Reiserecht
Wenn Dein Flug ausfällt: Diese Rechte stehen Dir als Passagier zu
Vorfreude ist bekanntlich die schönste Freude, das gilt auch für den Urlaub. Bis es so weit ist, dass Du entspannt am Strand liegen kannst, könnte Dir die Fluggesellschaft, die Dich dorthin bringen soll, leider noch einen Strich durch die Rechnung machen und Deinen Flug gar nicht stattfinden lassen. Hier sind die Tipps von HolidayCheck, was Du in dem Fall tun kannst.
Wann gilt ein Flug als annulliert?
Wenn Dein ursprünglicher Flug nicht stattfindet und Du auf einen anderen umgebucht wirst, gilt Dein Flug als annulliert. Das ist auch dann so, wenn das Flugzeug bereits gestartet ist, aber zum Abflughafen zurückkehren muss und Du umgebucht wirst. Endet Dein Flug auf einem anderen Flughafen als auf dem Ticket angegeben, gilt er ebenfalls als annulliert, es sei denn, Du wirst etwa mit der Bahn, einem Bus oder Taxi zu dem geplanten Zielflughafen gebracht. Landet das Flugzeug auf einem anderen Airport in der gleichen Region oder Stadt, spricht man ebenfalls nicht von einer Annullierung.
Der Europäische Gerichtshof hat die reine Vorverlegung eines Fluges als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung eingestuft. Voraussetzung ist, dass sie mehr als eine Stunde beträgt. Diese Regel gilt nicht, wenn die Airline den/die PassagierIn rechtzeitig informiert und ihm/ihr eine zumutbare alternative Reisemöglichkeit anbietet.
Das sind Deine Rechte im Fall einer Flugannullierung
Du hast Anspruch auf Erstattung, eine anderweitige Beförderung oder Umbuchung. Wird Dein Flug vor Abflug annulliert, hast Du die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises oder einer anderweitigen Beförderung bzw. Umbuchung. Bei einer Umsteigeverbindung gilt: Fällt ein Anschlussflug aus und Du entscheidest Dich gegen eine spätere Weiterreise, muss Dich die Fluggesellschaft zum ursprünglichen Abflugort zurückbringen und den Ticketpreis erstatten. Möchtest Du lieber weiterreisen, muss sie Dich anderweitig zum Zielort bringen – frühestmöglich oder zu einem späteren Zeitpunkt, mit dem Du einverstanden sein musst. Hast Du den Hin- und den Rückflug bei verschiedenen Airlines separat gebucht und wird der Hinflug annulliert, ist die Erstattung nur für den annullierten Flug fällig. Sind Hin- und Rückflug Teil einer einzigen Buchung, hast Du bei Annullierung des Hinflugs das Recht auf Entschädigung sowie wahlweise Erstattung des Preises des gesamten Tickets (Hin- und Rückflug) oder Umbuchung für den Hinflug.
Planst Du in nächster Zeit eine Reise oder bist bereits von aktuellen Entwicklungen betroffen? Alle wichtigen Updates und offiziellen Hinweise findest Du hier: Aktuelle Reise- und Sicherheitsinformationen Wenn Du eine Reise für 2026 planst und Dich für den Notfall absichern möchtest, erfährst Du hier, worauf Du achten solltest: Reiseplanung in Krisenzeiten: So bleibst Du auf der sicheren Seite
Diese Entschädigung steht Dir zu
Wenn Du Dich für eine anderweitige Beförderung entscheidest, ist die Entschädigung abhängig von der Art des Fluges und der Verspätung, mit der Du Dein Reiseziel gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichst. Grundsätzlich stehen Dir 250 Euro Entschädigung für einen annullierten Flug bis zu 1.500 Kilometer zu. Für einen Flug über 1.500 Kilometer innerhalb der EU und zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer bei anderen Flügen sind es 400 Euro. Für einen annullierten Flug über 3.500 Kilometer hast Du Anspruch auf 600 Euro Entschädigung.
Keinen Anspruch auf Entschädigung hast Du, wenn Dich die Airline mehr als 14 Tage im Voraus über den Flugausfall informiert oder Dir zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem geplanten Abflug eine anderweitige Beförderung anbietet. Das gilt aber nur dann, wenn die Ersatzbeförderung nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglich geplanten Startzeit startet und den Zielort weniger als vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Anspruch hast Du auch nicht, wenn Du weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug informiert wirst und eine anderweitige Beförderung angeboten bekommst, die nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglich geplanten Startzeit startet und den Zielort weniger als zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Auf dieser Website findest Du noch mehr zum Thema Entschädigung wegen Flugverspätungen.
Gelegentlich kommt es vor, dass die Airline Deinen Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert. Dann hast Du oft keinen Anspruch auf Entschädigung, ein Anspruch auf Erstattung oder Umbuchung aber bleibt bestehen. Als außergewöhnliche Umstände gelten etwa Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements, politische Instabilität, ungünstige Witterungsbedingungen und Sicherheitsrisiken etwa wegen Krieg. Die meisten technischen Probleme, die Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug und sogenannte interne Streiks sind keine außergewöhnlichen Umstände. Externe Streiks, die den Flugbetrieb beeinträchtigen, dagegen schon. Allerdings muss die Airline dann nachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen und der Annullierung besteht und dass die Flugstreichung auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Wenn Du wegen Flugannullierungen durch höhere Gewalt (etwa Krieg oder Naturkatastrophen) nach Ablauf Deines Urlaubs nicht rechtzeitig an Deinen Arbeitsplatz zurückkehren kannst, musst Du deshalb in der Regel keine Abmahnung oder Kündigung befürchten. Allerdings besteht für die Fehlzeiten oft auch kein Anspruch auf Lohn. Such am besten schnellstmöglich mit Deinem Arbeitgeber nach einer einvernehmlichen Lösung.
Du hast ein Recht auf Unterstützung
Neben dem Anspruch auf Erstattung, Ersatzbeförderung und Umbuchung steht Dir auch eine kostenlose Unterstützung am Flughafen zu. Dazu zählen Erfrischungen, Verpflegung, Unterkunft (bei Umbuchung auf einen Flug am Folgetag), Beförderung zur Unterkunft und Rücktransport zum Flughafen sowie zwei Kommunikationsmöglichkeiten wie Telefonanrufe oder E-Mails. Wenn Dir das nicht angeboten wird und Du in Vorlage treten musst, kannst Du die Auslagen bei der Airline zurückfordern. Deshalb gilt: Hebe alle Quittungen und Rechnungen auf und trete in Kontakt mit der Airline. Oft funktioniert das über ein Kontaktformular auf der Webseite, über das Du alle nötigen Unterlagen einreichen kannst.
Wenn Du eine Pauschalreise gebucht hast und Dein Flug gestrichen wurde, solltest Du Dich an das Bodenpersonal der Airline am Flughafen wenden und alle Informationen dokumentieren. Außerdem solltest Du umgehend den Veranstalter informieren. So kannst Du nach der Reise Schadenersatz beantragen, falls Deine Urlaubszeit eingeschränkt wurde.
Im Fall von Flugannullierungen wegen außergewöhnlicher Umstände (z.B. Umweltkatastrophen, politische Krisen, kriegerische Auseinandersetzungen) sind die Veranstalter verpflichtet, schnellstmöglich im Rahmen des Möglichen Rückflüge zu organisieren. Bei individuell gebuchten Flügen müssen Airlines bei Flugausfällen eine alternative Beförderung anbieten. Wenn EU-Fluggastrechte gelten, muss die Airline zudem während der Wartezeit Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft übernehmen. Bei längeren Verzögerungen können sowohl bei Individual- wie Pauschalreisen Kosten teilweise auch beim Kunden bleiben. Wollen Reisende im Extremfall einen Evakuierungsflug der Bundesregierung nutzen, müssen sie sich in der Regel laut Auswärtigem Amt anteilig an den Kosten beteiligen. Die Chance, Kosten für Evakuierungsflüge später bei der ursprünglichen Fluglinie oder beim Veranstalter geltend zu machen, gilt als gering und hängt stark vom Einzelfall ab, wobei gerne auf vergleichbare Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu damaligen Corona-Rückholflügen verwiesen wird. Bitte dokumentiere sorgsam sämtliche Kosten und Unannehmlichkeiten und informiere Dich im Krisenfall stets über die aktuelle Lage bei Deiner Airline, beim Veranstalter, bei den Behörden, in Tagesmedien sowie auf dieser HoildayCheck-Website, siehe auch Kasten weiter oben.
Die EU-Fluggastrechte
Deine Rechte bei einer Flugannullierung basieren auf den EU-Fluggastrechten. Sie gelten für alle Flüge innerhalb der EU, für Flüge mit einer EU-Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land in die EU und für Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden. Die EU-Fluggastrechte gelten auch für Flüge aus Großbritannien in die EU, aber nur, wenn sie von einer EU-Airline durchgeführt werden. Die EU-Fluggastrechte gelten auch für Flüge in die französischen Überseegebiete Guadeloupe, Französisch-Guayana, Saint-Barthélemy, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint Martin sowie auf die Azoren, die Kanarischen Inseln und nach Madeira sowie für Flüge nach/von Island, Norwegen und in die/von der Schweiz.
Das Europaparlament in Straßburg hat jüngst eine Reform zum Thema Pauschalreisen beschlossen. Damit werden u.a. die Regeln für Stornierungen und Gutscheine geändert. Derzeit können Kunden ihre Reisepläne ohne Gebühren oder Strafen nur stornieren, wenn am Reiseziel außergewöhnliche Umstände eintreten. Dies wird nun auf unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse ausgeweitet, die sowohl am Abfahrtsort eintreten als auch die Reise erheblich beeinflussen können. Verbraucher haben bei abgesagten Reisen zudem das Recht, einen Gutschein abzulehnen und stattdessen innerhalb von 14 Tagen eine Rückerstattung zu beantragen. Bis die neuen Regeln in Kraft treten, dauert es eine Weile, die Reform muss noch formell vom EU-Rat angenommen werden. Auf dieser Website findest Du weitere Informationen dazu.