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  • angeblich falsche Reisedokumente,Opa und sein Enkel durften nicht mitfliegen!
    mosaikM mosaik

    Entgangene Urlaubsfreuden wird man in diesem Fall wahrscheinlich nicht einklagen können.

    Wohl aber natürlich den entstandenen Schaden. Die Frage wird aber die Beweisbarkeit sein: welcher Mitarbeiter genau war es? War der Kinderausweis vielleicht abgelaufen?

    Nun gut, Ihr habt ja einige Zeugen, die die Sache erleichtern können. Meines Wissens nach können deutsche Konsumenten an ihrem Wohnsitzort oder im Land, in dem der Leistungserbringer seinen Firmensitz hat, wahlweise die Klage einbringen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verhalten der Fluglinien gegenüber dem neuen EU Recht
    mosaikM mosaik

    danke @kimaugust!

    genau das sag ich doch die ganze Zeit: wer glaubt, es sei einfach, der könnte sich in manchen Fällen irren. Nix anderes will ich rüber bringen. Jeder hat recht, aber ob er mit seiner Begründung recht bekommt, ist eine andere Sache.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verhalten der Fluglinien gegenüber dem neuen EU Recht
    mosaikM mosaik

    ich werd das Buch zurück schicken und den Beruf an den Nagel hängen!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verhalten der Fluglinien gegenüber dem neuen EU Recht
    mosaikM mosaik

    Natürlich gibt es zig Fachbücher - ich wollte aber hier eines der großen Standardwerke zitieren, von denen es nur drei oder vier in der deutschen Literatur gibt. Daneben haben zahlreiche Autoren über Detailkapitel Bücher herausgebracht, von denen ich ebenfalls eine Reihe schon besitze. Bin übrigens in keiner Weise finanziell am Vertrieb solcher Bücher beteiligt. Aber ich gebe schon gerne auch auf meiner Homepage Buchtipps, weil ja nicht jedes Buch für jeden geeignet ist.

    Zum Thema Wissen oder Unwissenheit von Laien. Ich bin hier gar nicht der Meinung, dass Fachleute ihr Wissen für sich behalten sollen und die Touristen dumm sterben lassen - sonst würde ich wohl nicht in mehreren Foren Zeit investieren und meine Meinung kund tun.

    Was aber manchmal Diskussionen erschwert sind Teil-Kenntnisse mancher Personen. Durchaus nicht falsch, aber im Gesamtzusammenhang eben doch nicht für diesen oder jenen Fall treffend. Nun kann man aber nicht bei jeder Frage Abhandlungen schreiben (wie wir sie in diesem Thread mal doch wieder haben). Es kommen eben nur auch wieder Teilantworten rüber. Die wieder von manchen aufgegriffen und als unsachlich verworfen werden.

    Ich nehme für mich auch nicht in Anspruch, die Weisheit mit dem Löffel gegessen zu haben - ich habe schon mehrmals Fehler hier eingestanden (aber auch Anwälte können sich irren oder sind unwissend in manchen Fachfragen...). Daher finde ich es auch immer gut, wenn manchmal auch "aggressive" Rückmeldungen kommen, solange sie nicht untergriffig werden.

    Ich meine, jeder Fachmann - egal auf welchem Gebiet - musste sich sein Wissen erlernen. Nur das "wie" ist halt oft umstritten. Aber ich kann damit gut leben.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verhalten der Fluglinien gegenüber dem neuen EU Recht
    mosaikM mosaik

    danke @sokrates für die vielen ehrenvollen Titel, aber sag bitte du zu mir und Peter... (wo ich doch nie Latein gelernt hab'). Doch zum Thema.

    zum Thema - hat er!
    nämlich
    es gelesen
    und zwar genau - hier ein Beispiel:

    VO 261/2004 Einleitung Abs. 14
    Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln****und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

    Nun zu Dr. Führich (sein Buch befasst sich schon noch mit a bisserl mehr als der VO...):

    ... Kommt der Grund der Nichtbeförderung oder Annullierung daher aus ihrer betrieblichen Sphäre, kann sie sich nicht entlasten [gemeint: die Fluglinie]. Hierzu gehören .... Flugausfall aus technischen Gründen (Anm. 232)... Streik des Personals des Luftfrachtführers... (Anm. 234)

    Anm. 232 - BGH NJW 1979, 495: AG Bad Homburg RRa 2001, 13.
    Anm. 234 - LG Frankfurt/M ZLW 1998, 91

    So, nun haben wir zwei Urteile, die vor Inkrafttreten der VO ergangen sind. Nun wird sich der eine auf diese Urteile stützen und Entschädigung verlangen, obwohl diese Gründe in der VO ausgenommen sind. Und der andere wird sich auf die VO stützen und meinen, er müsse nicht zahlen.  Das sind die Knackpunkte in der Verordnung.

    Noch ein Beispiel:
    Was ist Nichtbeförderung? Im Sinne der Rechtsauslegung von Dr. Führich: ...eine Verlegung auf einen anderen Flug im Sinne des Art. 3 IIb der EG-Ausgleichs VO erfüllt den Tatbestand der Nichtbeförderung.

    Was aber, wenn der gebuchte Flug annulliert und 20 min. später, eine Stunde später ein Flug geht? Der Erklärung oben: Ausgleichszahlungpflichtig; die Airlines: es handelt sich um eine Verspätung --> keine Zahlung.

    Also auch hier muss man dann vor Gericht ziehen und seine Ausgleichszahlung zu erstreiten.

    Und so weiter. Daher ist für mich die VO nach wie vor nicht restlos "klar" und Diskussionen wie diese geben wieder neue Ansichtspunkte. Das zweite Beispiel ist für mich persönlich schon ganz klar. Nur muss man beim Streiten immer damit rechnen, dass der Gegner eine völlig neue Interpretation findet. Die dann vielleicht dem Richter einleuchtet.

    Also in diesem Sinne weiter diskutieren - so wird noch was aus uns!
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verhalten der Fluglinien gegenüber dem neuen EU Recht
    mosaikM mosaik

    Gott-sei-Dank weiß ich, dass ich trotzdem ein Fachmann bin... Aber ich muss es net unbedingt jetzt beweisen...

    Es gab bisher keine Auslegungen von Rechtsexperten zur Verordnung über Annullierung, Überbuchung oder Verspätung der EU. Dieser Tage ist ein Fachbuch von Prof. Dr. Führich aus Kempten erschienen, der sich bereits sehr ausführlich mit dieser Verordnung und seinen Konsequenzen auseinandersetzt.

    Ich werde aber hier jetzt net seitenweise zitieren, damit dann wieder "Experten" "fachlichen" "Kommentar" dazu geben. Wen es interessiert, der möge es sich kaufen: € 116.-- zzgl. Versandkosten, 1.070 Seiten stark - eine Rechtsbibel, für die, die sich damit verstehen.

    Aber soweit möchte ich doch noch präzesieren: Gemäss Prof. Dr. Führich würde man in der Mehrzahl der strittigen Fälle sehr wohl Geld bzw. Recht bekommen. Allerdings, und da sehe ich den Zusammenhang mit Karl seiner Meinung: man müsste hier die Fluglinien stärker in die Pflicht nehmen: durch Klagen, durch empfindlichere Sofort-"Strafen".

    War ich bisher der Meinung, dass diese Verordnung mehr oder weniger zahnlos ist, so hat mich gestern das erste Durchblättern des Buches anderes belehrt. Und genau das ist es, was halt manche nicht verstehen (wollen oder können...). Reiserecht ist in vielen Punkten kein fixes "ja" oder "nein", sondern eine Materie, die sich durchaus wandeln kann.

    Das heißt, auch ich werde manche bisherige Auffassung nun korrigieren. Was aber nicht heißt, dass ein Anwalt wieder eine andre Ansicht hat. Denn jeder wird stets versuchen, einen Fall aus seinem besten Blickwinkel zu interpretieren. Die unterschiedlichen Richtersprüche machen ja auch deutlich, dass es bei vielen Fragen einen weiten Entscheidungsspielraum geben kann.

    Soviel zu diesem Thema von einem Nichtfachmann, der es aber gerne aushält, ein solcher zu sein.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verhalten der Fluglinien gegenüber dem neuen EU Recht
    mosaikM mosaik

    Lieber Karl,

    du hast es wieder einmal auf den Punkt gebracht: es gibt nämlich gar keine Sanktionen...

    Im Artikel 16 - Verstöße - .... jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung ... die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend (!!!) sein...

    Nun habe ich gerade gestern die Neuausgabe "Reiserecht" Dr. Führich geliefert bekommen und darin schon gelesen. Freunde, ich sage Euch, ich muss meine gesamte Denkweise umstellen! Was man da alles mit Fluglinien machen könnte - vorausgesetzt, man hat genügend Nerven, Zeit und Willen...

    Ich persönlich fand allerdings diese Verordnung immer schon a bisserl deppert, weil da derart viel Konfliktstoff vorprogrammiert ist. Aber warten wir einmal ab, wie es sich entwickelt - die Verordnung ist ja erst knappe sieben Monate im "Dienst".

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • "Aufgedrängte Bereicherung"
    mosaikM mosaik

    Danke für die Blumen, die man mir manchmal streut (manchmal bekomm ich ja auch Asche nachgeworfen...).

    zum Teppichurteil

    auch da war es ähnlich: Wenn zwischen einem Reiseveranstalter und einem Teppichhersteller in der Türkei enge Geschäftsbeziehungen bestehen bis hin zu Gewinnabsprachen und der Reiseveranstalter regelmäßig Besuche seiner Reisenden zu dem Teppichhersteller organisiert, findet auf einen Vertragsabschluss eines deutschen Reisenden über einen Teppichkauf während einer dieser Verkaufsveranstaltungen deutsches Recht Anwendung. Die auf Abschluss eines solchen Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung kann widerrufen werden.
    LG Tübingen, Urteil vom 30. 3. 2005, 5 O 45/03

    Allerdings möchte ich anmerken, dass dieses Urteil für meine Begriffe schon hart an der Grenze der Vernunft liegt. Denn wenn jetzt dann ein Teil einfach einkaufen gehen kann und nachher sich wieder freikauft in Deutschland, na gute Nacht.

    Aber wie ich schon mehrmals erwähnte - wichtig bei solchen Präzendenzfällen ist immer die genaue Urteilsbegründung. Und da kann es von Fall zu Fall sehr unterschiedlich aussehen.

    Nochmals auf die Ausflüge zurück zu kommen.

    Natürlich muss nicht jetzt jeder Veranstalter in seinem Katalog oder Unterlagen gleich alle vor Ort buchbaren - bei der örtlichen Agentur buchbaren Ausflüge samt Preise vorab dem Kunden mitteilen. Es geht um die Intensität und Zusammenhang Veranstalter - Reiseleiter - Ausflug: hier muss vor Ort der Veranstalter dafür sorgen, dass da strikt getrennt wird und der eigene Reiseleiter nicht (unüblichen) Druck ausübt.

    Auch dieses Urteil gilt nicht, wenn man in Side an die Reception geht, dort einen Ausflug bucht und im nachhinein meint: ach, der war nicht so toll, da gehen wir jetzt mal zum Veranstalter und ...

    Gerade die Thematik Ausflüge ist sehr vielfältig:
    die Teilnehmerin, die auf eigenen Wunsch ein Allradfahrzeug fahren wollte und verunglückte und mit ihr noch Mitreisenden --> keiner hatte Glück mit der Klage des Veranstalters; und andere Fälle

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • "Aufgedrängte Bereicherung"
    mosaikM mosaik

    @kimaugust

    die Rechtssprechungen bei Verspätungen gehen sehr weit auseinander. Ich meine, dass da jeder Richter seine persönliche Ansicht hat, denn von null Prozent bis 100 Prozent von einem Tagespreis reichen da die Urteile. Es wird sicherlich auch eine Uhrzeitsache sein, auch was in den Ausschreibungen - Katalog stand, ob hier ein Mangel vorliegt oder nicht.

    Wobei Verspätungen beim Hinflug die letzten Jahre bereits mit der von dir erwähnten Regelung entschädigt wurden.

    Man müsste sozusagen jeden einzelnen Fall vor Gericht bringen, mal gewinnnen, mal verlieren...

    @salvamor41

    das ist eine längst bekannte Tatsache, die nur viel zu selten von Kunden aufgegriffen wird.

    Also, in den Ausübungsvorschriften für Reisebüros haben die EU so genannten Informationsvorschriften erlassen. Unter anderem müssen dem Kunden vor Buchung Programm, Reiseablauf und alle eventuell anfallenden Kosten wie Visagebühren, aber eben auch - fakultative (also nicht im Pauschalpreis inbegriffene) Ausflüge, die von diesem Reiseveranstalterangeboten werden, eventuell erst vor Ort, zur Kenntnis gebracht werden. Er muss wissen, womit er zu rechnen hat.

    Das bedeutet, der Reiseveranstalter muss im Katalog, spätestens bei Buchung, bekanntgeben, ob, welche und zu welchem Preis er wann wo welche Ausflüge durch einen Vertreter von ihm anbieten wird.

    Nun kann ich mir vorstellen, dass in manchen Ländern die örtlichen Reiseleiter a) nicht genau wissen, was sie dürfen und was nicht b) es selbst wenn sie es wissen, das nicht so genau nehmen und c) den Charakter und die Eigenschaften einer rechtsmässigen Vertretung des Reiseveranstalters darstellen...

    Und da wird der Richter eingehakt haben: Ein Reiseveranstalter hat nämlich auch einen so genannte Sorgfaltspflicht bzlg. seiner Leistungen und seiner so genannten Erfüllungsgehilfen (das sind jene Personen und oder Unternehmen, die im Auftrag eines Veranstalters vor Ort tätig werden: Busunternehmen, Agenturen, Reiseleiter, Hotels usw.) - will heißen, wenn dem Richter die Aussagen so dicht erschienen sind, dass der Kunde nicht wissen oder erkennen konnte, dass es sich hier NICHT um einen Vertreter vom Reiseveranstalter gehandelt hat, dann muss sich der Reiseveranstalter das anrechnen lassen: dass er vor Ort Ausflüge verkauft, die er nicht korrekt angekündigt hat. Der Reiseveranstalter hat schließlich seine Partner "sorgfältig" auszuwählen und über deutsches Recht zu informieren.

    Zum Thema: warum bucht ein Tourist etwas was er will?

    Wer von Euch hat schon mal Reiseleitungen gemacht?

    Das geht nämlich so: Reiseleiter: "Wir machen jetzt folgenden zusätzlichen Ausflug - wer will da nicht mitmachen? Es müssen aber mindestens ... sein, sonst können wir den Ausflug nicht durchführen. Und das wäre doch schade..."

    Pfui, und da willst du, Otto, nicht mitmachen? Wie stehst du denn da vor den anderen? Als Knauserer? Also fahr ich halt mit - gruppendynamische Zwänge laufen da ab, keiner will sich outen, und innerlich kocht er und zahlt.

    Daher hat der Gesetzgeber diesem Treiben einen Riegel vorgeschoben.

    Er sagt: wenn ein Ausflug, der nicht in der Ausschreibung angekündigt war, gegen zusätzliches Entgelt vor Ort angeboten wurde und man - unter psychologischen Zwang daran teilgenommen hat - muss der Veranstalter den vollen Preis des oder der Ausflüge wieder rückerstatten - auch wenn der Kunde daran teilgenomment hat.

    Da hilft kein wenn und aber vom Reiseleiter - daher: nur Ausflüge verkaufen, die im Katalog, in der Reiseausschreibung stehen bzw. standen!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchung aus Sonderkatalog Costa-Kreuzfahrten
    mosaikM mosaik

    Lieber Jürgen,

    im BGB heißt es bei den Informationspflichten für Reiseveranstalter:

    <h3 align="center">§ 4
    Prospektangaben</h3>
    (1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:<ol><li>Bestimmungsort, </li><li>Transportmittel (Merkmale und Klasse), </li><li>Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung), </li><li>Mahlzeiten, </li><li>Reiseroute, </li><li>Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, </li><li>eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.</li></ol>
    Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.

    im §651 a Abs. 4:

    Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.

    ---> das sind Gründe, weshalb ein Veranstalter seinen Preis nachBuchungsabschluss erhöhen darf.

    (5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

    ---> darin wird sogar unter bestimmten Voraussetzungen Änderungen nach Reiseabschluss zugelassen.

    Die Interpretation "..sofern er dies im Prospekt vorbehalten hat..." mag jetzt in der Tat Auslegungssache sein: Rechen- u. Kalkulationsfehler braucht er sich nicht vorbehalten, weil eine sittenwidrige Klausel; er muss aber auch nicht abschliessen, wenn er nicht will; folglich die Frage: kann man einen Veranstalter vor Abschluss zu einem Abschluss zwingen, sofern die Einladung zum Angebot in Form eines Katalogs erfolgte? Zumal ja eine Senkung wäre und gar keine Erhöhung.

    Das müssten jetzt Anwälte ausstreiten. Ich meine, nein.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchung aus Sonderkatalog Costa-Kreuzfahrten
    mosaikM mosaik

    Nein, ein Katalog oder ein Sonderfolder sind noch keine "Willenserklärung".

    Zitat:

    Die Kundgabe eines Willens mit rechtlicher Relevanz ist eine Willenserklärung (Abkürzung: WE). Rechtsgeschäfte wie etwa ein Kaufvertrag bestehen in der Regel aus zwei Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme. Willenserklärungen können formlos gültig sein. Sie können auch durch ein beliebiges, entsprechend deutbares Verhalten (z.B. die stillschweigende Bezahlung des Kaufpreises) abgegeben werden. Die Erklärung des Willens muß also irgendwie nach außen erkennbar gemacht werden. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, beispielsweise Kündigungen, werden erst mit ihrem Zugang beim Geschäftspartner wirksam. Sie müssen im Gegensatz zu den nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen, z.B. einem Testament, einer anderen Person zur Kenntnis gebracht worden sein. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist zudem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt ihrer Erklärung.

    Zitatende.

    Die eine Willenserklärung:
    Kunde sieht was im Katalog und teilt dem Veranstalter durch Anfrage mit, er möchte gerne buchen

    die andere Willenserklärung:
    ist dann die Bestätigung, also die Annahme des Wunsches des Kundens, die Buchung möge beidseitig angenommen werden.

    Somit ist ein Katalog die Einladung zur Angebotslegung - ein freibleibendes Angebot vorbehaltlich Annahme des Anbieters.

    Zum Thema Kleber usw... grundsätzlich stimme ich natürlich zu, dass ein Anbieter bei Änderungen seiner Produkte einen Hinweis beilegen sollte. Allerdings in der schnelllebigen Zeit und den Massen von Schriften mag es wohl auch eine Geldsache sein, dies nicht immer zu tun.

    Ich kann nicht beurteilen, ob diese "Unterlassung" rechtliche Folgen für ein Unternehmen hätte. Aber ich denke, der Hinweis vor Buchungsabschluss - Willensübereinkunft der Parteien - muss reichen.
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 5,5 Stunden Flugverspätung
    mosaikM mosaik

    möchte ausnahmsweise mal sehr provokant auf die letzte Frage anworten: anstelle Abflug am letzten Tag mitten in der Nacht - bequeme Abholung um 10 Uhr nach einem letzten genüsslichen Frühstück: gibt es Ansprüche?

    ...ja, die gibt es - der Reiseveranstalter kann das zu viel konsumierte Frühstück und die zusätzlichen Urlaubsstunden nachverrechnen...

    wie gesagt, provokant, denn manchmal versteh' ich die Welt nicht mehr. Nun hat man einen letzten fast echten Urlaubstag, wie es hunderte hier in den Foren stets einmahnen - und dann ist es auch nicht gut... wie soll ich armer Mensch denn das verstehen????

    Nix für ungut, aber nur durchs Fragen kommt man weiter...

    herzlichst
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchung aus Sonderkatalog Costa-Kreuzfahrten
    mosaikM mosaik

    ...Katalog nicht eingezogen...

    a) wo hast du den Katalog her?
    b) wenn aus einem Reisebüro...
    c) ... dann haben die sicher ein Rundschreiben von Costa erhalten, dass Preise darin nicht mehr gültig sind...

    also auch hier: wenn dir nicht der Katalog gerade eben direkt von Costa zugeschickt worden war, wird Costa in diesem Punkt - Katalog - wahrscheinlich aus dem Schneider sein.

    Das mit der Optionsbuchung wäre noch interessant: hat dein Reisebüro tatsächlich eine Optionsnummer für die Vorreservierung erhalten? Und gibt es davon einen Originalausdruck aus dem EDV-System von Costa (via AMADEUS/TOMA)? Dann sähe die Sache vielleicht wieder anders aus.

    Denn wäre auf diesem Ausdruck der Preis und Kab.-Kat. bestätigt, lediglich Dir eine Annahmefrist = Option gewährt worden, dann müsste Costa diese Option bei Fixbuchung akzeptieren.

    Hat aber das Reisebüro alles tel. gemacht...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchung aus Sonderkatalog Costa-Kreuzfahrten
    mosaikM mosaik

    noch ein paar Anmerkungen:

    hast du schon eine Buchungsbestätigung vorliegen oder wartest du noch auf diese - letzteres bedeutet, du hast noch keinen gültigen Reisevertrag...

    ...das wiederum bedeutet, dass eine Klage auf Differenzzahlung ins Leere ginge

    ... ausgenommen Costa hätte dich ungebührlich lange auf ihre bisherige Nachricht warten lassen und dir damit eine günstigere Ersatzbuchung durch die Lappen gegangen wäre

    Costa Kreuzfahrten gibt zumindest im Internet sich als Veranstalter mit Sitz in der BRD an - somit eine "klagbare" Adresse.

    Zum Ausgebuchtsein und trotzdem Folder:

    Natürlich ist es möglich einen Sonderfolder herauszubringen, auf dem teilweise oder alle Kabinenkategorien schon ausgebucht sind. Eine deutsche Handelskette hat heuer eine Aktion mit stark verbilligten DB-Fahrkarten groß angekündigt und war binnen weniger Stunden ausverkauft. Das heißt, Reisebüros und andere touristische Systeme könnten durchaus binnen weniger Stunden - wartende - Kunden fix gebucht haben.

    Auch ist es legal und zulässig, einen Sonderfolder herauszubringen, bei dem bereits Kategorien vor Erscheinen - durch Voraussbuchungen - vergeben sind. Ich sehe darin keinen Verstoss gegen UWG. Nur die gebuchten Passagiere in diesen Kabinenkat. müssen auch tatsächlich diesen - vergünstigten - Preis erhalten haben (alles andere würde wieder gegen UWG verstoßen).

    Also frag lieber mal deinen Anwalt bevor du "Ersatz" buchst, was er meint. Denn wie gesagt, wenn kein Vertrag zustande gekommen wäre, kann man auch niemanden klagen...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchung aus Sonderkatalog Costa-Kreuzfahrten
    mosaikM mosaik

    Danke schön liebe Heike!

    Ich hoffe halt immer, meine Gedanken verständlich hinüber zu bringen. Denn schließlich darf ich nicht bei allen voraussetzen, dass sie sich überall auskennen.

    "Vermeide fachspezifische Ausdrucksweisen gegenüber Fremden, soweit du es vermeiden kannst..."

    Weiterhin gute Unterhaltung und Informationen
    wünscht
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchung aus Sonderkatalog Costa-Kreuzfahrten
    mosaikM mosaik

    § 651 a  Abs. 4:

    (4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.

    bezieht sich nur auf bereits abgeschlossene Reiseverträge!

    Nochmals:

    • ein Rechenfehler-Vorbehalt ist rechtsunwirksam, daher muss er auch nirgendwo stehen --> es handelt sich dabei um eine "sittenwidrige" Klausel;

    • ein Katalog oder Teile davon können jederzeit eingezogen, geändert, für ungültig u.a. erklärt werden

    • jeder(s) Unternehmer(n) kann auch ohne Angabe von Gründen die Annahme einer Buchung - den Verkauf seiner Waren verweigern (hier mag es Ausnahmen geben zgl. Versorgungspflichten...).

    • beispielsweise kann jederzeit eine Fahrt aus einem Katalog abgesagt, nicht durchgeführt werden, dann könnten zehnmal ein freier Bus, ein freies Flugzeug, ein freies Hotel sein - egal, ob der Katalog im Umlauf wäre oder nicht;

    Bei allen angeführten Möglichkeiten steht als Bedingungen, dass noch kein Reisevertrag vorher zustande gekommen ist!

    der einzige Punkt, der klagbar wäre: wenn man dem Veranstalter etwas gegen das UWG (Unlauterer Wettbewerb Gesetz) nachweisen könnten: beispielsweise eine zu geringe Menge entsprechend der zu erwartetenden Nachfrage: was natürlich bei einem Kreuzfahrtschiff wegfallen würde; oder dass er "arglistig" falsche Preise veröffentlicht hat - wird auch schwer sein, denn Fehler in Drucksorten passieren und mir ist es selbst mehr als einmal passiert, dass alles verteilt war, bevor ich den Fehler entdeckt hatte.

    Auch die angesprochenen Informationspflichten greifen erst im Moment der Buchung. Das heißt, ein Veranstalter könnte gar keine Informationen in einem Flugblatt  abdrucken, sie aber vor Buchung  - wie auch immer technisch - dem Kunden zur Verfügung stellen. Dann würde er immer noch nicht gegen die Bestimmungen verstossen. Im Übrigen werden Flug-, Falt-. Sonder-  und Werberblätter anders betrachtet bei der Auslegung der Informationspflichten als (Haupt-) Kataloge.

    Fazit: so lange kein Vertrag abgeschlossen ist, kann man bestenfalls wegen UWG klagen, sicherlich nicht aber auf irgendeine Art der Vertragserfüllung... mangels Vertrag....

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Buchung aus Sonderkatalog Costa-Kreuzfahrten
    mosaikM mosaik

    Rechtlich schaut die Sache so aus:

    a) selbst ein Hinweis: "Rechen- und Kalkulationsfehler vorbehalten" würde einem Veranstalter nichts mehr helfen, wenn die Buchung bereits - zu dem abgedruckten - Preis bestätigt wäre; Rechen- und Kalkulationsfehler gehen immer zu Lasten des Veranstalters

    b) anders die Situation, wenn ein Veranstalter noch vor oder bei einer Buchung auf einen Fehler in seinen Ausschreibungen stösst: dann kann er sehr wohl das Zustandekommen des Reisevertrages ablehnen und nur zu seinen - neuen - Preiskonditionen anbieten. Der Kunde kann dann annehmen oder ablehnen.

    c) ein Katalog ist lediglich "die Einladung zur Angebotslegung". Das heißt sehr einfach übersetzt:

    Kunde sieht in einem Katalog ein Angebot
    Kunde will dieses buchen und geht in ein Reisebüro
    Kunde sagt sozusagen mit der Buchung: Lieber Veranstalter ich will gerne das von dir mögliche Angebot ... erwerben - kannst du mir bitte ein verbindliches Angebot machen?
    Veranstalter druckt Bestätigung aus oder  - im Reisebüro - vergibt eine Vorgangsnummer: das heißt übersetzt: danke lieber Kunde für deine Anfrage; ja, ich kann dir dein gewünschtes Angebot auch noch verbindlich anbieten - sprich bestätigen;

    danach gelten eben wieder andre Spielregeln, wenn einer der beiden was verändern will.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 5,5 Stunden Flugverspätung
    mosaikM mosaik

    Karl-Heinz hat das schon richtig ausgeführt. Allein, es wäre jetzt noch zu hinterfragen, ob es sich um einen reinen Flug gehandelt hat oder um ein Pauschalarrangement.

    Denn eine Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise gilt ab vier Stunden als Reisemangel. Für jede weitere, angefangene Verspätungsstunde stehen dem Kunden meist fünf Prozent vom Wert eines Reisetages zu: 7 Tage -> € 700.-- --> 1 Tag --> € 100.-- --> davon je angefangene Stunde € 5.--

    So gesehen wären € 15.-- wahrscheinlich im Rahmen des Denkbaren.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisemängel - soviel können sie mindern
    mosaikM mosaik

    und die vom Kemptener Reiserechtsexperten Dr. Führich auf der Basis dieser Frankfurter Tabelle erstellten "Kemptener Tabelle" zeigt ganz deutlich, was Andrea meint:

    Ein Gericht berurteilt Mangel X mit 0 Prozent Entschädigung.
    Ein anderes mit 100 Prozent...

    Was für Laien manchmal schwer verständlich ist: ein Kurzurteil: "...Das Gericht XY verurteilte den Reiseveranstalter Z zu XX Entschädigung für ..." hat nämlich meist eine Langausführung: fünf, 10 oder mehr DIN-A-4-Seiten; in denen werden die Gründe für diese Entscheidung angeführt. Und diese können in der Tat von Fall zu Fall ganz unterschiedlich sein.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugverspätung - Preisminderung?
    mosaikM mosaik

    laut Ausgangsposting von Kamikaze_38 handelt es sich um eine Pauschalreise.

    Daher ist die Verordnung über Überbuchung, Ausfall oder Verspätung nur bedingt zur Anwendung zu bringen.

    Darüber hinaus sagt die Verordnung der EU über Verspätungen a) dass sie bei Abflugshäfen in einem EU-Land für eine Fluggesellschaft mit Firmensitz in einem EU-Land anzuwenden ist - also bei Abflug aus einem Drittland gar nicht anzuwenden ist - zumindest wird darüber nocht gestritten

    b) dass bei Verspätungen es keine Entschädigungszahlungen gibt, sondern nur Verpflegung und Unterkunft.

    Allerdings eines ist mir erst heute am Posting aufgefallen: Der Landetag in Deutschland war dann wohl aufgrund der Flugverschiebung erst der nächste Tag, also ein Tag nach Urlaubsende. Das stellt aber dann tatsächlich einen Reisemangel dar. Hier sprechen die Gerichte zwischen 5 und 30 Prozent anteilig von einem Reisetag Entschädigungen zu (14 Tage kosten € 1.400.- --> ein Tag --> €100.-- und davon 5 bis 30 Prozent).

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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