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  • Muß jede Airline akzeptiert werden?
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    die Richter entscheiden hier im Einzelfall. Es gibt Urteile, die dem Kunden recht gaben, den Antritt der Reise zu verweigern. Andere hatten Pech und bekamen weder Geld zurück, noch waren sie in den Urlaub geflogen.

    Tunisair - Hapagfly ... war es nicht ein Segelflug der Hapag von Griechenland nach Wien???

    Ich meine, air berlin, niki, Sunexpress, Tunisair, Condor, Hapag Llyod, Onur Air und wie sie da alle heißen, sehe ich nicht gefährlicher oder ungefährlicher - in Deutschland werden seit Jahren sehr strenge Checks bei Aufenthalten am Boden durchgeführt. Und mit Ausnahme von Onur Air - die mal am Boden bleiben musste, allerdings ohne Bekanntgabe genauer Gründen - die blieben bis heute im Dunklen.. - haben alle Gesellschaften ältere und jüngere Maschinen.

    Ja, wie man bei Helios sah, die ja gar nicht alte Maschinen fliegt, es ist nicht Sache des Alters, sondern der Wartung. Und Wartung, so könnte ich mir vorstellen, hängt mit den Einnahmen zusammen. Und Einnahmen hängen mit der Preisgestaltung von Pauschalreisen zusammen. Und Pauschalreisen dürfen ja nix mehr kosten, sonst schreit wieder ein Teil der Konsumenten auf. Also? Was will der mündige Bürger???

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugzeitenänderung
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    Heute gibt es keine großen Unterschiede mehr zwischen Linie und Charter.

    Der Unterschied besteht hauptsächlich darin, dass der Verkauf von Linienflugsesseln direkt durch die Fluggesellschaft (und seine so genannten IATA-Verkaufsstellen = dazu befähigte Reisebüros) erfolgt, hingegen bei Charterflügen die Fluggesellschaft die Sessel ganz oder teilweise an Reiseveranstalter verkauft, die ihrerseits diese Sessel für ihre Pauschalangebote verwenden.

    Charterflüge haben keinen fixen Flugplan, hingegen Linienflüge (sollten eigentlich) einen über längeren Zeitraum unveränderten Flugplan haben.

    Charterflüge können bei entsprechenden Hinweis auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl auch abgesagt werden, was Linienflüge (eigentlich...) nicht machen.

    Das eigentlich in der Klammer steht für die immer häufiger vorkommende Praxis auch bei Linienflügen, dass sich Flugpläne kurzfristig ändern können. Dies wurde auch bereits von Gerichten als zulässig anerkannt, da der wirtschaftliche Druck und die Veränderungen im Luftverkehr dies notwendig erscheinen lassen.

    Grundsätzlich zum Thema Flugzeitenänderung, mal die rechtlichen Hintergründe außer acht gelassen: es scheint auch ein Zug der Zeit zu sein, dass Zeit-ist-geil... Irgendwie sitzt es fest in vielen Köpfen am An- und Abreisetag schon mit Stunden zu jonglieren. Es ist keine "Pufferzone" mehr für Veränderungen da, man kalkuliert und ist verärgert, enttäuscht, wenn es anders kommt.

    Die Veranstalter werden mit Fragen bzgl. der Flugzeiten gelöchert, drucken diese ab, geben sie bekannt, um sie dann ständig ändern zu müssen. Sie drucken sie nicht ab, verlieren sie Kunden, die mit der Zeit spekulieren.

    Es wäre alles viel einfacher und fairer, wenn es so geblieben wäre, wie es einst war: der Veranstalter versprach am Tag X den Hinflug und am Tag Y den Rückflug - "die genauen Flugzeiten erfahren Sie mit Ihren Reiseunterlagen".

    Aber es ist wie mit vielen Problemen der heutigen Zeit - alle "hausgemacht"...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Schmerzensgeld vom Veranstalter nach Unf ...
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    "Agnes Schwing" wrote:
    Schon erschreckend, wie sich hier Leute positiv zum RV äußern, der Reisen in eine Anlage anbietet, die offenbar nicht sicher war und zum Tod
    eines Jungen führen.

    ...irgendwie nicht richtig mitbekommen: wir äußern uns nicht positiv über den RV, wir äußern uns zu rechtlichen Überlegungen, die in diesem Fall genau umgekehrt sind - oder lese ich nicht mehr richtig?

    "Agnes Schwing" wrote:
    Erschreckend, wie sich minder juristisch bewanderte in Foren äussern.

    ...woraus schließt das die liebe Agnes?

    "Agnes Schwing" wrote:
    Würden diese sich anders äussern, wenn es ihr eigner Sohn´gewesen wäre

    ... dann würde ich alle mir zustehende Rechtsmittel ausschöpfen, um festzustellen, ob und wer welche Schuld daran hat bzw. vom Gesetz her haftet!

    Und genau das wurde in diesem Gerichtsverfahren erkannt: der VA hat eine Haftung, er hat eine Verkehrssicherungspflicht, er hat eine Überprüfungspflicht. Was also, liebe Agnes, ist da jetzt so verwerflich?

    "Agnes Schwing" wrote:
    Oh welche Schande, dass die Reisebranche für von ihr angebotene Produkte haften soll - und auch hoffentlich wird.

    Armes Deutschland, ...wenn ich mir so manchen Kommentar durchlese.

    Agnes

    da musst jetzt aufpassen mit dieser Äußerung - ich habe für eine ähnliche Äußerung hier im Forum bereits privat ein ganz böses Mail erhalten, von einem, der sich mit solchen pauschalen Urteilen persönlich identifiziert. Der wird dir sicher auch so ein böses Mail schicken! Wirst schon sehen!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Benötige Hilfe!! Kurzfristige Hotelabsage des Veranstalters!!
    mosaikM mosaik

    Erfährt man vor Abreise von der Hotelüberbuchung, so hat man

    a) das Recht auf kostenfreien Rücktritt
    b) und darüber hinaus Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Reisevertrags

    man muss Ersatzhotels nicht hinnehmen, schon gar nicht, wenn sie nicht gleichwertig sind..

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Muß jede Airline akzeptiert werden?
    mosaikM mosaik

    Wenn ein Veranstalter einem konkret eine Fluglinie zusichert, also definitiv anbietet: Sie fliegen von A nach B mit C, dann

    a) haftet er auch für die Erfüllung - spricht, C muss es sein
    b) kann er, wenn er eine Änderungsklausel in seinen AGB hat,
    c) eine gleichwertige andere Fluglinie einsetzen, wobei
    d) die Gleichwertigkeit für einen Laien meist nicht oder schwer feststellbar sein wird

    Beispielsweise gäbe es gegen einen Wechsel Hapagfly - Tunisair sicherlich keinen Einspruch, da Tunisair nicht als unsicher gilt und seit vielen Jahren für Charterveranstalter fliegt.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Schmerzensgeld vom Veranstalter nach Unf ...
    mosaikM mosaik

    "Holginho wrote:
    Im Katalog eines Anbieters X wird eine neu erbaute Poolanlage auch deutlichst entsprechend ausgewiesen. Diese ist von den Behörden des Landes und den dortigen Bestimmungen problemlos abgenommen und genehmigt worden - übrigens im Beisein von Vertretern diverser Veranstalter.
    Die Hotelleitung stellt nach wenigen Tagen fest, das der Bodenbelag rigs um den Pool (wie so häufig) unter Wassereinfluß glatt wird und läßt das Ganze erneut abnehmen - wieder erfolgt problemlos eine Genehmigung.

    Das Hotel stellt freiwillig entsprechende Warnschilder auf, die Reiseleiter weisen auf das Problem hin und an Ausweichmöglichkeiten mangelt es in diesem Hotel hinsichtlich Pools auch nicht - deswegen wird der Pool zusätzlich sichernd als "Relax-Pool" deklariert, denn dort wird ja normalerweise weder gerannt, noch gespritzt. Das Hotel ist übrigens kein "Familien-Hotel", falls das evtl. wichtig sein sollte!

    Alles geht nun gut und seinen normalen Gang, bis eines Tages ein Kind (14 Jahre alt) die Liegen seiner Eltern (und einiger anderer Leute) vom Pool aus mit Wasser bespritzt, es dem Vater irgendwann mal "zu bunt" wird, er aufsteht und er (rate mal!)...

    ...ja, hinfällt und sich nicht unerheblich verletzt!

    Die Klage gegen den RV steht wohl leider unmittelbar bevor

    Also, hier gibt es bereits Urteile von früher: a) im Bereich von Wasserflächen ist mit Rutschgefahr auch ohne Hinweisschilder zu rechnen und diese Gefahr liegt im üblichen Risiko des täglichen Lebens.

    Wenn also die Hotelleitung noch zusätzliche Warnschilder aufgestellt hat, würde ich einer solchen Klage gelassen entgegen sehen.

    Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob der Vater "die Einrichtung sachgemäss und ihrer Bestimmung entsprechend genutzt" hat, also der durchschnittlichen Verkehrsmeinung entsprechend...

    Das ist ja das Schöne an vielen Fällen - es hängt oft viel von der Interpretation und der "Schlauheit" des Gegners ab...

    Übrigens, weil da in einem Posting was vom Streiten stand: ich persönlich betrachten alle Beiträge stets als Diskussion, niemals als streiten. Mag schon sein, dass wir nicht immer einer Meinung sind (wäre auch irgendwie fad), mag schon sein, dass ich manchmal halt nix mehr schreib ob so viel Postings, aber streiten? Nein, wir pflegen doch hier die Forenregeln, oder?

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Thema: 16342
    mosaikM mosaik

    wie @emdebo richtig schrieb - auf deine Frage die richtige Antwort: man kann zurücktreten

    will man nicht zurücktreten, nimmt man dieses - neue - Angebot an, dann wurde ein neuer Reisevertrag geschlossen.

    Aber aufpassen auch auf seinen Nachsatz: jedes Gericht kann da anders entscheiden...

    ... einmal für den Kunden, weil da noch drei Kinder sind
    ... einmal gegen den Kunden, weil eine mehrstündige Fahrt mit einem ICE von Frankfurt nach Brüssel zumutbar ist, sofern es "bequem" am selben Tag erfolgen kann...

    Aber ich gehe einmal sehr stark davon aus, da es sich ja um eine Kurzreise handelt, diese Änderungen unzumutbar sind. Dies schließe ich aus mir bekannten ähnlichen Fällen

    Gruß
    peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Schmerzensgeld vom Veranstalter nach Unf ...
    mosaikM mosaik

    "Holginho" wrote:
    Jetzt fehlt nur noch, das die Familie des beim Bombenanschlag auf Djerba verletzten Jungen gegen einen anderen Reiseveranstalter recht bekommt und dieser zur Zahlung verurteilt wird ...dann verliere ich wohl endgültig den Glauben an die deutsche Rechtsprechung im speziellen und Gerechtigkeit im Allgemeinen!

    bei diesem Djerba-Fall ist die Sache ganz anders: der Vorwurf der Anklage lautet: TUI hätte von geplanten Anschlägen wissen müssen bzw. träfe TUI die Pficht, sich Zugang zu geheimdienstlichen Informationen zu verschaffen...

    Da ist aber die Rechtslage schon klarer.

    "Holginho" wrote:
    Das überraschende und auch "besondere" ist hierbei wohl auch, das der tödliche Unfall in einem im Katalog des Veranstalters nicht benannten und angegebenen und zudem zusätzlich kostenpflichtigen Bereich stattfand - und dafür soll dann wirklich ein RV haftbar sein???
    Man darf am IQ und Rechtsverständnis der Richter mehr als zweifeln!!!

    Nein, du brauchst nicht zweifeln...

    Aber ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die von ihm angbotene Leistung = Hotel, Clubanlage zu überprüfen hinsichtlich der Sicherheit. Da die Kunden annehmen durften, das Angebot, zwar gegen Gebühr, aber im Gelände des Hotels bzw. unmittelbar anschließend zum Angebot des Hotels gehöre, stellt sich hier eben sehr wohl die Frage der Haftung des VA.

    Umgekehrt, der VA hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass diese Anlagen nicht zu seinen bzw. den Leistungen seines Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit dem Katalog steht.

    Bei den Beschreibungen trifft einen VA ein sehr hohes Maß an Genauigkeit und eben mögliche Haftungen. Sagen wir, sehr simpel ausgedrückt: alles, was im Katalog erwähnt wird, dafür steht der VA im weitesten Sinne gerade: ...ist ein Museum... steht es so im Katalog und es ist dann keines vorhanden, da könnte man schon wieder... aber das führt hier etwas zu weit.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • LAGO MAGGIORE
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    Der Lago Maggiore zählt nicht zu den allzu warmen Seen. Daher kann es schon sein, dass es im Oktober frisch sein kann... Die Strände sind eher steinig und schmal, teilweise betoniert und je nach Hotel mit einem eigenen Zugang direkt ins Wasser.

    Die Gegend jedoch bietet wirklich zahlreiche Sehenswürdigkeiten: vom schweizer Teil um Locarno - Ascona angefangen, über den Luganer See bis hin zum Como-See mit dem entzückenden Ort Bellagio und natürlich der alten Stadt Como.

    Aber was vor allem im Raum um den Como-See auffällt, ist sehr dichter Verkehr und teilweise sehr aggressive Fahrweisen. Man kann schon mal eine Stunde nach Como in die Stadt von der Autobahnabfahrt brauchen, wenn es blöd hergeht. Aber wenn man Zeit hat und genießen will: eine Fahrt am Westufer des Como-Sees und dann hinüber zum Luganer See sind ein Erlebnis.

    Aufpassen: wenn man in der Schweiz die Autobahn benützt, muss man eine Vignette kaufen - auch wenn man nur fünf Kilometer fährt!

    Gruß
    Peter

    Italien allgemein

  • Der große Katalog-Check
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    Ich kenne den Test leider nicht persönlich, um feststellen zu können, nach welchen Kriterien getestet wurde.

    Persönlich entspricht die Reihung in etwa auch meinen Erfahrungen. Aber ist halt auch immer eine Frage, welche Info man sucht.

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter

  • FORUM NEU KOMMT/ Ausfallzeiten am Dienstag !
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    sehr komfortabel und modern - Gratulation!

    Gruß
    Peter

    Allgemeine Fragen

  • Schmerzensgeld vom Veranstalter nach Unf ...
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    Rechtlich betrachtet käme ein solches Urteil für mich nicht überraschend. Denn einen Reiseveranstalter hat immer schon eine besondere Vorsorgepflicht hin Hinblick auf die Auswahl seiner Partner und Unterkünfte getroffen.

    Da gab es vor etwa 15 Jahren das berühmte "Balkonurteil von Teneriffa". Ein Gast ging auf seinen Balkon, der mit ihm in die Tiefe brach. Der Veranstalter wurde verurteilt, weil er hat sich auch von der bauliche Sicherheit zu vergewissern.

    Im Grunde zielt die rechtliche Regelung darauf ab, dass ein Tourist darauf vertrauen darf, das Urlaubsobjekt unter normalen Urlaubsbedingungen einwandfrei und sicher benützen zu können.

    Diese besonderen Pflichten treffen den Reiseveranstalter für alle in seinem Katalog im Rahmen der Hotelbeschreibung erwähnten Einrichtungen.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisepreisminderung wegen Hurrikan ?
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    mal kurz zusammen gefasst:

    Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet in seinem Katalog über grundsätzlich mögliche Ereignisse, die immer wieder auftreten können, zu informieren. Dazu zählen Hurrikans.

    Bucht ein Kunde im Wissen um die Möglichkeit einer solchen Erscheinung hat er grundsätzlich kein kostenfreies Rücktrittsrecht.

    Dieses träte nur dann ein, wenn ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit das Urlaubsgebiet treffen würde und ein dem Charakter der Reise ausgerichteter Urlaub unmöglich wird bzw. wenn Gefahr an Leib und Leben bestünde.

    Über die Höhe der Wahrscheinlichkeit gibt es unterschiedliche Urteile. Meist neigen die Richter aber zu Wahrscheinlichkeiten deutlich über 50 Prozent.

    Der Kunde kann auch bei Eintritt des Ereignisses den Reisevertrag kündigen, wenn ein weiterer Verbleib nutzlos wäre. Dann steht ihm die Vergütung der nicht konsumierten Nächte / Leistungen zu und eventuell - siehe weiter unten - Gewährleistungsansprüche.

    Tritt eine Naturgewalt - also eine "Höhere Gewalt" - dann tatsächlich auf, so haftet der Veranstalter für die Gewährleistung der Reise, nicht aber für Schadenersatz. Das bedeutet, er muss trotzdem eine mängelfreie Reise anbieten.

    Kann er diese nicht mängelfrei erbringen, muss er entsprechenden Gewährleistungsansprüche zurück bezahlen. Beispiel: Unterbringung nicht 4-Sterne, sondern in 3-Sterne, nicht am Strand sondern im Landesinneren.

    Grundsätzlich gilt, wer Angst vor Naturgewalten hat, kann diese nicht als Einwand bringen, kurzfristig vorher kostenfrei stornieren zu wollen. Diese Entscheidung muss der Konsument vor Buchung treffen - vorausgesetzt - siehe ganz oben - entsprechende Hinweise sind im Katalog zu finden.

    Gleiches gilt natürlich für tropische Regengebiete. Allerdings können hier auch noch andere Punkte einwirken, da tropische Regenschauer zu Regenzeiten nicht in jeder Regenzone gleich intensiv sind und oder lang andauern.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • angeblich falsche Reisedokumente,Opa und sein Enkel durften nicht mitfliegen!
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    ich möchte zur Bemerkung von @goldbaer sagen, dass es im Bereich Niederlande - Belgien und angrenzende Gebiete Deutschland durchaus nicht geiz-ist-geil sein muss, weshalb man einen in NL oder B ansässigen Veranstalter bucht!

    Salzburg - Flughafen München sind 180 km --> tausende Salzburg buchen München nicht nur wegen auch möglichen Preisvorteilen, sondern auch wegen anderem Angebot, wegen Direktflugmöglichkeiten, wegen günstigeren Flugtagen usw.

    Gambia wird sicherlich nicht von jedem deutschen Flughafen mit Pauschalarrangements bedient.

    Daher finde ich es durchaus normal, wenn man als in deutschen Grenzgebieten Wohnender nach Amsterdam fährt. Amsterdam - Raum Essen knapp 200 km...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 5,5 Stunden Flugverspätung
    mosaikM mosaik

    @goldbaer

    zunächst muss ich einmal zugeben, dass mir erst heute auffällt, dass es sich beim Ausgangsposting ja um eine Veränderung des Rückflugs, also nicht des Hinflugs handelt, zu der eigentlich meine bzw. die Antwort von Karl passte.

    Bei der Rückflugänderung ist es ja zum Vorteil des Kundes! Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass es sich um den letzten Urlaubstag handelte. Also der Kunde konnte länger schlafen! In diesem Fall hat er nämlich überhaupt keine Ansprüche.

    Aber zum Thema Hotelnächte - gerne hier meine bereits mehrmals publizierte Antwort zu diesemThema:

    Was sind X Tage Urlaub?
    Bei Pauschalreisen zählen die Nächte. Eine Nacht beginnt international gesehen um 14 Uhr mit der frühestens check-in-Möglichkeit und endet am nächsten Tag um 12 Uhr mit der spätestens check-out-Zeit.  Wann dazwischen das Zimmer tatsächlich bezogen wird, ist nicht relevant, weil man die Nacht bezahlt hat (und es keine stundenweise Benützung von Hotelzimmern gibt, zumindest nicht im seriösen Bereich...).  Da es international auch weit verbreitet ist, nur das Zimmer zu vermieten, also auch ohne Mahlzeiten (Frühstück) , muss man Nächtigung(en) und Mahlzeiten getrennt betrachten.
    Weiß man gar schon bei Buchung von den voraussichtlichen Flugzeiten, besteht überhaupt kein Anspruch auf irgendwelche Rückerstattungen. Bucht man eine Kurzreise und erfährt erst mit Ticket von Nachflugzeiten und fand sich im Katalog kein Hinweis auf diese Möglichkeit, könnte man u. U. eine Minderung bekommen, wegen ungebührlicher Verkürzung. Aber die Urteile dazu sind bisher immer individuell auf die einzelne Klage gewesen. Es gibt hier keine pauschale Urteilsfindung.
    Meist finden sich im Veranstalterkataloge entsprechende Hinweise, dass es zu Abend-Nachtflugzeiten kommen kann, die man dann erst an Hand der Tickets genau feststellen kann. Problematischer ist es für einen Reiseveranstalter, wenn er im Katalog feste Flugzeiten auspreist, womöglich diese sogar werblich noch besonders hervor streicht - in diesem Fall wäre eine gravierende Zeitänderung ein Reisemangel.
    Es wäre auch nicht sinnvoll, lange im voraus bei Fluggesellschaften selbst Zeiten zu erfragen. Der Flugeinkauf mit voraussichtlichen Flugzeiten erfolgt beispielsweise für den Sommer 2006 bereits im Juli oder August dieses Jahres. Nun kann sich dann bis 2006 zig mal der Einsatzplan der Maschinen ändern. Gleiches gilt, wenn beispielsweise jetzt nachgefragt wird für Mai. Ein Super-Frühlingswetter lässt dann die Nachfrage kurzfristig nach Flugreisen ansteigen und die Charterer sind gezwungen ihre Flugpläne neu zu gestalten, um die Auslastung der Maschine zu gewährleisten.
    Wäre die Ankunft im Hotel am Tag 2 um 14:01 Uhr so sagt mir mein Rechtsverständnis, dass die erste Nacht zu vergüten wäre und ein Reisemangel vorläge. Richtig.
    Auch die Frage eines fehlenden Frühstücks - es gab schon öfters darüber heiße Diskussionen: stellt ein nicht konsumiertes Abendessen bei Ankunft im Hotel um Mitternacht oder ein nicht konsumiertes Frühstück wegen baldigem Abflug einen Reisemangel dar oder nicht?
    Meist weisen hier die Veranstalter durch einen entsprechenden Hinweis im Katalog darauf hin, dass kein Anspruch besteht. Das heißt, Mehr- oder Minderleistungen bei Verpflegung aufgrund von Flugzeiten wurden bereits in der Kalkulation berücksichtigt.
    Heißt im Klartext: X Tage Vollpension sind nicht zwingend X Abendessen, X Frühstücke und X Mittagessen im Hotel; es ist auch ein Essen im Flugzeug als Teil der Vollpension anzusehen.  X Tage Vollpension ist in die Richtung zu interpretieren, dass die im Urlaubshotel üblichen Mahlzeiten und üblichen Zeiten serviert, zur Verfügung stehen müssen.
    Hier gab es ja harte Meinungen, beispielsweise, im Hotel X gab es auch um 1 Uhr nachts noch ein kleines Buffet - warum also nicht auch im Hotel Y? Nun, es ist eben jeden Hotel überlassen, was es an Service bieten will (oder kann) oder nicht.
    Dann noch etwas: heute kauft kein Veranstalter mehr Frühstück + Mittagessen + Abendessen + Hotelnacht in getrennten Preisteilen ein. Da wird ein meist unvorstellbar günstiger Betrag für eine Vollpension mit dem Hotelier ausgehandelt, oft sogar schon gar nicht mehr nach Saisonen unterteilt, sondern das ganze Jahr über ein oder der selbe Preis.
    Die Preisunterschiede zwischen den Reisezeiten macht hauptsächlich der Reiseveranstalter selbst, in dem er zu hohe Kosten einer Nebensaison eben der Hauptsaison aufschlägt, um unter dem Strich am Jahresende alle seine Kosten und eben Gewinn verdient zu haben.
    Es wären wahrscheinlich Beträge von vielleicht € 2 bis € 4 Euro, die da ein Hotelier einer 500 Betten-all-inclusive-Anlage in der Türkei für das Frühstücksbuffet verrechnet.  Ich meine, man sollte im Zeitalter des absoluten Massentourismus seinen Urlaub genießen und möglichst die nun einmal entstehenden und nicht mehr weg zu machenden logistischen Probleme nicht beachten. Es hilft nichts, auf Stunden oder einzelnen Mahlzeiten zu bestehen und sich damit aufzureiben, wenn der Urlaub im gesamten ein wunderbarer war.
    Trotz alldem bin ich etwas vorsichtig, da von vielen Fällen weiß, bei denen ich dann Detaileinsicht erhalten habe, dass die Sachlage an einem kleinen, aber feinen Punkt, doch etwas anders lag, als ursprünglich beschrieben. Damit will ich niemanden Unkorrektheit unterstellen, aber manchmal sind Kleinigkeiten in den Augen Betroffener unwichtig, wohl aber im Sinne der Rechtssprechung von Bedeutung.  Autor: Peter  Quelle: eigen

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Verhalten der Fluglinien gegenüber dem neuen EU Recht
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    Lieber Karl,

    derartige Verordnungen werden ja von irgendwelchen gut bezahlten Beamten in Brüssel ausgeheckt und müssen EU-weit irgendwie gelten. Da reden dann auch Lobbies drein und so ergibt sich halt ein Regelwerk mit Schlupflöchern und Interpretationsmöglichkeiten.

    Ich habe bisher an zwei Gerichtsverfahren persönlich teilgenommen. Einmal ging es um den Namensschutz meines Unternehmes und einmal um eine fristlose Entlassung wegen vorsätzlicher Schädigung und Mitnahme von Kunden bzw. Aufträgen und zwar noch in der Kündigungszeit.

    Den einen Fall habe ich gewonnen, damals gegen einen Konzern. Den zweiten Fall habe ich verloren aufgrund einer Aussage einer dritten Person. Egal. Auf jeden Fall habe ich mehrere Verhandlungen erlebt und gesehen, wie man Recht und  Gesetze drehen und wenden kann, was man da alles hinein interpretieren kann und wie manchmal der Richter was glaubt oder auch nicht.

    Nur kurzes Beispiel beim Namensschutz: ein damals (angeblicher) Konzern mit Sitz in London und Niederlassung in Deutschland hat den Firmenwortlaut meiner Firma in Österreich verwendet, der aber geschützt war in Österreich. Der Richter sah darin nichts Ungewöhnliches, ja er meinte sogar, dass es für mich von Vorteil sein könnte. Der Beisitzer, ein anerkannter Salzburger Unternehmer, erklärte aber dem Richter, dass es auch genau das Gegenteil sein könnte: was, wenn der Große in Konkurs ginge, was, wenn der Große mit unseriösen Mitteln am Markt werkt? Dann könnte mein Unternehmen in den gleichen Topf geworfen und ich Schaden erleiden.

    Dieser Interpretation folgte der Richter und ich gewann. Dazu muss ich allerdings noch festhalten, dass der Gegner bzw. seine Rechtsvertretung nicht zur Verhandlung erschienen war. Was also, wenn die einen gewieften Fuchs geschickt hätten?

    Also - es hängt immer von mehreren Faktoren ab, warum ein scheinbar klares Gesetz oder Verordnung auf einmal doch nicht so klar erscheint.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • angeblich falsche Reisedokumente,Opa und sein Enkel durften nicht mitfliegen!
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    Wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz nicht in Deutschland hat und ein deutsches Reisebüro die Reise vermittelt hat, so gelten einmal die Bedingungen des Reiseveranstalters samt Rechtslage - als niederländisches Recht. Das heißt auch, er hätte nicht auf Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger hinweisen müssen.

    Andererseits gelten für den deutschen Konsumenten, der in einem deutschen Reisebüro gebucht hat, teilweise die deutschen Bestimmungen hinsichtlich Reiserecht. Er kann somit entweder an seinem Wohnsitz eine Klage einbringen oder eben in den Niederlanden.

    Das vermittelnde Reisebüro haftet für die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl seiner Produkte. Was soll also die Dame vom vermittelnden Büro machen? Sie kann eine Reklamation weiter leiten, aber sie ist nicht befugt, irgendwelche Zusagen dem Kunden gegenüber zu tun und kann auch nicht in ihrem Namen etwas verlangen.

    Für mich scheint der sehr ominöse Punkt der Mitarbeiter am Flughafen gewesen zu sein. Was der für Papiere vor sich sah und warum er daraufhin den Transport verweigerte, kann ich hier aus der Ferne natürlich nicht sagen. Dazu müsste man diese - zweite - Seite der Geschichte befragen. Denn es könnte sich ja auch um einen Mitarbeiter der Flughafenverwaltung gehandelt haben, der im Auftrag des Reiseveranstalters den Check-In abwickelt (was auch meist der Fall sein wird). Das heißt, er ist auch nicht unbedingt Mitarbeiter des Reiseveranstalters selbst und somit rechtlich wieder anders zu betrachten.

    In der Tat stellt sich die Sache so dar, dass sich niemand zuständig fühlt. Ich bleibe bei dem Punkt: der Mitarbeiter am Flughafen - wenn man den ausfindig machen kann mit Namen und er seine Aussage wiederholt, dann wäre derjenige haftbar, in dessen Dienst dieser Angestellte steht. Und das wiederum wahrscheinlich ein niederländischer Arbeitgeber...

    Gruß
    Peter

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  • angeblich falsche Reisedokumente,Opa und sein Enkel durften nicht mitfliegen!
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    @sokrates

    Reisen für Minderjährige sind nur mit der Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten gestattet!

    Dabei hat jedes Land andere Vorschriften, mit welchen Dokumenten ein Minderjähriger alleine oder in Begleitung eines Erwachsenen einreisen darf.

    Die Mitnahme eines Ausweisdokuments des Minderjährigen oder seines Erziehungsberechtigten alleine kann durchaus zuwenig für manche Länder sein.

    Gruß
    Peter

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  • angeblich falsche Reisedokumente,Opa und sein Enkel durften nicht mitfliegen!
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    Halten wir einmal fest, soweit ich das richtig gelesen habe:

    • Reisewillige hatten Kinderausweis plus Einverständniserklärung in deutsch und englisch dabei
    • Reiseteilnehmer waren schon mehrmals in Gambia
    • immer mit diesen Reisedokumenten
    • es handelt sich um eine Pauschalreise eines deutschen Reiseveranstalters mit Abflugshafen Amsterdam
    • lt. Außenministerium in Bonn auf der Internetseite Stand April 05 ist ein Kinderausweis samt Einverständinserklärung ausreichen

    nun wäre es sehr wichtig zu wissen, was der Reiseveranstalter in seinen Reiseunterlagen stehen hat (das gilt nämlich schon auch als Information an den Kunden...!). Denn, das was dort steht, muss der Kunde eingehalten haben, um bei Problemen Forderungen an den Veranstalter stellen zu können.

    Aber aben Gerichte schon mehrmals festgestellt, dass der Passagier letztendlich selbst für die Richtigkeit seiner persönlichen Reisedokumente verantwortlich ist. Das bedeutet in der Praxis, man muss sich vor jeder neuen Reise in ein wohl bekanntes Land informieren, ob sich etwas geändert hat.

    Seit ihr schon öfters von Amsterdam nach Gambia geflogen? Eine Überlegung, die mir noch gekommen wäre: dass Passagiere, die von den Niederlanden abfliegen, anderen Bedingungen unterliegen könnten, als bei Abflug von Deutschland (zwar sehr unwahrscheinlich, aber vorstellbar).

    Vielleicht lag es auch am Wortlaut der Einverständniserklärung? Oder muss sie beglaubigt sein?

    Ohne alle Dokumente im Original gesehen zu haben, wird es wohl für uns im Forum schwierig sein, die Sache einigermaßen korrekt betrachten zu können. Ich kann mir andererseits auch nicht ganz vorstellen, dass ein Mitarbeiter am APT Amsterdam, der tagtäglich oder wöchtentlich Flüge nach Gambia abfertigt, derart unwissend sein kann - er hätte ja noch einen Supervisor gehabt - wurde der kontaktiert?

    Gruß
    Peter

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  • angeblich falsche Reisedokumente,Opa und sein Enkel durften nicht mitfliegen!
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    Wenn es sich nur um den Flug gehandelt hat, gibt es keine Möglichkeit wegen vertanem Urlaub oder entgangenen Urlaubsfreunden Ersatz zu bekommen.

    Wenn man eine Pauschalreise gebucht hat, gibt diese Möglichkeit. Allerdings grundsätzlich nur, wenn während des Urlaubs gravierende Mängel auftreten. Das einzige bisher bekannte Urteil, dass bereits bei Vereitelung der Reise = Nichtantritt eine solche Entschädigung gewährt hat, hatte eine besondere Begründung (es handelte sich um einen Weihnachtsurlaub, der aufgrund der Besonderheit des Termins weder verschiebbar noch nachholbar war - daher billigten die Richter in diesem Fall auch eine Entschädigung wegen entgangenen Urlaubsfreuden zu - aber dieses Urteil ist mit Vorsicht zu genießen und nicht automatisch auf jede Urlaubsreise umzulegen, die man nicht antreten kann, weil der VA einen Fehler gemacht hat).

    Wenn es sich um eine Pauschalreise gehandelt hat, wäre der Veranstalter verpflichtet gewesen, in seinen Unterlagen in geeigneter Form die Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger dem Reisenden zur Kenntnis zu bringen.

    Sollten diese mit den vor Ort vorhandenen Papieren und Bestimmungen übereingestimmt haben und trotzdem der Reiseantritt nicht möglich gewesen sein, so haftet der Veranstalter für die Kosten. Nicht aber, wie oben angesprochen, wenn es sich nur um den Flug gehandelt haben sollte.

    Gruß
    Peter

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