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  • warum zerstört der Tourist, was er mag ???
    mosaikM mosaik

    Um noch mal auf das Ausgangsposting zurück zu kommen.

    Ich meine in vielen der angesprochenen Aktionen schlicht und einfach Egoismus der Menschen und natürlich auch Geiz zu sehen.
    Egal, ob Fotografieren mit oder ohne Blitz etwas zerstört: jeder Anbieter (Museum, Ausgrabung) hat nun einmal das Recht, Fotografieren zuzulassen oder zu verbieten. Und das wollen eben immer weniger Menschen hinnehmen.

    Ein anderes Motiv - selbst schon oft bei Reiseleitungen erlebt: "Ach, wegen dem einen Steinchen, der einen Orange, dem einen .... - bei sooooo viel(en).... wird das doch nichts machen...!"

    Richtig, das eine nicht, nur denken eben hunderte, tausende Touristen so.

    Aber wie gemeint, Egoismus - ich bin was Besseres als die anderen, daher darf ich das, daher will ich das! Leider werden Verbote meiner Meinung nach in der Zukunft zunehmen müssen, weil bei immer mehr Menschen auch immer mehr darunter sein werden, die meinen, für sie gelte das aber alles nicht.

    So isses im Leben!

    Peter

    Allgemeine Fragen

  • Schadenseratz bei Umbuchung auf ONUR AIR durch den Veranstalter
    mosaikM mosaik

    Es treffen hier einige Problemkreise zusammen:

    a) Wechsel einer Fluggesellschaft
    b) eventuelle Mehrkosten durch (freiwillige) Umbuchung auf eine (vom Kunden gewünschte) andere Fluglinien
    c) Flugzeitenänderung

    Nun müsste man überprüfen:
    Stand auf der Buchungsbestätigung vom Reiseveranstalter, nicht vom Reisebüro! die Fluggesellschaft?
    Ist die Behauptung der Wirtschaftlichkeit vom Reiseveranstalter nachweislich getätigt worden oder vom Reisebüro?
    Welche Vorbehalte bzgl. Mindestteilnehmerzahl pro Charterflug finden sich im Katalog, in den AGB's des Reiseveranstalters?

    Flugzeitenänderungen sind zumindest dann auf jeden Fall erlaubt, wenn sie sich der Charterveranstalter vorbehält und diese vor Abflug bekannt werden (also nicht als Verspätung beim Check-In bekannt werden).
    Beim Schadenersatz könnte es aber sein, dass ein Richter zur Auffassung kommt, Sun Express und Onur Air seien gleichwertige türkische Fluggesellschaften und somit ein - eigenmächtiges - Umbuchen auf Condor zu Lasten des Kundens.

    Zum Thema der Flugzeiten und der damit "verlorenen" Zeit:Grundsätzlich zählt bei Pauschalreisen die Anzahl der Nächte; eine Nacht "beginnt" im Sinne der Hotelkonvetion mit der frühest möglichen Check-In-Zeit (in der Regel 14 Uhr) und endet mit dem spätest möglich Chech-Out-Termin (in der Regel 12 Uhr am nächsten Tag).
    Für diesen Zeitraum mietet der Kunde (zunächst der Reiseveranstalter also, dann in weiterer Folge der Kunde) das Zimmer. Aber in welchen Zeitraum genau er sich im Zimmer aufhält ist dabei unerheblich (gar nicht, 6 Stunden, 22 Stunden...).
    Somit ergibt sich als erste Nacht eine Ankunft vor 12 Uhr des zweiten Reisetages und die letzte Nacht eben ab 14 Uhr des vorletzten Reisetages.
    Nun muss man aber auch wissen, dass es in Einzelfällen trotzdem zu einer Reiseminderung kommen könnte:...wenn im Katalog werblich besondere Flugzeiten hervorgehoben wurden...wenn im Katalog mit Tagflugzeiten geworben wird (wobei natürlich die Interpretation ein Problem sein kann: geht es nach Uhrzeiten, nach Helligkeit, nach Landezeiten...)...wenn im Katalog nicht von Nächtigungen die Rede wäre, sondern von einer exakten Anzahl von Abendessen und Frühstücken beispielsweise...wenn es sich um eine Kurzreise (bis 5 Tage Gesamtreisezeit) handelt und andere Flugzeiten zugesagt waren
    Bei einer üblichen Urlaubsreise, 7 oder 14 Tage, ist es aber schon gerichtlich bestätigt worden, dass der Anreisetag (..nacht) und der letzte Reisetag (..nacht) zur Reisezeit zu zählen sind und nicht zu den "Erholungstagen".
    Ich hoffe, wieder einmal das Thema geklärt zu haben.
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiseminderung
    mosaikM mosaik

    Tritt ein Reisemangel auf, muss man diesen unverzüglich der Vertretung des Reiseveranstalters = Reiseleitung melden; diese hat zu versuchen, den Mangel zu beheben oder zu wandeln (= bessere Leistung anstelle der mangelhaften anzubieten). Kann sie dies nicht, so muss sie den Mangel - auf einem Vordruck vom Reiseveranstalter - dem Kunden bestätigen - aber keine Geldzusage oder überhaupt irgendwelche Zusagen tätigen!

    Zum erwähnten Beispiel: Obst 30 min nach Essensbeginn aus:
    wäre dies täglich und gäbe es außer Obst keine anderen Desserts, wäre es wahrscheinlich als Reisemangel zu werten. Andernfalls ist es eine "zumutbare Unannehmlichkeit".

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Bald flexible Preise für Katalogreisen?
    mosaikM mosaik

    Es gibt ja bereits ein Beispiel - das aber nicht funktioniert hat... airtours international hatte für ein Jahr lang "flexible" Preise und im Katalog "von -- bis" stehen. Das haben die Kunden aber nicht angenommen: Freitag beraten - Montag ein anderer Preis...

    Es gibt immer wieder so ein Modell bei amerikanischen - kanadischen Wohnmobilen oder Leihwagen: Flex-Raten genannt. Jeden Tag ein anderer Preis, je nach Angebot und Nachfrage. Auch da sind die Freunde dieses System eher unter sich und wenig...

    Auch die Lufthansa hat mal kurzfristig mit Tagespreisen gearbeitet, ist aber auch wieder eingeschlafen.

    Ich meine, die Kunden sind dazu noch nicht bereit. Allerdings könnte ich mir gut vorstellen, dass Reiseveranstalter durch solche Systeme in beide Richtungen flexibler werden könnten: keine Nachfrage --> Senkung ohne großen Aufwand; steigende Nachfrage --> sie könnten noch teurer werden, was ja jetzt aufgrund der Katalogsituation ja nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (und meist mit viel Geheul von Konsumentenschutzorganisationen) geht.

    Aber ich denke, die Praxis wird dann die Veranstalter vor größere technische, aber auch verwaltungstechnische Probleme stellen: welcher Preis war doch gleich um 11 Uhr 30 am 3. März? Da ist jetzt eine Provisionsgutschrift fällig, aber für die dazu gebuchte Person im Mai war doch wieder ein anderer Preis? Oder ist die ins Doppel dazu gebucht worden? ....

    Also, warten wir einmal ab, was uns die Zeit beschert.

    Gruß
    Peter

    Reiseveranstalter

  • Wie sicher ist der Transfer?
    mosaikM mosaik

    Der Reiseveranstalter haftet einmal grundsätzlich auch für seine so genannten Erfüllungsgehilfen: Fluggesellschaft, Transfer-Busgesellschaft, Hotel ... Somit muss man sich in einem Schadensfall nur im Inland, in Deutschland, an den Veranstalter wenden.

    Soweit die gesetzliche Grundlage.

    Ich frage mich natürlich schon bei manchen Fragen, weshalb Personen einen Urlaub überhaupt im Ausland machen, wenn sie Bedenken bezüglich Sicherheitsstandards haben? Südtürkei, Jemen, Jordanien, Ägypten, Tunesien, Marokko - bereits in diesen Ländern gelten andere "Spielregeln", andere Lebensumstände und andere Gesetze. Ich glaube nicht, dass es jemals machbar sein wird, diesen und anderen Ländern unseren hohen mitteleuropäischen Sicherheitsstandard aufzwingen zu können.

    Seid alle sicher, dass die Mehrheit der deutschen Veranstalter von sich aus bemüht ist, stets die sichersten Fahrzeuge anzumieten, wenn es geht. Denn alle möchten glückliche und zufriedene Kunden wieder heimfliegen.

    Abschließend möchte ich halt auch sagen, dass es bei uns noch das eine oder andere windschiefe Busunternehmen gibt, das mit ungepflegten, schlecht gewarteten aber billigen Busse durch Europa gurkt...

    Schöne Grüße
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Preisminderung / Hotel Almyros Beach
    mosaikM mosaik

    zu deinen Fragen kann ich zwei beantworten:

    1. Wenn ein Reiseveranstalter erfährt, dass ein Hotel überbucht ist, ist er verpflichtet
      a) die gebuchten Kunden davon sofort in Kenntnis zu setzen
      b) einen kostenfreien Rücktritt anzubieten
      c) sofern er aufgrund seines Angebots in der Lage ist, Alternativ-Angebote zu machen

    Nimmt man nun Punkt 1.c wahr, so handelt es sich im rechtlichen Sinne um ein neues Angebot vom Veranstalter, das durch Zustimmung des betroffenen Kundens angenommen wird.

    Das wiederum heißt: damit ist der erste Vertrag erloschen, der Reiseveranstalter ist nun verpflichtet, die neuen Vertragsbedingungen zu erfüllen. Somit gibt es bei Annahme einer Alternative keine weiteren Ansprüche mehr aus dem alten, ursprünglichen Vertrag.

    Zu Punkt 2:
    Im Normalfall erfährt das gebuchte Hotel zwischen vier und sechs Wochen vor Ankunft vom Veranstalter die Teilnehmerliste. Dabei ist es egal, ob man ein Jahr vorher, ein Monat vorher oder einen Tag vor Überstellung dieser Liste gebucht hat.

    Da aber alle Reiseveranstalter, die mit diesem Hotel einen Vertrag haben, etwa gleich vorher diese Listen schicken, der Hotelier aber oft mehr Betten vertraglich verkauft hat als er besitzt, kommt es dann zu Überbuchungen, wenn alle Reiseveranstalter alle ihre vertraglich vereinbarten Betten verkauft haben.

    Den Veranstalter, der am meisten beim Preis gedrückt hat, die kleinste Bettenmenge abgekauft hat, erst seit kurzem mit diesem Hotel arbeitet, den beissen die Hunde - sprich: den schwächsten Vertragspartner lässt man im Regen stehen... so is des im tourismus...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Gebühren- u. Steuererhöhung nach Rechnungsbegleichung?
    mosaikM mosaik

    Also zum Thema Gebührenerhöhung bei Linienflugtickets.
    Grundsätzlich ist es einmal so, dass sich fast täglich diese Gebühren ändern können, da sie stets zu einem Mittelkurs umgerechnet werden, sofern es nicht EU-Länder sind.
    Das heißt, man "bucht" im Jänner und hat am Tag der Buchung X Gebühren. Nun bieten Reisebüros oft an, das Ticket noch nicht sofort auszustellen, da meist nach Ausstellung bei Änderungen oder Stornierungen bis zu 100 Prozent an Kosten anfallen.
    Was die meisten Reisebüros aber vergessen dem Kunden zu sagen: ändert sich zwischen Buchung und Ausstellung der Tarif und oder Gebühren, so gelten immer die Kosten am Tag der Ausstellung.
    Die zitierte Regelung der Preiserhöhung gilt primär für Pauschalreisen. Bei Linienflügen greifen diese Vorschriften nicht. Es gelten die Gebühren bei Ticketausstellung.
    Da es sich bei den meisten dieser Gebühren um staatliche Abgaben handelt, auf die weder der Vermittler noch die Fluglinie Einfluss haben, wird es meist schwer, eine Erhöhung abzuwenden.
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 14=12?
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    Gemäß mehreren Gerichtsurteilen rechnen Richter den Anreise- und den Rückreisetag als Reisetage und nicht als Urlaubstage.
    Mit anderen Worten: 12 zahlen - 14 Tage reisen kann aufgrund von Flugzeiten natürlich auch heissen: 12 zahlen - 14 Tage lt. Kalender weg und 12 Tage vor Ort Urlaub.
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hapag Lloyd ist jetzt Hapagfly!
    mosaikM mosaik

    @Ronny87

    nicht ganz korrekt die Begründung...

    Hapag Lloyd war bisher schon ein Teil von TUI und TUI wiederum war ein Teil eines Industriekonzerns, dem Hapag Lloyd Fracht + Schiffe gehörten. Vor einigen Jahren trennte sich der Konzern von seinen Industrieanteilen und konzentriert sich seither auf Touristik.

    In diesem Zusammenhang kaufte TUI die Thomson Holiday in England, die wiederum eine Fluggesellschaft besitzt, Thomson Flight. Diese hat sich nun umbenannt in "ThomsonFly". Und der Mutterkonzern TUI hat sich daher entschlossen, auch seine eigene Fluggesellschaft Hapag Lloyd in HapagFly umzubenennen. Daneben gibt es noch den Hapag Lloyd Express, eine Tochter von HapagFly, die allerdings soweit ich gelesen habe, ebenfalls in HapagFly umbenannt werden soll.

    Ziel dieser Umbenennungen ist das "Corporate Identity", das Firmenerscheinungsbild aller TUI-Fluggesellschaften nach aussen "zu kennzeichnen" mit dem ...Fly.

    Gruß
    Peter

    Airlines

  • Hotel noch im Bau?
    mosaikM mosaik

    @Erika

    zum Urteil vom AG Bad Homburg möchte ich allerdings anmerken, dass man ohne Kenntnis der genauen Urteilsbegründung dieses Urteil nicht so ohne weiteres auf alle Fälle umlegen kann. Denn im Detail der Urteilsbegründung würden sich Hinweise finden, weshalb in diesem Fall der Mehrpreis übernommen wird.

    Aber noch einmal zu den Alternativen und Mehrpreis.

    Die exakte gesetzliche Regelung:
    a) kostenloser Rücktritt
    b) Gleichwertiges Angebot aus dem Katalog des Reiseveranstalters
    c) und sollte der Veranstalter von sich aus ein höherwertiges Alternativangebot stellen - Betonung liegt auf "von sich aus" - dann darf er dafür keine Mehrkosten verlangen

    findet sich jedoch der Kunde eine Alternative im Katalog, die mehr kostet, dann - siehe meine Einleitung - ist es sehr fraglich aus meiner Sicht, ob er diese Mehrkosten übernehmen muss.

    Richtig ist, dass der Veranstalter die Erfüllung des Vertrags schuldet.

    Und da sind wir dann beim Grundproblem aller Fragen hier: wäre Rechtssprechung stets so klar und einfach, bräuchte man weder Rechtsanwälte noch Gerichte. Der Punkt ist immer, dass jeder Fall einzeln betrachtet werden müsste. Hiesse im Klartext: jeder einzelne Betroffene müsste zu Gericht gehen und klären lassen, ob er in seinem Fall Ansprüche hat oder nicht.

    Schönen Tag auch noch
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise nicht Stattgefunden
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    Ich habe mir fast gedacht, dass der Hinweis auf dem Voucher allgemein und für deutsche Staatsbürger gedacht ist.

    Eine Mithaftung des Reisebüros will ich nicht ausschliessen. Aber hier wird es sicherlich eine Beweissache sein und vor Gericht gehen... Denn selbstverständlich haftet ein Reisebüro für falsche Auskünfte - allerdings, diese Sache "Einreisebestimmungen" ist sehr umfangreich und mit vielen Fragezeichen und wenn und aber. Ich denke, diesen Punkt in eurem Fall wirklich klären könnte nur ein Anwalt - Richter (aber auch mit dem Ergebnis, dass ihr auf Euren Kosten - Anwalt und Reise - sitzenbleiben könnt...)

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reise nicht Stattgefunden
    mosaikM mosaik

    nach den EU-Informationsbestimmungen haben die Reisebüros die Pflicht deutsche Staatsbürger auf die zur Einreise notwendigen Papiere hinzuweisen. Bei Reisenden anderen Nationalitäten - sofern erkennbar (wie es offentsichtlich in Eurem Fall ja war), ist das Reisebüro verpflichtet, mit zumutbaren Mittelndiese Dinge zu erheben. **Für die Richtigkeit dieser Informationen für fremde Staatsangehörige haftet es jedoch nicht,**sofern es nachweisen kann, sich an offizielle Informationsquellen gewandt zu haben, wie beispielsweise ADAC oder TIM (eine reisebürointerne Informationsquelle). Es muss NICHT bei der Botschaft nachgefragt haben.

    In allen Fällen ist jedoch der Reisende SELBST für die für die Einreise notwendigen Reisedokumenten verantwortlich!

    Problematisch in Eurem Fall sehe ich die Information vom Reiseveranstalter auf dem Hotelvoucher. Da ich den genauen Wortlaut nicht kenne, kann ich somit nicht sagen, ob aus dieser Formulierung heraus tatsächlich eine Haftung vom Reiseveranstalter entsteht oder nicht.

    Noch zur Information: es ist schon richtig, dass ihr im Reisebüro Eure Reise bezahlt habt. Jedoch ist das Reisebüro nur "Treuhänder" dieses Geldes und ist verpflichtet, dieses an den Reiseveranstalter weiter zu leiten. Ansprüche, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat - falsche Information... - muss man auch mit dem Reiseveranstalter abhandeln. Nur wenn dem vermittelnden Reisebüro eine Schuld nachzuweisen ist, haftet dieses auch noch.
    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Konkurs
    mosaikM mosaik

    nach österr. Rechtslage darf ein Veranstalter normalerweise nur 10 Prozent Anzahlung verlangen. Verlangt er mehr als 10 Prozent bzw. gibt es Frühbucherboni bei Sofortzahlung, so muss er dafür eine entsprechend höhere Insolvenzversicherung abschliessen.
    Spätestens jedoch bei der Restzahlung muss der Reiseveranstalter dem Kunden Papiere aushändigen, mit denen der das Recht zur Nutzung seiner gebuchten Leistungen erhält.
    Die Insolvenzversicherung wird wahrscheinlich in diesem Fall maximal 10 Prozent ersetzen. Allerdings wird man im Klagsweg vom LM die Differenz einklagen können --> da wird aber nichts mehr zu holen sein.
    Problematisch auch, weil Rammerstorfer Reisen sicherlich keine großartigen Agenturverträge gemacht haben wird. Denn mit einem Agenturvertrag hätte man theoretisch noch Chancen beim Insolvenzverwalter. Aber das sind jetzt mehr Vermutungen.
    Übrigens, der Sicherungsschein in Österreich hat nicht dieselbe Bedeutung wie in Deutschland. Er ist lediglich die schriftliche Information, wohin man sich im Fall einer Insolvenz zu wenden hat. Auch ohne Besitz dieses Scheinchen geht das - man muss entsprechende Buchungspapiere nachweisen.
    Im Veranstalterverzeichnis des BuMi in Wien ist das Unternehmen bereits gelöscht, so dass ich leider keine Info bzw. Versicherungsnummer geben kann. Hier gerne der Link: http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Service/Reiseveranstalter/Reiseveranstalter.htm

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • kleine Mängel,lohnt es sich??
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    gut ist, im Reklamationsschreiben eine konkrete Forderung zu stellen - so wie hier in Form von einer absoluten Zahl

    schlecht ist, einen Verrechnungsscheck zu verlangen: der Reiseveranstalter ist verpflichtet, bei anerkannten Mängel Bargeld zu refundieren!

    schlecht ist, sich das Schreiben vom Reisebüro aufsetzen zu lassen. Das mag sehr gut gemeint sein von jener Dame, aber meist erkennen Reiseveranstalter an der Formulierung, dass es vom Reisebüro aufgesetzt wurde. Und das ist

    a) dem Reisebüro verboten, weil es damit gegen seine Pflichten gegenüber dem Reiseveranstalter verstösst (dies Pflichten, auch Agenturvertrag genannt, sind schriftlich zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro vereinbart). Es kann sogar in die Schadenersatzpflicht geraten...

    b) nicht gut, weil es die Reklamationsabteilungen der Veranstalter lieber haben, mit den Worten des Kundens die Missstände zu lesen. Mag sein, dass das nicht so perfekt formuliert ist, aber man kann daraus erkennen, ob es tatsächlich so war oder ob es "konstruiert" klingt.

    Wollen wir hoffen, dass in diesem Fall es anders sein mag und alles Gute

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Von London Heathrow nach Gatwick
    mosaikM mosaik

    Die so genannte Mindestumsteigezeit zwischen beiden Flughäfen in London beträgt drei Stunden. Zwischen beiden Flughäfen gibt es einen Busliniendienst, Dauer pro Strecke ca. 1 bis 1 1/2 Stunden und kostet 17 Pfund;

    Gruß
    Peter

    Großbritannien & Irland

  • Garda-Land ???
    mosaikM mosaik

    Juli ist Hochsaion rund um den Gardasee!
    Gruß
    Peter

    Gardasee

  • Einen Tag vor Abflug hat Meditour storniert!!
    mosaikM mosaik

    Das meinte ich ja mit meiner Frage, ob etwas in den AGB des VA steht.

    Wenn dieser nur bis 14 Tage vorher hätte stornieren dürfen bzw. keine Mindestteilnehmerzahl angegeben war, so ist der Veranstalter Schadenersatzpflichtig - ich glaube in Deutschland ist dies mit einem Betrag limitiert, bei uns in Ö mit der maximalen Stornogebühr.

    Diese kann man dann vom Veranstalter als Entschädigung verlangen. Pech, wenn er solche Mitarbeiter hat, für er eben dann haftet...

    Gruß
    Peter
    @salvamor: diese Schadenersatzpflicht kann sich ein Veranstalter nicht weg-vereinbaren mit dem Kunden... Im Gegenteil:befördert er nicht, hat keine Bedingungen, gibt es keine höheren Gründe --> ist er schadenersatzpflichtig

    Reiseveranstalter

  • Rückerstattungszusage Dank Tipp von Forumsleser
    mosaikM mosaik

    Das Recht auf Rückzahlung von Flughafentaxen und -gebühren bestand immer schon... damit haben sich manche wahrscheinlich ein - bei den Provisionen zwar verständliches - aber dennoch rechtlicht nicht zustehendes "Körberlgeld" verdient.

    Denn es hieß immer schon: Die Stornogebühr bzw. die Tarifbestimmungen sind auf den Tarif anzuwenden. Und da ja die Fluglinien sowieso in den letzten Jahren nicht müde wurden darauf hinzuweisen, dass Flughafentaxen usw. ja bedauerliche Staats- oder Flughafenbetreibergebühren sind, die sie ja leider leider nicht verprovisionieren könnten, und daher kein Bestandteil des Tarifs seien, liefern sie noch zusätzlich den Beweis dafür.

    Wie sollte auch eine "Flughafensicherheitsgebühr" für die Kontrolle einer Person an den Flughafen bezahlt werden, wenn nicht durch eine Passagiermeldung der Fluglinie? Hat sie weniger Passagiere auf der Maschine, zahlt sie auch weniger personenbezogene Gebühren...

    Dinge des täglichen Lebens, dazu zählen Rechnung --> Flugticket-Rechnungen... verjähren nach drei Jahren. Somit kann man drei Jahre zurück unter Nachweis der Zahlungen und darin enthaltenen Gebühren diese zurück verlangen.

    Doch halt: jetzt werden die IATA-Abteilung aufheulen: wir haben doch monatlich mit BSP abgerechnet, alles längst weg... Richtig, aber das war dann eben eine fehlerhafte Abrechnung mit dem Kunden, die sich der Vermittler = IATA-Abteilung anlasten wird müssen lassen (sorry Bemisch-Deitsch).
    Aber denkt's Euch nix: eine der größten österreichischen Bausparkassen wollte die Häuselbauer in einer Siedlung zweimal abkassieren (Details dahingestellt) - war rechtlich von vorne herein Unsinn. Bausparkasse verlor, ihr Kommentar: "man wird's doch wohl versuchen dürfen..."

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • kleine Mängel,lohnt es sich??
    mosaikM mosaik

    Nachsatz...

    Selbstverständlich ist eine der Voraussetzung eines Reisebüroinhabers/Besitzers über alle reiserechtlich relevanten Dinge Bescheid zu wissen und gegebenenfalls weitere Mitarbeiter darüber zu informieren. Dies muss man von einer Fachkraft im Sinne ABGB / BGB verlangen können.

    Das Problem liegt eher darin, dass die Mehrheit sich mit Umsatzsteigerungen und "Paxzahlen" herumplagen müssen, weil sie sonst Provisionen und oder Agenturverträge verlieren könnten. Somit bleibt wohl keine oder wenig Zeit, sich mit dererlei rechtlichen Dingen auseinander zu setzen.

    Als ich diesen Februar in Salzburg ein Reiserechtsseminar für den Reisebüro-Alltag angeboten hatte, alle Salzburger Reisebüros angeschrieben hatte - richtig! - niemand meldete sich - alle wissen eh' schon alles...

    Und da ich gerade übers Wochenende wieder mit zwei neuen Büchern - 400 Seiten - feines, neuerstes Reiserecht BRD - Ö, zu lesen begonnen habe, fühl ich mich wieder richtigt gut in Fahrt, den RB-Mitarbeitern Stütze zu sein und  den Konsumenten dort Recht zu geben, wo sie auch Recht haben....

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • kleine Mängel,lohnt es sich??
    mosaikM mosaik

    darf ich mal was Sachliches einwerfern...?

    Egal mit welchem Katalog ein Kunde kommt und egal welcher Katalog der Reisebüromitarbeiter dem Kunden vorlegt: rechtlich entscheidend ist, welche Buchungsgrundlage = Rechtsgrundlage auf dem Buchungsschein angegeben wurde!

    In den Informationsvorschrifter der EU für Reisebüros ist nämlich eindeutig vorgesehen, dass die wesentlichen Merkmale der Reise und die Buchungsgrundlage Bestandteil der Buchungsbestätigung sein müssen. Ein Verweis auf einen Katalog samt darin befindlichen Information ist erlaubt.

    Somit sage ich einmal nüchtern ohne Schuldzuweisung: es hätte das Reisebüro eindeutig vereinbaren müssen, welcher Katalog Buchungsgrundlage ist. Ich gehe - rechtlich - sogar soweit, dass im Fall, der Kunde kann nachweisen, dass er mit einem Sommerkatalog kam und ihm ein Sommerkatalog vorgelegt wurde, und im Buchungsschein nichts anderes vermerkt wurde, die Bedingungen und Leistungen des Sommerkatalogs gelten!!!

    Der Einwand des Reisebüros, es hätte aber doch den Winterpreis verrechnet, wird nichts helfen: Rechen- und Preisirrtümer gehen grundsätzlich zu Lasten des Veranstalters (... in weiterer Folge zu Lasten des Vermittlers) - gegenteilige Vereinbarungen mit Konsumenten sind RECHTSUNWIRKSAM. Punkt.

    Aus diesem Blickwinkel heraus hätte ein Kunde Anspruch auf so genannte Garantieleistungen, sprich: das, was ihm "versprochen" wurde, nicht erhalten hat, stellt einen Reisemangel dar.

    Gruß
    Peter

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