüht haben und nicht Herrn Führich.

    in diesem Punkt gebe ich dir völlig Recht. Die Richter des Bundesgerichtshofs beziehen ihr Wissen für Entscheidungen ausschließlich aus einem Paragrafen BGB und lassen sich nicht durch allfällige andere Urteile oder Berurteilungen irgendwelcher dahergelaufener Juristen oder Professoren von Universitäten beieinflussen. Sie erhalten ihr Wissen quasi eingegeben meint aber freundlich gemeint 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisewarnungen - Stornierung
    mosaikM mosaik

    chepri wrote:
    Es ist immer wieder erheiternd, wie vehement Kulanz gefordert wird, wenn es darum geht, dass der Reiseveranstalter seine vertraglichen Rechte nicht geltend macht.

    Aber wehe, wenn der Reiseveranstalter seine Pflichten vernachlässigt, und entgegen der Katalogausschreibung das AI-Angebot schon um 23.45Uhr endet, anstatt um 24.00Uhr. Da heißen dann die Fragen hier: "Wieviel Minderung steht mir zu", anstatt ein wenig kulanter darüber hinwegzusehen.

    Offensichtlich gelten unbequeme Vertragsbestandteile immer nur für die Gegenseite.

    gefällt mir, wie und was du schreibst 😉   - ist auch meine Ansicht! 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Bauarbeiten am Pool/Schadensersatz??
    mosaikM mosaik

    Frankie187 wrote:
    Wow, danke für die schnellen Antworten.

    Was heißt denn kostenlose Umbuchung? Ich habe ein entsprechendes Hotel beim RV gesehen kostet aber 80 Euro pro Person mehr. Muss ich die dann zahlen? Sorry aber ich kenn mmich im Reiserecht überhaupt nicht aus.

    Unter der Annahme, dass die Baustelle doch mehr als nur unbedeutend ist, muss ein Reiseveranstalter dem Kunden entweder einen kostenlosen Rücktritt anbieten oder eine zumindest kostenfreie Umbuchung, sofern er noch aufgrund seines Angebots dazu in der Lage ist (allfällige Mehrkosten für die neue Reise muss der Kunde aber selbst bezahlen; der Reiseveranstalter muss auch nicht Angebote von anderen Reiseveranstaltern anbieten).

    Mehrkosten müsste der Veranstalter nur dann übernehmen, wenn man anreist, vor Ort feststellt, dass der Lärm unzumutbar ist. Dann muss der Reiseveranstalter entweder eine gleichwertige oder höhere Leistungen ohne Aufpreis anbieten. Bei einer minderen Leistung hat er auf jeden Fall die Preisdifferenz zwischen der gebuchten  und der erhaltenen Leistung dem Kunden zurückzuzahlen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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